Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2013; Aktenzeichen VI ZR 13/12)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 wird aufrechterhalten.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) wird abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Reitunfall in Anspruch.

Die Klägerin begab sich am 08.09.2006 in die Reithalle der Beklagten zu 1.) und versuchte, das Pferd "Q" zu besteigen. Der Beklagte zu 3.) ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), die Beklagte zu 2.) dessen Tochter. Die Beklagte zu 2.) ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen; die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt jedoch der Beklagte zu 3.) aus, da die Beklagte zu 2.) in C lebt.

Bei dem Besteigen des Pferdes stürzte die Klägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Reitkappe trug. Sie erlitt eine Oberkieferfraktur am Rande des Augenbogens. Eine operative Korrektur dieses Bruchs war nicht notwendig. Eine Schädelplatzwunde wurde per Lokalanästhesie versorgt. Die Klägerin befand sich vom 08. bis zum 14.09.2006 in stationärer Behandlung im N-Hospital in M.

Die Klägerin hat zunächst nur Klage gegen die Beklagte zu 1.) erhoben. Die Klage ist durch Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2009 abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch erhoben und die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert.

Die Klägerin behauptet, die Initiative, das Pferd "Q" zu reiten, sei von der im Reitstall für die Betreuung des Pferdes zuständigen S ausgegangen. Daraufhin habe sie, die Klägerin, mit dem Beklagten zu 3.) telefoniert und diesen gefragt, ob er die Zustimmung erteile, dass sie, die Klägerin, mit dem Pferd reite. Bei diesem Telefonat habe der Beklagte diese Zustimmung erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2010 hat die Klägerin diese Angaben dahingehend präzisiert, dass der Beklagte zu 3.) erklärt habe, er erteile grundsätzlich die Erlaubnis zum Reiten des Pferdes durch die Klägerin. Wegen der Einzelheiten solle sich die Klägerin allerdings mit Frau S absprechen.

Die Klägerin beantragt,

  • I.

    das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufzuheben,

  • II.

    • 1.

      die Beklagten als Gesamtschuldner zu

      verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 02.11.2007 zu zahlen,

    • 2.

      die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu

      verurteilen, an die Klägerin 87,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen,

    • 3.

      festzustellen, dass die Beklagten als Gesamt-

      schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Unfalls der Klägerin vom 08.09.2006 in L durch Sturz vom Pferd "Q" zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe das Pferd ohne Erlaubnis geritten. Der Beklagte zu 3.), der Halter des Pferdes sei, habe zu keiner Zeit mit der Klägerin darüber gesprochen, ob er der Klägerin die Zustimmung erteile, das Pferd "Q" zu reiten. Lediglich die Mutter der Klägerin habe ihn, den Beklagten zu 3.), im Rahmen eines Spaziergangs am 31.08.2006 danach gefragt, ob ihre Tochter, die Klägerin, ein Pferd der Beklagten reiten könne. Er, der Beklagte zu 3.), habe geantwortet, dass er das zunächst mit seiner Tochter, der Beklagten zu 2.), besprechen müsse. Zu einem weiteren Gespräch, insbesondere zu einer Erteilung einer Erlaubnis sei es vor dem Unfall vom 08.09.2006 nicht mehr gekommen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin treffe auch ein Mitverschulden an der Verursachung des Unfalls. Dies schließen sie aus den nachfolgend genannten unstreitigen Tatsachen. Die Klägerin trug keine Reitkappe. Sie lehnte Reithilfen des ebenfalls in dem Reitstall befindlichen Vaters der Frau S ab, obwohl sie Schwierigkeiten hatte, das Pferd zu besteigen. Sie hatte beim Aufsteigen eine Gerte in der Hand und die Zügel des Pferdes nicht aufgenommen. Die Beklagten meinen, Letzeres habe das Pferd möglicherweise zu einer falschen Bewegung veranlasst.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung der S sowie durch schriftliche Vernehmung der Mutter der Klägerin T als Zeuginnen. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2010, Blatt 127 ff., sowie die schriftliche Aussage der Zeugin T vom 03.10.2010, Blatt 190 der Akte, Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen keinen der Beklagten ...

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