Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Neuabrechnung von Baufinanzierungsdarlehen wegen angeblich fehlerhafter Angabe des Effektivzinses in Anspruch.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen unter der Kontonummer 8… am 07./10.04.1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T (= Beklagte), neben Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 150.000,00 DM und 100.000,00 DM ein Festdarlehen mit Lebensversicherung im Nennbetrag von 250.000,00 DM und ein Festdarlehen mit Bausparvertrag im Nennbetrag von 200.000,00 DM auf (Anlage K 1). Den Darlehen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Januar 1995 und die Finanzierungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom September 1994 zugrunde. Die Darlehen waren zu sichern durch eine Grundschuld auf dem finanzierten Grundstück und durch Abtretung der Rechte aus Bausparverträgen mit einer Bausparsumme von insgesamt 200.000,00 DM sowie aus einer abzuschließenden Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 125.000,00 DM (Anlagen B 1-3). Für das Festdarlehen mit Lebensversicherung war der Nominalzins mit 7,23 % vereinbart und bis zum 30.06.2005 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 8,26 % angegeben. Für das Festdarlehen mit Bausparvertrag war der Nominalzins mit 5,59 % vereinbart und bis zum 30.06.1996 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 6,83 % angegeben. Die Kosten der Bausparverträge und der Kapitallebensversicherung waren in der Berechnung des Effektivzinses nicht berücksichtigt.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten unter den Bausparvertragsnummern 2… am 07.04.1992 bei der M AG drei Bausparverträge mit Bausparsummen von jeweils 100.000,00 DM, Monatsbeiträgen von jeweils 800,00 DM sowie einer Abschlussgebühr von jeweils 1.000,00 DM aufgenommen (Anlage K 7). Die Ehefrau des Klägers schloss unter der Versicherungsscheinnummer 1… am 01.07.1995 bei der B a.G. einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 250.000,00 DM und einem Jahresbeitrag von 9.526,50 DM ab, der ab 01.07.1997 auf 8.871,48 DM herabgesetzt wurde (Anlage K 2).
Mit Änderungsvereinbarung vom 25.10./18.11.2002 stellten die Parteien das Festdarlehen mit Lebensversicherung zum 01.11.2002 in ein Tilgungsdarlehen mit Tilgungssatz von jährlich 1 % um und stellten die Kapitallebensversicherung beitragsfrei (Anlagen B 4-6). Mit Abtretungsvertrag vom 18.06.2004 trat die Ehefrau des Klägers an diesen alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufnahme der Darlehen vom 07./10.04.1995 zu Kontonummer 8… ab (Anlage K 6).
Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten die Festdarlehen durch die Ausschüttungen der Kapitallebensversicherung und die Zuteilungen der Bausparverträge tilgen sollen. Aus diesem Grund, so seine Auffassung in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Gesamtbetrags vom 18.12.2001 und vom 08.06.2004, hätten die Kosten dieser Ansparverträge in den Effektivzins mit einfließen müssen. Die entgegenstehende Auslegung der Preisangabenverordnung verstoße gegen europäisches Verbraucherkreditrecht. Die Prämien für die Bausparverträge und die Kapitallebensversicherung stellten sich aus seiner Sicht als umgeleitete Tilgungsleistungen im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts dar.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,
- die Beklagte zu verurteilen, das Festdarlehen aus dem Darlehensvertrag Kontonummer 8… vom 10.04.1995 ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem korrigierten Nominalzinses, berechnet auf Basis des richtigen effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den Zahlungsterminen auf die tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung bei der B a.G., Versicherungsnummer 1… abweichenden Tilgungsverrechnungstermins neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen richtigem und angegebenem effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen;
- – der weitere Leistungsantrag auf Rückgewähr der überzahlten Zinsen und Nutzungszinsen wird nach Abrechnung beziffert –;
- festzustellen, dass die Reduzierung des Nominalzinses entsprechend der Ziffer 1 bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens am 30.06.2005 gilt;
- die Beklagte zu verurteilen, die Teilzahlungen auf das Festdarlehen mit Bausparvertrag vom 10.04.1995, Kto.-Nr. 8… unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen neu zu berechnen. Die Neuabrechnung erfolgt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Vertragsabschlusskosten der tilgungsersetze...