Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 09.07.2009; Aktenzeichen 6 O 260/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.07.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Bl. 27 GA) - die Rückabwicklung der Finanzierung eines Fondsbeitritts vom 07.01.1998 (Bl. 23 GA).
Die Eheleute haben den Zeichnungsbetrag von 120.000,- DM seinerzeit mit Vertrag vom 30.12.1997/26.01.1998 über ein Darlehen der Beklagten mit einem Nennbetrag iHv. 140.000,- DM bei einem Disagio von 10% finanziert (Bl. 24 GA). Der Nominalzins von 5,75% war dabei zunächst bis zum 30.01.2003 festgeschrieben und wurde anschließend prolongiert.
Bei Auslaufen der 2. Zinsbindungsfrist übersandte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 16.01.2008 ein neuerliches Prolongationsangebot nebst einer Widerrufsbelehrung, wonach die Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen widerrufen können werden sollte.
In dem Begleitschreiben vom 16.01.2008 (Anl. K8, Bl. 76 GA) heißt es insoweit:
"Losgelöst hiervon erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen."
Wegen des genauen Wortlautes der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K8 (Bl. 76R GA) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2008 (Anl. K9, Bl. 77 GA) erklärten die Klägerin und ihr Ehemann sodann den Widerruf des "am 26.01.1998 geschlossenen Darlehensvertrages".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufserklärung vom 06.02.2008 wirksam sei, weil der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund der mit dem Prolongationsangebot übersandten Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden habe, welches sie fristgerecht ausgeübt hätten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass das Widerrufsrecht nicht losgelöst vom Bestehen einer ursprünglichen Haustürsituation gesehen werden könne, die hier aber nicht vorgelegen habe. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Widerrufsbelehrung, die von einem Mitarbeiter der Beklagten lediglich versehentlich beigefügt worden sei, in Ansehung des bis dahin durchgeführten Schriftverkehrs auch nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen können.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben durch ihre Widerrufserklärung vom 06.02.2008 wirksam Gebrauch von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 16.01.2008 der Klägerin und ihrem Ehemann die Vereinbarung eines solchen Rechtes angeboten. Die Annahmeerklärung liegt in der Ausübung des Widerrufs.
Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthält keinerlei Erläuterung in Bezug auf die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung", abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung dieser Widerrufsbelehrung "losgelöst" von dem Prolongationsangebot erfolge.
Da es sich bei der Widerrufsbelehrung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist diese so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger, also die Klägerin und ihre Ehemann, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Entscheidend ist dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens.
Weder die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" noch das Begleitschreiben bezeichnen diese Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" oder benennen Umstände bzw. Bedingungen, für deren Vorliegen diese Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben sollte. Die Beklagte hat auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerlichen Widerrufsbelehrung im Hinblick auf bei ihr entstandene Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die Üb...