Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.02.2006; Aktenzeichen 31 O 112/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 31 O 112/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die G.-GmbH & Co. KG 124.037,11 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. Insoweit wird das Versäumnisurteil der vorbezeichneten Kammer vom 18. August 2005 aufgehoben. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen bleibt dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme etwaiger durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 18. August 2005 veranlasster Kosten, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er sein Ziel in erster Linie auf dem Weg einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen möchte. Er macht geltend:
Die actio pro socio finde ihre Grenze erst in der Treuepflicht des Gesellschafters. Selbst wenn aber der actio pro socio nur eine subsidiäre Funktion zukomme, sei sie im vorliegenden Fall zulässig, weil die G.-GmbH & Co. KG (im Folgenden schlicht: die KG) verhindert gewesen sei, den Anspruch gegen den Beklagten auf Beitragszahlung geltend zu machen.
Die Klage sei auch begründet, insbesondere sei der Anspruch nicht durch Ausschluss des Beklagten aus der KG erloschen. Der Beklagte sei nicht wirksam ausgeschlossen worden. Der den Ausschluss erklärende H. sei nicht vertretungsberechtigt gewesen. Er habe nie zur Geschäftsführung der KG gehört. Dass die ursprüngliche geschäftsführende Kommanditistin J. mit ihrem Schreiben vom 19. Februar 2001 H. zu ihrem Nachfolger benannt habe, sei mit der Gesellschafterversammlung vom 17. November 2003 hinfällig geworden. Die zur fehlerhafte Organstellung entwickelten Regeln seien hier nicht anwendbar. Die Voraussetzungen einer allein in Betracht kommenden Anscheins- oder Duldungsvollmacht habe der Beklagte nicht vorgetragen. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht des H., sei sie denn überhaupt am 19. Januar 2005 erklärt worden, sei jedenfalls unwirksam. Die Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB sei insoweit einschränkend auszulegen. Darüber hinaus liege ein Fall kollusiver Zusammenarbeit des Beklagten mit H. vor.
Selbst wenn der Beklagte wirksam ausgeschlossen worden wäre, bestünde ein Anspruch in Höhe der ausstehenden Beitragszahlung als Schadensersatzanspruch.
Bei der Prüfung von Regelungen des Gesellschaftsvertrages sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte als "Verwender" anzusehen sei und sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Unwirksamkeit verwendeter Klauseln berufen könne.
Der Kläger hat hinsichtlich seines Zinsbegehrens seine Berufung teilweise zurückgenommen und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2006 im angefochtenen Umfang aufzuheben und insoweit den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2005 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die G.-GmbH & Co. KG 124.037,11 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil:
Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger es versäumt habe, vor Klageerhebung die KG aufzufordern, den originär ihr zustehenden Anspruch auf Beitragszahlung geltend zu machen. Eine solche Aufforderung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Er, der Beklagte, habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass er - sobald ein Interessenkonflikt auch nur denkbar gewesen sei - anderen Organen der KG die Interessenwahrnehmung übertragen habe. Zudem habe der Kläger auch den geschäftsführenden Kommanditisten H. zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche auffordern können.
Überdies stehe der KG gegen ihn, den Beklagten, materiell-rechtlich allenfalls ein Zinsanspruch in zu vernachlässigender Höhe zu. Seine Verpflichtung zur Zahlung restlicher Einlage sei durch seinen wirksamen Ausschluss erloschen. Bis zur Rechtskraft des Urteils im Streit um die Bestellung eines Nachfolgers für die ursprüngliche geschäftsführende Kommanditistin sei H. jedenfalls aufgrund seiner Benennung durch jene geschäftsfüh...