Zusammenfassung

 
Überblick

Wer das Nachbargrundstück betreten möchte, muss den Nachbarn immer um Erlaubnis bitten. Wer dies nicht beachtet oder widerrechtlich gegen den Willen des Nachbarn dessen Grundstück betritt, begeht Hausfriedensbruch. Nur ausnahmsweise dann, wenn ein Betretungsrecht besteht, hat der Nachbar das Betreten zu dulden. Aber auch in diesem Fall muss er vorher gefragt werden bzw. dies gestatten. Verweigert er trotz bestehenden Betretungsrechts und Duldungspflicht den Zutritt, muss der Anspruch notfalls gerichtlich durchgesetzt werden – ein Selbsthilferecht besteht nur im Fall des Notstands.

1 Notstand

Ein Betretungsrecht besteht im Fall eines Notstands (§ 904 BGB). Ein solcher liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr – das ist ein drohendes Ereignis, das der sofortigen Abhilfe bedarf[1] – nur durch das Betreten des Nachbargrundstücks abgewendet werden kann. Zum Beispiel müssen angrenzende Nachbargrundstücke zur Brandbekämpfung betreten werden oder wegen schwerer Unwetterschäden. Ein durch das Betreten entstehender Schaden ist zu ersetzen.

[1] MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 904 Rn. 4.

2 Gestattung/Vertrag

Ein Eigentümer kann die Benutzung seines Grundstücks einem Dritten unentgeltlich, formlos oder durch schuldrechtlichen Vertrag wie z. B. einen Miet- oder Pachtvertrag gestatten. Eine solche Gestattung kann gekündigt oder widerrufen werden.

3 Notwegrecht

Die Benutzung kann aufgrund eines Notwege- oder Notleitungsrechts erfolgen.

4 Grunddienstbarkeit

Ist im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen, berechtigt dies zur Inanspruchnahme von fremdem Grund.

5 Hammerschlags- und Leiterrecht

Ein Betretungsrecht kann sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis oder aus dem in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelten Hammerschlags- und Leiterrecht ergeben.

6 Betreten des Sondereigentums im Wohnungseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums zu erlauben, soweit dies zur Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (§ 14 WEG).

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