Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2005) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 9.12.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.357,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die den Streithelfern entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag wegen arglistigen Verschweigens mit der Begründung, das zu der erworbenen Wohnung gehörige Dachgeschoss sei nicht zu Wohnzwecken nutzbar.
Mit notariellem Vertrag vom 7.5.1998 (UR-Nr. 613/98 des Notars N. in D.) erwarb der Kläger von der Beklagten eine aus zwei Etagen bestehende Dachgeschosswohnung im Haus P. in M. Die Beklagte übernahm hierbei die Verpflichtung, die Dachgeschosswohnung erst noch zu erstellen. In dem von ihr herausgegebenen Verkaufsprospekt, der Grundrisse und Einrichtungsmöglichkeiten zeigt, warb die Beklagte die Wohnung als Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung an. Die Wohnung wurde am 10.5.1999 abgenommen und nachfolgend von dem Kläger an einen Mieter vermietet. Aufgrund einer Begehung untersagte das Bauaufsichtsamt Anfang 2002 dem Mieter die Nutzung der oberen Etage zu Wohnzwecken und erlaubte lediglich eine Nutzung als Abstellraum.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagte habe mit dem Verkaufsprospekt den Eindruck erweckt, die obere Etage sei zu Wohnzwecken zu nutzen, indem sie auf dem die obere Etage darstellenden Grundriss ein Doppelbett mit Nachtschränkchen eingezeichnet habe.
Den von ihr mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatz beziffert der Kläger auf 13.357,85 EUR. In dieser Höhe hat er aufgrund seines Antrages vom 21.2.2005 einen Mahnbescheid des AG H. vom 1.3.2005 erwirkt; diese Forderung hat der Kläger nach Widerspruch im streitigen Verfahren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage u.a. mit der Auffassung verteidigt, der Verkaufsprospekt erlaube nicht den Rückschluss, dass die obere Etage der verkauften Wohnung zu Wohnzwecken nutzbarer Raum darstellte. Es liege kein arglistiges Verschweigen eines Mangels vor. Ein Schadensersatzanspruch scheitere auch an der fehlenden Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Zur Geltend gemachten Schadenshöhe meint die Beklagte, dieser könne allenfalls 11.210,40 EUR betragen. Die Beklagte hat des Weiteren die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der allein in Betracht kommende Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. sei spätestens mit Ablauf des 9.5.2005 verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.
Er beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.357,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2005 zu zahlen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug seinen früheren Rechtsanwälten Dr. M., T., D. und W. den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B. Die hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Hauptsache in vollem Umfang Erfolg; lediglich im Zinsanspruch ist die Klage teilweise unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 ZPO); die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine vom LG abweichende Entscheidung dergestalt, dass die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in der angestrebten Höhe zu verurteilen ist.
I. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 1.1.2002 geltende Schuldrecht anwendbar.
II.1. Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB a.F. in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen. Der Umstand, dass das obere Geschoss (Spitzboden) der von der Beklagten hergestellten und an den Kläger veräußerten Maisonette- Dachgeschoss Wohnu...