Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch darf der Kläger die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien hat ein Mietverhältnis bestanden, welches zum 31.07.2000 endete.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, den er auf positive Vertragsverletzung stützt.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte und ihr Lebensgefährte starke Raucher gewesen seien. Die Räumlichkeiten hätten sich bei Einzug der Beklagten in einem renovierten Zustand befunden. Nikotinablagerungen seien nicht vorhanden gewesen. Es lägen nach dem Auszug der Beklagten derart massive Nikotinablagerungen vor, dass ein einfaches Überstreichen der Deckenwände etc. nicht möglich sei. Die Nikotinablagerungen gingen auch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.

Ursprünglich hat der Kläger die Beseitigungskosten hinsichtlich der Nikotinablagerungen mit 7.683,13 DM angenommen.

Der Kläger trägt vor, dass er zwischenzeitlich die Räumlichkeiten habe renovieren lassen. Es habe ein Betrag von 6.497,24 DM aufgewendet werden müssen.

Im Übrigen könne noch nicht beurteilt werden, inwieweit Teppichboden und Fußboden insgesamt wegen des durch die Nikotinablagerungen bedingten Geruchs nicht mehr zu verwenden seien. Deshalb sei auch eine Feststellungsklage zulässig.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.497,24 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 03.09.2000 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren durch Nikotinablagerungen in den Räumlichkeiten Moorstiege 31, OG, Nordhorn, entstandenen Schäden dem Kläger zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger gewusst habe, dass sie Raucherin sei. Starke Raucherin sei sie jedoch nicht.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2000.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen.

Das Gericht folgt der vom Landgericht Köln (NJW-RR 1991, 1162) vertretenen Ansicht, wonach auch übermäßiges Rauchen keine übervertragsmäßige Nutzung einer Mietwohnung ist. Die mit dem Rauchen verbundenen Ablagerungen in der Wohnung sind als Teil des vertragsgemäßem Mietgebrauchs zu tolerieren. Die gleiche Ansicht vertritt im Übrigen auch Schmidt-Futterer, Mietrecht, Kommentar, 7. Auflage, 1999, §§ 535, 536 BGB RN 384.

Es besteht nach Meinung des Gerichts auch kein besonderes Bedürfnis, einen Vermieter gegen die Folgen übermäßigen Rauchens besonders zu schützen. Er ist frei darin, entsprechende Vereinbarungen in dem Mietvertrag aufzunehmen. Das ist im vorliegenden Falle jedoch nicht geschehen.

Wenn sich das Rauchen der Beklagten als vertragsgemäßiger Gebrauch darstellt, so ist weder ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegeben noch ist der Feststellungsantrag begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 711, 708 Ziffer 11 ZPO.

 

Unterschriften

Többens Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767452

NZM 2001, 892

NJOZ 2001, 2115

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