rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2021 zu zahlen

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet,

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften.

Der Kläger nutzt die E-Mail Adresse … für seine anwaltliche Tätigkeit.

Er behauptete, die Adresse sei nicht allgemein zugänglich. Er trug weiter – insoweit unstreitig – vor, die Adresse der Beklagten nicht mitgeteilt zu haben und es bestünden keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien.

Am 25.01.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, unstreitig ohne dass er zuvor eine Anfrage an die Beklagte gerichtet hatte. Die E-Mail ist überschrieben mit „Ihre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken” und bewarb ein „Vorteilspaket FFP 2 Masken für Kinder und Erwachsene”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Ausdruck der E-Mail Bezug genommen. Der Kläger bat daraufhin mit Antwort-E-Mail die Beklagte um Mitteilung, wann sie seine Adresse gespeichert habe und woher sie sie erhalten habe, und um Übersendung einer Unterlassungserklärung verbunden mit einem Vertragsstrafeversprechen. Es kam zu weiterer Kommunikation der Parteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 2 und 3 der Klageschrift Bezug genommen.

Zur Herkunft der Adresse teilte die Beklagte mit Email vom 06.02.2021 mit, sie habe sich bezug lich einer Rechtsberatung im Heimatort umgesehen und darunter die Dienstleistung bzw. Kontaktdaten des Klägers entdeckt; da sich die Fragestellungen klären konnten, habe es keinen weiteren Bedarf für eine Kontaktaufnahme gegeben. Die Mailing-Aktion habe ausschließlich auf Kontaktdaten basiert, die manuell erfasst wurden.

Die Beklagte gab die vom Kläger erbetene Unterlassungsverpflichtung ab.

Der Kläger machte geltend, es bedürfe einer gerichtlichen Klärung, da der Kläger ein besonderes Interesse habe, dass die anwaltlich genutzte Adresse nicht missbräuchlich angesprochen werde, da diese unter anderem für den Kontakt mit beA verwendet werde und alle eingehenden E-Mails mit besonderer Sorgfalt zu bearbeiten seien.

Mit der Klageschrift forderte der Kläger die Beklagte desweiteren auf, ein Schmerzensgeld zu zahlen, 300,00 EUR nicht unterschreitend.

Der Kläger erhob daher zunächst Klage mit dem Antrag:

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Herkunft der E-Mail Adresse des Klägers … und über den Zeitpunkt der Speicherung durch die Beklagte.

Der Kläger trug sodann vor, die Adresse sei zwischenzeitlich mit weiteren Angeboten bespamt worden mit ähnlichen Produkten und es sei nicht nachzuvollziehen woher der Absender die Adresse erhalten habe. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte ihn angerufen habe und es könne sein, dass mit dem Hinweis auf die angeblich gesuchte Rechtsberatung mit einer falschen Ausrede zufrieden gestellt werde haben sollen. Die Beklagte habe, was sie im Prozess mitteilte, auch auf die vorgerichtliche Bitte mitteilen können. Zunächst machte der Kläger geltend, es sei immer noch nicht mitgeteilt wann die Beklagte die Adresse verarbeitet habe. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erklärte der Kläger die Hauptsache sodann hinsichtlich der ursprünglichen Ziffer 1. insgesamt für erledigt und erweiterte gleichzeitig die Klage hinsichtlich eines Schmerzensgeldbetrags.

Der Kläger führt insofern raus, es sei gemäß Artikel 82 DS-GVO immaterieller Schadenersatz zu zahlen. Der Kläger meint, dass der Vortrag datenschutzwidriger Verwendung ohne Einwilligung als ausreichend anzusehen sei. Die Werbung der Beklagten sei eindeutig ein rechtswidriger Eingriff gewesen. Die Beklagte habe auch gegen Artikel 14 DS-GVO verstoßen. Durch die rechtswidrige Werbung auf die Kanzlei-Adresse habe sich der Kläger nicht nur mit der Frage der Abwehr der Werbung auseinander setzen müssen, sondern auch damit wie die Beklagte an die Adresse kam. Die Werbeansprache sei daher nicht nur lästig oder ärgerlich gewesen sondern habe den Kläger beschäftigt und belastet, auch die Nichterteilung der Auskünfte sei ein Verstoß gegen den Datenschutz, insbesondere Artikel 15 DS-GVO. Dies sei ausreichend für die Festsetzung eines Schmerzensgeldes. Berücksichtigt sei, dass die Beklagte sich vorsätzlich zumindest aber grob fahrlässig über die DS-GVO hinweg gesetzt habe.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens des Klägers zu zahlen, dessen Hö...

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