Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil mist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw Hyundai LS. Am 5. Januar 2010 parkte sie dieses Fahrzeug auf dem Gelände des Supermarktes der Firma?????? (nachfolgend: Zedentin) in der??????18 - 20, 10405 Berlin von 9:39 Uhr bis 12:39 Uhr, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Sowohl an der Zufahrt zu dem Parkplatz als auch auf dem Parkplatz selbst befindet sich ein Schild mit Hinweisen, dass es sich um einen privaten Kundenparkplatz handelt, auf dem Kunden bis zu einer Stunde kostenlos parken können. Das Schild informiert ferner darüber, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Das Fahrzeug wurde von der Beklagten abgeschleppt, was sie der Firma?????? mit 219,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Kosten für das Abschleppen wurden zwischen der Zedentin und der Beklagten für Abschleppvorgänge auf dem Einkaufsgelände in einem Rahmenvertrag vereinbart. Im Vertrag der Beklagten mit der Firma?????? tritt letztere ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge an die beklagte ab. Diese fordert dann von den abgeschleppten Kunden, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, den Nettobetrag in Höhe von 219,50 EUR. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten bislang noch nicht herausgegeben beziehungsweise ihr wurde der Standort des Kraftfahrzeugs nicht bekannt gegeben.
Die Klägerin bot mit Schreiben vom 15. Januar 2010 der Beklagten zunächst für die Bekanntgabe des Standortes ihres Fahrzeuges einen Kostenbetrag in Höhe von 90,- EUR an. Diesen erhöhte sie auf den Betrag von 150,- EUR und verlangte bis zum 22. Februar 2010 die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte gab den Standort nicht bekannt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachte Forderung sei unangemessen überhöht. Allenfalls sei die erbrachte Leistung 150,- EUR wert, die einem von der Berliner Polizei durchgeführten Umsetzvorgang entspreche. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Abschleppen allenfalls 60,- EUR koste. Sie ist ferner der Auffassung, ein Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug dürfte angesichts des niedrigen Werts des geforderten Betrags wegen Unverhältnismäßigkeit nicht geltend gemacht werden. Ihr stehe daher neben der Herausgabe des Fahrzeugs auch Nutzungsentschädigung in Höhe von 23,- EUR ab dem 23. Februar 2010 zu.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Fahrzeug Hyundai, amtliches Kennzeichen B-???? , Zug um Zug gegen Zahlung von 150,00 EUR herauszugeben;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 345,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. FEBRUAR 2010, mithin bis heute insgesamt 15 Tage (22.02.2010 bis 09.03.2010), zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere Nutzungsausfallentschädigung ab dem 10. März 2010 bis zur Herausgabe des Fahrzeuges in Höhe von täglich 23,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie neben dem reinen Abschleppvorgang auch noch weitere Leistungen erbringe, die mit dem Zahlbetrag abgegolten werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges beziehungsweise Bekanntgabe des Standortes gegenüber der Beklagten noch auf Zahlung von Nutzungsausfall zu.
Der Anspruch auf Bekanntgabe / Herausgabe entsprechend dem Klageantrag zu 1) ist gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt für die Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung, den herauszugebenden Pkw exakt festzulegen. Obwohl Fahrgestellnummer und Farbe des Kfz nicht angegeben wurden, genügt für das Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO das amtliche Kennzeichen.
Die Klage ist allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Hierbei ist bereits zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe zustehen kann, denn nach den zwischen der Beklagten und der Zedentin getroffenen Vereinbarungen, stellt die Beklagte die abgeschleppten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland ab, so dass der jeweilige Eigentümer / Halter / Fahrer problemlos in der Lage ist, das Fahrzeug wieder in unmittelbaren besitz zu nehmen. Das Problem besteht lediglich darin, dass die Klägerin vorliegend nicht weiß, wo ihr Fahrzeug steht, so dass sie dazu nicht in der Lage ist. Allerdings ka...