Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen 24 O 38/15) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.4.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wobei lediglich klarstellend der vom LG versehentlich unterbliebene Zusatz, "wenn dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben, hinzuzufügen wäre.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, nimmt die Beklagte - die einen TV-Werbekanal betreibt - auf Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte "I.S.M.S.C. Kapseln" und "I.P.S.S. Collagentabletten" in Anspruch.
Das Produkt "I.P.S.S. Collagentabletten" enthält pro Tagesdosis 80 mg Vitamin C, 1 mg Kupfer und 2.500 mg bioaktive Collagenpeptide. Für die Inhaltsstoffe Kuper und Vitamin C existieren mehrere zugelassene Health-Claims:
- Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe und einer normalen Hauptpigmentierung bei,
- Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion der Haut und zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei, ferner zur Unterstützung der normalen Kollagensynthese (vgl. Anlage K 24).
Collagen ist ein Protein, das für das Bindegewebe der Haut von Bedeutung ist. Das Produkt "I.S.M.S.C. Kapseln" enthält den Inhaltsstoff Mangan, über den es ebenfalls einen zugelassenen Health-Claim gibt:
- Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei -
und den Wirkstoff Cellulight, bestehend aus Melonensaftkonzentrat und dem Enzym SOD (Superoxid Dismutase).
Am 19.4.2015 strahlte die Beklagte zwischen 14:00 und 15:00 Uhr eine einstündige Werbesendung mit dem Titel "I. - natürlich schön" aus, mit der sie die beiden oben genannten Produkte bewarb. Über die Sendung existiert eine - deren wesentlichen Inhalt erfassende - Mitschrift (Anlage K 3 im Anlagenordner der Klägerin, 22 Seiten nebst anhängender fotographischer Einblendungen). Die Werbesendung bestand aus einer Interaktion zwischen dem TV Moderator R. K. und der Produktpromoterin Dr. med. M. G. Während der Werbesendung wurden immer wieder die beworbenen Produkte eingeblendet und ihre Wirkung hervorgehoben, zum einen - unter Hervorhebung einer Studie - gegen Cellulite (I.S.M.S.C. Kapseln) und zum anderen die Unterstützung des Collagenaufbaus (I. P. S. S. Collagentabletten) um bis zu 65 % in vier Wochen für straffes Gewebe im Gesicht und am Körper.
In der Anmoderation heißt es: "(...) Anti-Aging bedeutet ja, ich reduziere nicht, sondern ich stoppe etwas. Und das können wir leider noch nicht. (...) Aber was wir können, meine Damen, wir können reduzieren. Wir können auf jeden Fall (...) das Altern hinauszögern. (...). Und da freue ich mich sehr, dass ich mich wirklich auf die Suche gemacht hab und auch fündig wurde mit einem neuen, neuartigen, patentierten Wirkstoffkomplex. (...) es ist also das bioaktive Collagenpeptid. Ein sehr spannender Stoff, mit dem man unheimlich viel (...) im Körper verursachen kann und veranlassen kann. (...) es geht in erster Linie auch um Faltenreduktion und es geht um Feuchtigkeitsspeicherung. (...)"
Der Kläger beanstandete folgende in der Werbesendung getätigte Äußerungen:
1. betreffend das Produkt "I.S.M.S.C. Kapsel":
1.1 "Aber was ich Ihnen versprechen kann, ist, wenn Sie in den Spiegel schauen, werden Sie sagen "Es ist deutlich besser geworden";
1.2 "Suchen Sie mal oder finden Sie (...) ein wirklich studienunterstütztes und belegtes Produkt, das diese Aussage treffen kann! (...) Aber die Studie hat uns ja mal (...) den Rücken (...) gestärkt";
2. betreffend das Produkt "I.P.S.S.Collagentabletten":
"(...) denn wir können Ihnen was versprechen, weil wir's nämlich mit Studien noch belegen können, und zwar der Collagenaufbau bis zu 65 % in vier Wochen!"
Er hat dazu die Auffassung vertreten, die Äußerungen enthielten nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, weshalb ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung EG 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rats vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln (so genannte Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) zustehe. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass auch Beiträge zur Erhaltung einer normalen Haut durch Einflussnahme auf diese als gesundheitsbezogene Angaben zu begreifen seien. Es seien bereits diverse "Haut-Claims" angemeldet und seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority = EFSA) als gesundheitsbezogene Angaben gewertet, aber nur teilweise zugelassen worden - etwa betreffend Biotin, Jod, Kupfer, Riboflavin, Zink, Vitamin A, und Niacin, wozu der Kläger näher auf die Anlagen K 23 und 25 Bezug genommen hat.
Die Beklagte habe auch nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit....