Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Angabe der Kosten einer Kapitallebensversicherung bei Abschluss eines durch sie gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages

 

Normenkette

VerbrKG § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f., § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/7 O 536/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.3.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2/07 O 536/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 6.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung der Prämienzahlungen für eine Kapitallebensversicherung, die er anlässlich der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs abschloss.

Der Kläger verhandelte im April 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die Aufnahme eines Kredites zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Am 30.4.1992 beantragte er schriftlich bei der V. Lebensversicherungs AG eine zum 1.6.1992 beginnende Kapitallebensversicherung. Die Versicherungsdauer betrug nach dem Antrag 21 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 120.724 DM. Die im Antrag angegebene monatlich zu zahlende Prämie für die Versicherung betrug 487,22 DM. Unter der Rubrik „Besondere Vereinbarung” gab der Kläger an, dass er eine Zweitschrift für die Beklagte zwecks Finanzierung benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 19–20 d.A. Bezug genommen.

Am 8.5.1992 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages über eine Summe von 380.000 DM mit einem Zinsbindungszeitraum bis zum 30.4.2002 an und teilte dies dem Kläger in einem gesonderten Schreiben mit. Nachdem der Kläger unter dem 11.5.1992 weitere Unterlagen übersandt hatte, erhielt er mit Schreiben vom 18.5.1992 die Ausfertigung des Darlehensvertrages. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde dann mit 9,01 % und die Tilgung mit jährlich 3 % angegeben. In Höhe des Darlehensbetrages sollte eine Grundschuld zugunsten der Beklagten eingetragen werden. Die Tilgung wurde gegen Kopplung mit einer bereits bestehenden Lebensversicherung des Beklagten bei der A. Lebensversicherungs AG und der beantragten Versicherung bei der V. ausgesetzt. Unter Ziff. 1.1 enthielt der Darlehensvertrag eine formularmäßige Rubrik, in der die Versicherungskosten einzutragen waren. In Klammern war der Zusatz enthalten, dass diese anzugeben sind, soweit eine Versicherung anlässlich der Darlehensaufnahme neu abgeschlossen wird. Auch die V. Lebensversicherungs AG war bereits im Formular als einzige Versicherungsgesellschaft enthalten, insoweit hätte es genügt, sie anzukreuzen. Eine andere Gesellschaft wäre einzutragen gewesen. Die einzelnen Positionen zum Tarif, der Beitragszahlungsdauer der Prämie sowie der Versicherungssumme wurden im Folgenden nicht ausgefüllt. Auch war die Höhe der Versicherungskosten bis zum Ablauf des Zinsbindungszeitraumes nicht angegeben. Die Rechte und Ansprüche aus der bereits bestehenden Lebensversicherung und der beantragten Lebensversicherung wurden an die Beklagte abgetreten. Die monatliche Zinszahlung für die Laufzeit des Darlehens bis zum 30.4.2002 beträgt 2.739,17 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5–6 d.A. Bezug genommen.

Die V. stellte unter dem 20.5.2000 den Versicherungsschein aus. Dieser entsprach zur Versicherungssumme, der Versicherungsdauer und dem monatlichen Beitrag dem Antrag des Klägers vom 30.4.1992. Den Versicherungsschein reichte der Kläger vereinbarungsgemäß an die Beklagte weiter.

Er erhielt sodann das Darlehen von der Beklagten ausgezahlt. Bis zum September 2000 zahlte er Prämien von insgesamt 61.538,98 DM an die Lebensversicherung. Seit Oktober 2000 kürzte er die monatliche Zinszahlung um die Prämie für die Lebensversicherung, die im Jahre 2000 monatlich 763,21 DM betrug.

Der Kläger begehrt Freistellung von der Prämienzahlung durch die Beklagte. Soweit er einen über der Summe der Prämien hinausgehenden Betrag geltend macht, ergibt sich dieser aus der Verrechnung der Versicherungsprämien auf die Tilgung zzgl. einer Verzinsung von 4 % ab dem jeweiligen Zahlungsdatum. Dies entsprach einem vorprozessualen Vergleichsangebot der Beklagten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Nichtangabe der Versicherungskosten im Darlehensvertrag gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f VerbrKG (auch im Folgenden ist jeweils die Fassung der Bestimmung vor dem 13.7.2001 gemeint) verstoße. Unter diese Bestimmungen fielen auch die Kapitallebensversicherungen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 VerbKG seien ihm deshalb die Versicherungskosten von der Beklagten zu erstatten. Dies umfasse die volle Höhe der Prämienzahlung an die Lebensversicherung.

Der Kläger h...

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