Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussonderungsrecht an Vorbehaltseigentum bei Finanzierungsvertrag zur Absatzhilfe in der Insolvenz des Käufers
Normenkette
BGB § 267 Abs. 1 S. 1, §§ 398, 449 Abs. 1, § 929 Abs. 1, §§ 931, 1006; InsO §§ 47, 166, § 166 ff.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 04.04.2014; Aktenzeichen 12 O 23660/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 4.4.2014 - 12 O 23660/13, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21.2.2012 mit Beschluss des AG B. vom 1.4.2012 (K 1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt die Zahlung einer Feststellungs- und einer Verwertungspauschale sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eventuell anfallende Umsatzsteuer an die Masse zu erstatten.
Die Schuldnerin war im Tiefbaubereich tätig und hatte von der Fa. Z. GmbH, dem bundesweiten Vertragshändler für C. Baumaschinen, unter Eigentumsvorbehalt sechs Baumaschinen gekauft und mit der Beklagten unter Verwendung eines vorformulierten Formulars sechs Verträge über die Finanzierung dieser Erwerbe geschlossen (B 4). In diesen Verträgen, deren Laufzeiten weit über die Insolvenzeröffnung hinausreichten, ist jeweils die Gesamtfinanzierungssumme ausgewiesen, die sich aus dem Restkaufpreis und den Finanzierungskosten zusammensetzt. Die Zahlungen der Schuldnerin sollten ratenweise erfolgen und zunächst auf Versicherungsraten, dann auf etwaige Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderung angerechnet werden. Im vorformulierten Text findet sich u.a. folgender Passus: "C. (Anm. des Senats: die Beklagte) hat die Kaufpreisforderung von der Z. GmbH angekauft und wird sie dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Konditionen stunden. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass insbesondere die Kaufpreisforderung, der Eigentumsvorbehalt nebst den Herausgabeansprüchen, das Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag sowie etwaige Ansprüche der Z. GmbH auf Nutzungsentschädigung im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag an C. abgetreten sind. Der Kunde wird die gestundete Kaufpreisforderung und gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung ausschließlich an C. zahlen." Vereinbarungsgemäß bezahlte die Schuldnerin die jeweilige Umsatzsteuer, die Beklagte die Nettokaufpreise an die Verkäuferin.
Zwischen der Verkäuferin und der Beklagten bestand seit 1.8.2003 eine "Rahmenvereinbarung über die Vorbereitung und Durchführung von Finanzierungsverträgen mit Kunden" (B 15), in der sich die Fa. Z. GmbH verpflichtet hatte, beim Abschluss von Maschinenkaufverträgen ein bestimmtes Kaufvertragsformular u.a. mit einem Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten zu verwenden und dem Kunden eine Drittfinanzierung maximal des Kaufpreises abzgl. der Umsatzsteuer durch die Beklagte anzubieten. Mit dem Abschluss eines solchen Finanzierungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kunden kam nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung gleichzeitig ein Forderungskaufvertrag über die Restkaufpreisforderung zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zustande. Ziff. 1.4 der Rahmenvereinbarung regelt u.a.: "Mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem C. (Anm. des Senats: die Beklagte) den in Ziff. 1.3 genannten Kaufpreis vollständig an Z. (Anm. des Senats: die Verkäuferin) bezahlt hat, tritt Z. hiermit die jeweilige Restforderung sowie die sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Maschinenkaufvertrag gem. Ziff. 7., 11.7, 11.9 und 11.10 der AVLB ergebenden Rechte, insbesondere das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden vom Kaufvertrag zurückzutreten, sowie die Ansprüche auf Herausgabe, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung an C. ab. C. nimmt die Abtretungen an ..." In Ziff. 1.5 der Rahmenvereinbarung ist bestimmt: "Z. haftet gegenüber C. dafür, dass die Restforderung existiert sowie abtretbar und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet ist. Für die Einbringlichkeit der verkauften Restforderung übernimmt Z. keine Haftung; dieses Risiko trägt C." Ziff. 1.6 der Vereinbarung lautet auszugsweise: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Vorbehaltseigentum an der Maschine mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem C. den in Ziff. 1.3 genannten Kaufpreis vollständig an ZBM bezahlt hat, auf C. übergeht."
In dem vom Kläger vorgelegten Verzeichnis der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin (Anlage zu K 8) waren die fraglichen Maschinen als mit Drittrechten der Beklagten belastet verzeichnet.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 3.5.2012 ...