Leitsatz (amtlich)

Eine Niederschrift im Sinne von § 180 FamFG kann wirksam auch in Form einer vorläufigen Protokollaufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger entsprechend §§ 160a, 162 ZPO erfolgen.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Abstammung des Kindes R., geboren am ... 2020.

Mit Schreiben vom 08.04.2020 eingegangen beim Familiengericht am 14.04.2020 beantragte der Antragsteller unter Beifügung einer Geburtsurkunde die gerichtliche Feststellung, dass der Antragsgegner sein Vater sei (I, 1 ff.). Dieser habe der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt.

Im Vermerk über den gerichtlichen Erörterungstermin vom 15.05.2020 heißt es unter anderem:

"Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG abgesehen.

(...)"

Sodann erklärt der Antragsgegner G.:

"Ich erkenne die Vaterschaft bezüglich des Kindes R., geboren am ... 2020 hiermit an."

- vorgespielt und genehmigt -

Die Kindesmutter M. erklärt daraufhin:

"Ich stimme der soeben erklärten Vaterschaftsanerkennung zu."

- vorgespielt und genehmigt -"

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.05.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg i. Br. entschieden, dass das Verfahren mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsgegner erledigt ist (I, 35 ff.). Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 12.06.2020 zugestellten (I, 41) Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.06.2020 beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingegangenen Beschwerde (II, 3). In der Begründung der Beschwerde führt er aus, auch die nach § 180 FamFG zur Niederschrift des Gerichts abgegebenen Erklärungen müssten den materiell-rechtlichen Anforderungen genügen. Die im Gerichtstermin abgegebenen Erklärungen entsprächen nicht den Formerfordernissen einer öffentlichen Beurkundung; insbesondere fehle die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Beteiligten. Ferner sei kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen worden. Somit sei keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgt, das Verfahren sei nicht erledigt. Es werde um eine förmliche und zu begründende Entscheidung, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes sei, gebeten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verfahren durch die Erklärungen des Antragsgegners und der Mutter erledigt ist.

1. Der Antragsgegner hat im amtsgerichtlichen Erörterungstermin wirksam die Vaterschaft anerkannt.

a) Gemäß § 180 Satz 1 FamFG können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 180 FamFG ermöglicht es den Beteiligten, in streitigen Abstammungsverfahren die Eltern-Kind-Zuordnung festzuschreiben. Diese Vorschrift ist das Bindeglied zwischen dem im Statusverfahren geltenden, die Beteiligtenposition weitgehend beschränkenden Verfahrensregeln (§ 26 FamFG) einerseits und den materiell-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten andererseits. Vergleich und Anerkenntnis bleiben damit weiterhin in Statusverfahren unzulässig. Die Anerkennungserklärung der Vaterschaft und die entsprechenden (notwendig bleibenden) Zustimmungserklärungen sind keine Verfahrenshandlungen. Sie haben keine unmittelbar verfahrensbeendigende Wirkung. Die Erklärungen sind persönlich abzugeben. Da es sich um rein materiell-rechtliche Erklärungen handelt, die anders als der Vergleich auch keinen doppelfunktionalen Charakter haben, gelten für den Bestand und die Anforderungen an diese Erklärungen (z.B. Geschäftsfähigkeit) die materiell-rechtlichen Regelungen (MünchKomm Coester-Waltjen/Lugani, FamFG, 3. Auflage 2018, § 180 Rn. 1 ff.).

b) Der anerkennende Vater und die zustimmende Mutter haben im gerichtlichen Erörterungstermin eines Verfahrens wegen Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses wirksam die Vaterschaft anerkannt und die erforderliche Zustimmung zu dem Anerkenntnis wirksam abgegeben.

Da § 180 FamFG die Form des § 1597 Abs. 1 BGB ersetzt (MünchKomm/Coester-Waltjen/Lugani, a.a.O., § 180 Rn. 6), sind hinsichtlich der einzuhaltenden Form nicht die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, insbesondere nicht § 13 BeurkG, sondern alleine diejenigen des § 180 FamFG einzuhalten.

aa) Die Voraussetzungen der Abgabe der Erklärungen in einem Erörterungstermin eines Verfahrens, in dem es um die Vaterschaft geht, sind vorliegend erfüllt.

bb) Die Anerkennung und die Zustimmung sind auch z...

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