Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 112,48 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin - eine privatärztliche Verrechnungsstelle - hat aus abgetretenem Recht in der Hauptsache zahnärztliches Honorar in Höhe von 10.610,24 EUR für diagnostische Maßnahmen im Vorfeld einer dann nicht mehr durchgeführten Implantatbehandlung gegen den am ........1937 geborenen Beklagten geltend gemacht. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Abtretung des Honorars durch den Zahnarzt Dr. M wirksam ist und die Forderung in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte hilfsweise mit einem vermeintlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 EUR wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Strahlenexposition aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage teilweise - in Höhe von 2.859,93 EUR - stattgegeben.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Zahlungsbegehren in voller Höhe weiter und beantragt entsprechend in der Hauptsache die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 7.750,31 EUR nebst Zinsen.
Der Vergütungsanspruch sei durch Unterzeichnung der diversen schriftlichen Unterlagen vor dem Behandlungsbeginn dem Grunde nach entstanden und wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Er bestehe auch der Höhe nach. Insoweit trägt die Klägerin zu den jeweiligen Gebührenpositionen im Einzelnen vor.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine wirksame Abtretung nicht gegeben sei. Überdies sie die Vergütung überhöht berechnet worden. Hilfsweise erklärt er weiterhin die Aufrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten durch den zahnärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. P, die der Sachverständige sodann mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 27.06.2017 verwiesen.
Die Klägerin hat dem Zedenten Dr. M den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Beklagten ist im erkannten Umfang begründet. Im Übrigen sind beide Berufungen unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gem. § 611 BGB abgetretene Honoraransprüche nur in Höhe von 112,48 EUR zu.
Der Senat stützt sich dabei auf die schriftlichen Begutachtungen durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P und seine Ausführungen bei der Anhörung durch den Senat. Der Sachverständige hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen vollständig ausgewertet und seine Feststellungen und Bewertungen dem Senat widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt.
Im Einzelnen gilt insbesondere Folgendes:
1. Die streitgegenständliche Honorarforderung ist durch den Dienstleistungsvertrag vom 07./09.12.11 von Dr. M an die Klägerin abgetreten worden.
Der Beklagte hat eine unter dem 24.12.2011 datierende Einverständniserklärung abgegeben. Nach seinen Angaben ist ihm tatsächlich kurz vor Weihnachten 2011 ein Schreiben wegen Abrechnungsformalitäten übersandt worden. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Unterschrift von ihm stammt. Der Beklagte muss sich dann diese Erklärung entgegenhalten lassen. Seine Behauptung, dass gleichwohl das nicht die Erklärung sei, die er unterzeichnet habe, erscheint als bloße durch nichts belegte Ausflucht. Jedenfalls hat der Beklagte das gesetzte Beweiszeichen nicht widerlegt.
Die Einverständniserklärung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 4, 4a BDSG i.V.m. § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unwirksam.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine Abrechnungsstelle unwirksam, wenn der Patient in diese Abtretung nicht eingewilligt hat (vgl. BGH-Urteil v. 10.07.1991 - VI ZR 296/90 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz. 22). Für eine wirksame Einwilligung ist erforderlich, dass der Einwilligende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag (vgl. BGH-Urteil v. 20.05.1991 - VIII ZR 240/91 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz. 38). Dazu gehört zumindest die Kenntnis, welcher Abrechnungsstelle die Forderung abgetreten wird, sowie, dass dem Zessionar zur Durchsetzung...