(1) 1Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. 2§ 43 findet entsprechende Anwendung.

 

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei[1] [Bis 29.09.2023: gut] zugängliche Abstellräume für Rollstühle, Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel[2] und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

 

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

 

(4) 1In Wohnungen müssen

 

1.

Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

 

2.

Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

 

(5)[3] Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, 31 und 32 nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[3] Abs. 5 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 30.09.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge