Leitsatz (amtlich)

Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht dazu berufen, über die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 11 RSG zu befinden. Insbesondere die Frage, ob ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne vorliegt, ist von den allgemeinen Zivilgerichten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, S. 297ff).

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Beschluss vom 11.09.2015; Aktenzeichen 30 XV 11/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2017; Aktenzeichen BLw 2/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.9.2015 gegen den Beschluss des AG Bautzen vom 11.9.2015, Az.: 30 XV 11/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss des AG Bautzen - Landwirtschaftsgericht - vom 11.9.2015 (dort unter Ziffer 2).

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 16.269,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bautzen, durch den seine Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2014 (UR-Nr. xxx/xxx des Notars V. H. mit Amtssitz in Z.) erwarb der Beteiligte zu 2) von der BVVG, der Beteiligten zu 1), insgesamt 27 in der Gemarkung D.. gelegene Flurstücke in einer Gesamtgröße von 5,2464 ha zu einem Kaufpreis von 16.269,10 EUR. Nach § 2.2 des Vertrages handelt es sich um 2,3126 ha Ackerland, 0,3196 ha Grünland, 1,1628 ha Waldboden, 0,0820 ha Wasserfläche und 1,3694 ha sonstige Flächen.

Entsprechend der ihm unter § 13 des notariellen Vertrages vom 10.12.2014 erteilten Ermächtigung beantragte der beurkundende Notar am 22.1.2015, bei der Genehmigungsbehörde eingegangen am 26.1.2015, die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG). Mit Zwischenbescheiden vom 2. und 18.2.2015, welche dem beurkundenden Notar am 4. und am 20.2.2015 zugestellt worden sind, hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist zunächst auf zwei und anschließend - angesichts der Notwendigkeit, eine Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes herbeizuführen - auf drei Monate verlängert. Nach dem öffentlichen Hinweis auf die im Genehmigungsverfahren befindlichen Flurstücke bekundete die Agrar-Genossenschaft e. G.Z.. am 9.2.2015 ihr Interesse an einem Erwerb der Flurstücke. Zum Nachweis ihres Erwerbsinteresses hat die Agrargenossenschaft der Sächsischen Landsiedlung GmbH ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die verfahrensgegenständlichen Flurstücke unterbreitet (vgl. das "Angebot zum Kauf von Grundstücken" vom 8.4.2015, UR-Nr. xxx/xxx des Notars B. H. mit Amtssitz in G.).

Der Beteiligte zu 2), der durch zahlreiche Anrufe, E-Mails und Dienstaufsichtsbeschwerden zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Genehmigungsverfahren für illegitim hält und sich als "Opfer behördlicher Willkür" empfindet, hat sich schließlich am 3.3.2015 auf die Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 10.2. und vom 18.2.2015 zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb und zu den Hintergründen seines Grundstückserwerbs geäußert. Er beabsichtige, nach Scheidung von seiner Ehefrau in den nächsten Jahren aus dem Polizeidienst auszuscheiden "und dann als haupterwerblicher Land- und Forstwirt tätig" zu werden. Infolge der familiären Situation bestehe die Notwendigkeit, den derzeit vorhandenen Betrieb umzustrukturieren. Das anfängliche Betriebskonzept "Businessplan Pferdezucht Sachsen-T." vom 5.12.2004 habe sich - nicht zuletzt durch die Trennung von seiner Ehefrau - verändert und der Betrieb sei neu ausgerichtet worden. Er - der Beteiligte zu 2) - habe den Pferdebestand reduziert (vgl. die beigefügten Beitragsbescheide der Sächsischen Tierseuchenkasse AöR für die Jahre 2011, 2013, 2014 und 2015) und hinzuerworbene Flächen kurzfristig verpachtet (vgl. den beigefügten Landpachtvertrag mit dem Landwirtschaftsbetrieb H. Z.). Es sei skandalös und diskriminierend, dass ihn die Genehmigungsbehörde in rechtswidriger Weise nicht als Landwirt ansehe. Schließlich genieße er Bestandsschutz, da ihm in der Vergangenheit regelmäßig die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung für den Kauf landwirtschaftlicher Nutzflächen erteilt worden sei.

Nachdem ihr der notarielle Kaufvertrag vom 10.12.2014 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) von der Genehmigungsbehörde - über die Siedlungsbehörde, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - übermittelt worden war, übte die Beteiligte zu 3), die Sächsische Landsiedlung GmbH, am 11.3.2015 ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) aus. Die Genehmigungsbehörde wurde hiervon mit Schreiben vom 12.3.2015 in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid der G...

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