Normenkette

BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; TMG §§ 8-11

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.03.2017; Aktenzeichen 28 O 388/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.3.2017 (28 O 388/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers "H" in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com durch das nachstehend wiedergegebene Suchergebnis:

"Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an - Politically ...

www.Q-news.net/.../nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/

30.11.2010 - Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung"

den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter, der Mädchen angreift.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine "H2", auf Unterlassung der Verbreitung eines aus Titel, URL und Snippet bestehenden Suchergebnisses in Anspruch, das bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine der Beklagten auf der Ergebnisliste dieser Suchmaschine erscheint (vgl. Anlage K 1).

Der Kläger ist 1945 geboren, Rentner und seit 2011 Inhaber des Kunstverlages F e.K. Er wurde im Jahre 1995 vom Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde von 2002 bis 2011 in B vollstreckt. Während dieser Zeit initiierte der Kläger als Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welches mit Urteil vom 21.10.2010 abgeschlossen wurde und in dessen Folge die Sicherungsverwahrung in Deutschland gesetzlich neu geregelt wurde. Dies führte auch zur Entlassung des Klägers am 12.4.2011. Der Kläger ist niemals wegen eines Sexualdeliktes in Erscheinung getreten.

Bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten erscheint auf der Ergebnisliste unter anderem das im Tenor genannte Suchergebnis bestehend aus Titel ("Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an - Politically ..."), URL (www.Q-news.net/.../nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/) und Snippet ("30.11.2010 - Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung"). Der mit diesem Suchergebnis verlinkte Artikel "Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an" wurde am 30.11.2010 auf der Internetseite www.Q-news.de eingestellt und befasst sich ohne Bezug zum Kläger mit dem Überfall des wegen Sexualstraftaten verurteilten und aus der Sicherungsverwahrung entlassenen L auf ein Mädchen. In den im Anschluss an diesen Beitrag auf der Seite befindlichen Leserkommentaren wird von den Lesern unter anderem über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung diskutiert. In diesem Zusammenhang findet sich auch ein Kommentar der Leserin "F2" vom 30.11.2010, der wie folgt lautet: "Unsere justiz beweist von tag zu tag mehr, dass sie keine der ihr auferlegten aufgaben erfüllt. Anstatt für recht und ordnung zu sorgen, erfüllt sie die befehle der fremden eu-macht. Während die sexualverbrecher fröhlich ihre abartigen bedürfnisse befriedigen können, werden stattdessen ladendiebe in sicherungsverwahrung genommen, wie hier beschrieben". Sodann findet sich in diesem Kommentar ein Link zur Seite https://S.de sowie ein Teil des entsprechenden Berichts, welcher das vom Kläger vom F3 initiierte Verfahren thematisiert und wie folgt lautet: "Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger Verurteilungen zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei."

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich am 29.6.2014 über die von ihr eingerichtete Eingabemaske sowie mit Schreiben vom 20.8.2015 (Anlage K 6) vergeblich auf, das im Tenor genannte Suchergebn...

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