Der Unternehmer, der Wohn- und Betreuungsleistungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz anbietet, hat § 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG zu beachten: Im Vertrag müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG erteilt werden. Dies gilt auch, wenn die Einrichtung keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, was allerdings kaum vorkommen dürfte.

Die Regelung gilt für Wohn- und Betreuungsverträge, die nach dem 31.3.2016 geschlossen werden.[1] Dies bedeutet:

  • Die Einrichtung setzt im Vertrag den Mieter davon in Kenntnis, inwieweit sie bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet, weist er im Vertrag den Verbraucher auf die zuständige Stelle hin. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichterstelle und eine Erklärung der Einrichtung enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichterstelle teilzunehmen.

Die Regelung stellt sicher, dass die Informationspflichten nach § 36 VSBG unabhängig von der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder dem Unterhalten einer Webseite auch bei Individualverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz erfüllt werden.

Die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer nach § 36 Abs. 3 VSBG findet keine Anwendung.[2]

[2] BR-Drs. 258/15 S. 96.

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