Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen 25 O 532/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 532/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt den Beklagten im Urkundenprozess wegen ausstehender Einlagen aus seinem Beitritt zur Klägerin in Anspruch.
Mit Datum vom 09.03.2006 unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer Einmaleinlage von 15.750 EUR sowie einer monatlichen Einlage von 215,25 EUR. Die Beitrittserklärung enthält eine Widerrufsbelehrung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Beitrittserklärung Bl. 25-27 d.A. verwiesen.
Der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Einmaleinlage kam der Beklagte nicht nach; die letzte monatliche Ratenzahlung erfolgte im August 2006.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2009 verlangte die Klägerin die Zahlung der ausstehenden Beträge bis 30.11.2009. In der Klageerwiderung vom 12.02.2010 widerrief der Beklagte seine Beitrittserklärung.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung der Einmaleinlage sowie 40 monatlicher Raten und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen 24.360 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.01.2010)
weiterhin die Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.085,04 EUR.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die Beendigung seiner Beteiligung durch Widerruf geltend gemacht und vorgetragen, es habe sich um ein Haustürgeschäft gehandelt. Jedenfalls sei ihm von der Klägerin ein Widerrufsrecht eingeräumt worden. Er meint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zum Widerruf berechtigt gewesen, weil ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des BGB vereinbart worden sei. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen sei. Sie entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht darauf hinweise, was mit den Leistungen geschehe, die der Beklagte der Klägerin gewährt habe. Nach erfolgtem Widerruf sei der Beklagte zur Zahlung der Einlagen nicht mehr verpflichtet; der Widerruf führe zu einer Durchsetzungssperre für die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche. Das Auseinandersetzungsguthaben - auf dessen Zahlung die Klage nicht umgestellt worden sei - könne ohnehin nicht im Urkundsverfahren verlangt werden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Auf dieses Urteil wird gleichermaßen wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.07.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, begründet.
Sie meint, das Urteil sei "völlig überraschend" gekommen. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich richtig und drucktechnisch nicht zu beanstanden. Da nach der konkreten Ausgestaltung der Beitrittserklärung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nichts einzuzahlen gewesen sei, sei auch nicht darauf hinzuweisen gewesen, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dieser Grundsatz werde durch den neu geschaffenen § 312 Abs. 2 Satz 3 BGB klargestellt. § 355 BGB finde nur auf Haustürgeschäfte, nicht aber auf vertragliche Widerrufsrechte Anwendung. Für ihre Sichtweise beruft sie sich auf eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die sie in Kopie einreicht. Ohnehin sei § 312 BGB nicht anzuwenden, weil zwar der Beitretende Verbraucher sei; das unternehmerische Gegenüber fehle jedoch. Sie sei auch berechtigt, Teile aus der vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz separat geltend zu machen. Eine Musterbelehrung, die darauf hinausliefe, dass Einzahlungen zurück zu zahlen wären, wäre falsch, weil bei einer fehlerhaften Gesellschaft nur ein Anspruch auf ein gesellschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben bestehen könne. Eine Durchsetzungssperre bestehe hier nicht, weil allenfalls ein Gesellschafter ausscheide. Sie komme nicht in Betracht, wenn - wie hier - feststehe, dass der Ausscheidende Zahlungen an die Gesellschaft zu erbringen hab...