Entscheidungsstichwort (Thema)

Externe Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten. Verzinsung des Ausgleichswertes. Rechtskraft

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der externen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen.

 

Normenkette

VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 12.10.2012; Aktenzeichen 19 UF 73/12)

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 13.06.2012; Aktenzeichen 200 F 8296/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des KG in Berlin vom 12.10.2012 aufgehoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3) entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Die weitere Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, 6.045 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,13 % seit dem 1.9.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die weitere Beteiligte zu 4) zu zahlen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der 1966 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30.6.2004 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24.9.2011 zugestellt. Das AG hat die Ehe durch Beschluss vom 13.6.2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Rz. 2

Dabei hat es u.a. - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3) (T. GmbH) ein auf den 31.8.2011 bezogenes Anrecht i.H.v. 6.045 EUR bei der Beteiligten zu 4) (A. AG) begründet wird. Ferner hat es die Beteiligte zu 3) verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 4) zu zahlen.

Rz. 3

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 3) eine konkrete Bezeichnung ihrer "Ausgleichstarife" in der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitgehend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 4) zu zahlende Kapitalbetrag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu 3) verwendeten Rechnungszins i.H.v. 5,13 % zu verzinsen ist. Bei seinem Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, dass die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Ausgleichswerts an den Zielversorgungsträger bestehe.

Rz. 4

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3) dagegen, dass die Verzinsung des Ausgleichswerts nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 6

Sie ist bereits deshalb begründet, weil - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat - die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen ist.

Rz. 7

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielversorgung kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt der Träger der Zielversorgung.

Rz. 8

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (BGH v. 13.2.2013 - XII ZB 631/12, FamRZ 2013, 1019 Rz. 7 f.; v. 6.2.2013 - XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 733 Rz. 23 f.).

Rz. 9

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

 

Fundstellen

FamRZ 2014, 1182

FuR 2014, 483

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