Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 36 O 261/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.2.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Die Revision an den BGH wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung "Haus und Grund" bzw. ähnlicher Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Hausverwaltungsdienstleistungen sowie der Übernahme der in § 34c Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten in Anspruch und begehrt zugleich die Löschung der Firma der Beklagten im Handelsregister und Auskunfterteilung über den Umfang der Nutzung der Bezeichnung und die hierdurch erzielten Umsätze. Ferner verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle Schäden, die dem Kläger aus den Handlungen der Beklagten entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, ersatzpflichtig ist.
Der Kläger, der erstmals im Jahre 1951 im Handelsregister eingetragen worden ist, ist der Zentralverband der deutschen privaten Wohnungswirtschaft, Berlin, der sich bundesweit in verschiedene Landesverbänden untergliedert, denen wiederum als Mitglieder eine Vielzahl von Ortsverbänden angehören. Zu seinen Mitgliedern zählen neben den Landes- und Ortsverbänden auch in der Rechtsform einer GmbH regional betriebene Unternehmen. Seit einer Satzungsänderung vom 14.5.1992 führt der Kläger die geschäftliche Bezeichnung "Haus & Grund" als Namensbestandteil. Die Satzungsänderung ließ der Kläger am 29.9.1992 im Vereinsregister eintragen.
Der Kläger ist zudem Inhaber der am 1.4.1998 bei dem Deutschen Patentamt angemeldeten und am 13.7.1998 eingetragenen Wort-Bild-Marke 398 18 311 "Haus & Grund" Deutschland, die Wortkombination "Haus & Grund" ist mit dem Bildelement einer stilisierte Häusergruppe zu einem Logo verbunden. Er ist ferner Inhaber einer am 1.10.1998 bei dem Deutschen Patentamt angemeldeten und am 18.2.1999 als deutsche Marke 39856097 eingetragenen Wort-Bildmarke "Haus & Grund" mit stilisierter Häuserfront. Die Marken sind beide jeweils zugunsten des Klägers für das Immobilienwesen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde über die Eintragung der Marke Nr. 398 18311 (Anlage K 3 - Band I Blatt 17 d.A.) und der Marke 398 56 097 (Anlage K 4 - Band I Blatt 18 d.A.) Bezug genommen.
Seinen Mitgliedern hat der Kläger die Nutzung der eingetragenen Marken gestattet.
Die Beklagte wurde mit Satzung vom 28.7.1992 gegründet und am 26.11.1992 in das Handelsregister des AG R. unter der Firma "Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH H." mit dem Unternehmensgegenstand "Verwaltung von Immobilien und Grundstücken, insbesondere die Übernahme von Hausverwaltungen sowie die Übernahme der in § 34c Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten" eintragen. Die Beklagte verwendet die geschäftliche Bezeichnung "Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH H. "auch im Internet auf ihrer Homepage unter der Domain"....
Mit Schreiben vom 22.3.2004 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, das Firmenschlagwort "Haus & Grund" im Geschäftsverkehr zukünftig nicht mehr zu nutzen. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Mit weiteren Schreiben vom 31.8.2004 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine prioritätsälteren Rechte erneut auf, eine Unterlassungsverpflichtung in Ansehung der beanstandeten Nutzung des Kennzeichens anzuerkennen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Firmenbezeichnung der Beklagten verletze sein Namensrecht sowie die zu seinen Gunsten eingetragenen Wort-Bild Marken. Die Wortkombination "Haus und Grund" sei der prägende Bestandteil seines Namens und im Übrigen originär kennzeichnungsfähig, da die Bezeichnung weder glatt beschreibend sei noch ihr ein eindeutiger Bedeutungsgehalt im Hinblick auf eine bestimmte Dienstleistung zugeordnet werden könne. Bei der streitbefangenen Bezeichnung handele es sich vielmehr um eine phantasievolle, mehrdeutige Wortkombination, die sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen als schlagwortartiger Hinweis auf den Kläger durchgesetzt habe. Die Kennzeichnungskraft der schlagwortartigen Bezeichnung sei durch ihre allgemeine Verkehrsgeltung dabei zusätzlich gesteigert. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Wortkombination "Haus & Grund" seit den 50er Jahren in der Bundesrepublik als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes und der Konzernorganisation des Klägers genutzt werde. Spätestens seit 1957 habe sich in der "Konzernorganisation" des Klägers, zu der bundesweit 16 La...