Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Ansprüche an Sicherungsrechte des Schuldners

 

Normenkette

InsO § 174 Abs. 1-2, § 28 Abs. 2

 

Gründe

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

HUKLA-Werke Matratzen- und Polstermöbelfabriken Gesellschaft m.b.H., vertr.d.d. GF Manfred Schuster, Laaerbergstr. 43, A-1100 Wien/Österreich

Firmenbuchnummer: FN 112816 g Handelsgericht Wien

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 02.08.2004, um 16.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter (§ 27 InsO) wird ernannt:

Rechtsanwalt Lars Ruppert, Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.09.2004 unter Beachtung des § 174 Abs. 1 und 2 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber d. Schuldner. hat, wird aufgefordert, nicht mehr an d. Schuldner., sondern nur noch an d. Insolvenzverwaltung. zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts d. Insolvenzverwaltung. über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

Dienstag, den 12. Oktober 2004 um 9.00 Uhr im Amtsgericht Offenburg. Hindenburgstr. 5. 77654 Offenburg. Kellergeschoss. Saal 0005

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person d. Insolvenzverw.,

den Gläubigerausschuss,

gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg folgt aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 Eulns-VO. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin liegt im hiesigen Bezirk, was sich aus folgendem ergibt:

Die HUKLA-Werke Gesellschaft mbH Wien ist eine reine Vertriebsgesellschaft. Ihr Bestand hängt unmittelbar von der insolventen HUKLA-Werke GmbH, Matratzen- und Polstermöbelfabriken, Gengenbach, ab. Der in Satzung und Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft ist zwar Wien. Es handelt sich aber um eine aus steuerlichen Gründen und aus Vertriebsgründen vor einigen Jahren nach Österreich ausgelagerte, wirtschaftlich unselbstständige Betriebsstätte der HUKLA-Werke GmbH, die den Mittelpunkt ihrer Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit in Gengenbach hat.

Dies ergibt sich aus folgendem:

  1. Die verantwortliche Geschäfts- und Vertriebsleitung, die die strategische und operative Ausrichtung der Gesellschaft bestimmt, erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsleitung der HUKLA-Werke GmbH, Gengenbach. Die Geschäftsführung der HUKLA-Werke Gesellschaft mbH, Wien, sitzt in Gengenbach und agiert von Gengenbach aus. Sie legt der Geschäftsleitung der HUKLA-Werke GmbH, Gengenbach, in regelmäßigen Abständen ein von dieser zu genehmigendes Budget für die österreichische Gesellschaft vor.
  2. Die Organisation und die Vertriebssteuerung der Außendienstmitarbeiter der HUKLA-Werke, Matratzen- und Polstermöbelfabriken Gesellschaft mbH, Wien, werden zentral in Gengenbach erbracht.
  3. In Gengenbach befinden sich auch die wesentlichen Geschäftsbücher und Unterlagen.
 

Unterschriften

Fritsch Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

EWiR 2005, 73

NZI 2004, 673

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