Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den zu dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Klägerin mit der Konto-Nr.: ... aufgrund der Kontobelastungen vom 07.03.2010 in Höhe von 4.500,00 € und vom 08.03.2010 in Höhe von 5.000,00 € entstandenen Negativsaldo und die für den Negativsaldo von 9.500,00 € belasteten Überziehungszinsen in Höhe von jährlich 13,24 Prozentpunkten seit dem 08.03.2010 auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhält seit dem 17.12.2009 bei der Beklagten ein Girokonto. Für dieses Konto wurde ihr eine EC-Karte ausgehändigt, die mittels einer Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen an Geldautomaten ermöglicht. Am 7. und 8. März 2010 erfolgten an einem Geldautomaten einer anderen Bank in Duisburg Geldabhebungen vom Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.650 €. Dabei wurden zu verschiedenen Zeitpunkten in schneller Folge insgesamt 19 Abhebungen zu 500 € und eine Abhebung in Höhe von 150 € vorgenommen. Die Beklagte belastete das Konto entsprechend.
Die Klägerin zeigte der Beklagten am 10. März 2010 an, dass sie nicht mehr in Besitz der Karte sei und dass die genannten 19 Abhebungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Sie verlangt von der Beklagten die Rückbuchung der Belastungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einem möglichen Anspruch der Klägerin stehe ein Schadenersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB entgegen, weil die Klägerin ihre Pflichten aus dem Kartenvertrag hinsichtlich der Benutzung und Verwahrung der EC-Karte grob fahrlässig verletzt habe. Die von ihr behauptete Manipulation des Geldautomaten der Beklagten, aufgrund dessen sie die EC-Karte verloren habe, sei nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlicher sei, dass sie die Karte bei der letzten Geldabhebung am 5. März 2010 abgelegt und vergessen habe. Jedenfalls stelle es sich auch bei ihrem Sachvortrag als grob fahrlässig dar, wenn sie auf ihre EC-Karte nicht sorgfältiger geachtet habe.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen dazu, dass sie weder die EC-Karte noch die dazugehörige PIN einem Dritten zugänglich gemacht habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Manipulation des Geldautomaten außer Betracht gelassen, die deshalb naheliege, weil sie die EC-Karte am Tag des Verlustes am 05.03.2010 nur schwer in den Kartenschlitz des Geldautomaten der Beklagten in Mülheim-Speldorf habe einführen können. Aufgrund einer Manipulation sei ihr die EC-Karte nach der Geldausgabe nicht erstattet worden. Das Landgericht habe ohne jeden Anhalt die Möglichkeit herangezogen, sie, die Klägerin, könne versehentlich die EC-Karte nach der Geldabhebung abgelegt und in der Filiale vergessen haben.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 19.04.2011 die Beklagte zu verurteilen, den zu dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Klägerin mit der Konto-Nummer ... aufgrund der Kontobelastungen vom 07.03.2010 in Höhe von 4.650 € und vom 08.03.2010 in Höhe von 5.000 € entstandenen Negativsaldo und der dem Konto für den Negativsaldo von 9.650 € belasteten Überziehungszinsen in Höhe von jährlich 13,24 % seit dem 08.03.2010 auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Sohn D. K. habe die PIN seiner Mutter schon vor dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abhebungen gekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Söhne der Klägerin D. und S. K. als Zeugen und durch Anhörung der Klägerin als Partei.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat überwiegend Erfolg.
1.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB darauf, dass diese das Konto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge befunden hätte.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass bei den in Streit stehenden Geldabhebungen eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Stör...