Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 21.09.2000; Aktenzeichen 7 K 182/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.09.2000 – Az.: 7 K 182/99 – wird kostenpflichtig verworfen.
Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.09.2000 – Az.: 7 K 182/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Neuruppin hat am 27.05.1999 die Zwangsversteigerung o.g. Grundstücke angeordnet und den Verkehrswert auf 1.080.000,00 DM festgesetzt. Im Versteigerungstermin am 21.09.2000 gab lediglich die Beschwerdeführerin ein Gebot ab, und zwar ein Barmeistgebot in Höhe von DM 540.000,00 Ihr wurde der Zuschlag mit Beschluss vom 21.09.2000 erteilt. Am 22.11.2000 wurde der Verteilungstermin abgehalten.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2001, der am gleichen Tag per Fax bei dem Amtsgericht Neuruppin einging, legte die Beschwerdeführerin gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der Versteigerung davon ausgegangen sei, ein Grundstück mit unmittelbarem Zugang zum Gundelacksee zu erwerben. Dieser Eindruck sei ihr aufgrund des Wertermittlungsgutachtens, der diesen Gutachten beigefügten Flurkarte … sowie einiger Bilder aus dem Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen vermittelt worden. Ende November habe sie sodann den Bürgermeister von … aufgesucht, um Fragen einer künftigen Bebauung zu besprechen. Dieser habe damals Zweifel daran geäußert, ob das Grundstück unmittelbaren Seezugang habe. Daraufhin habe sie mit der Bodenverwertungs- und -Verwaltungs GmbH (BVVG) als angebliche Eigentümerin Kontakt aufgenommen, um zu klären, ob Bootshaus und Bootssteg auf einem der von ihr ersteigerten Flurstücke stehe. Am 22.12.2000 habe die BVVG mitgeteilt, dass sie sich darum bemühe, die Verfügungsberechtigung für das Flurstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, auf dem sich Bootshaus und Bootssteg befinden, zu klären. Daraufhin musste sie davon ausgehen, dass die von ihr ersteigerten Grundstücke keinen unmittelbaren Seezugang haben. Da sich die Ermittlungen der Grenzziehung der von ihr erworbenen bzw. ersteigerten Grundstücke überaus schwierig gestaltet haben, sei sie unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen. Sie beantragt daher, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hilfsweise ficht die Beschwerdeführerin das von ihr abgegebene Gebot wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB an und führt dazu aus, dass sie bei Abgabe des Gebotes davon ausgegangen sei, ein Grundstück mit unmittelbarem Seezugang zu erwerben. Die Annahme habe sich allerdings als falsch erwiesen, sodass sie sich bei Abgabe ihres Gebotes in einem Irrtum befunden habe. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben.
Die betreibende Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass sie nicht beurteilen kann, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ausreichen und meint, dass die Anfechtbarkeit des Meistgebots als Prozesshandlung zu prüfen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und den Inhalt der von ihr zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen. Ferner wird hinsichtlich des Ganges des Verfahrens auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin ist statthaft, sie ist allerdings im vorliegenden Falle als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen, die am 21.09.2000 mit Verkündung der Zuschlagserteilung begann (§§ 96, 98 ZVG, 577 Abs. 2 ZPO) war bei Eingang der sofortigen Beschwerde bei dem Amtsgericht Neuruppin abgelaufen, sodass die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, da der Beschwerdeführerin, entgegen ihrem Antrag vom 05.01.2001 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren ist.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat es nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht im eigentlichen Sinne verabsäumt, die sofortige Beschwerde binnen der Notfrist von 2 Wochen einzureichen, sondern begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlangung gesicherter Kenntnis ihres vermeintlichen Beschwerdegrundes. Es geht mithin nicht um die Beseitigung der Folgen einer Fristversäumnis, sondern um die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, für das die Beschwerdeführerin zunächst keine Veranlassung gesehen hat.
Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin...