Rz. 7

Nach § 580 können Vermieter und Erbe die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, aussprechen. Auf die Kenntnis von der Erbenstellung bzw. der Person des Erben kommt es zwar nach dem Wortlaut des § 580 nicht an; diese Kenntnis ist aber für den Fristenlauf notwendig, damit der Erbe bzw. der Vermieter überhaupt die Möglichkeit hat, eine Entscheidung über die Ausübung seines Kündigungsrechtes zu treffen (OLG Hamm, WuM 1981, 263; Schmidt-Futterer/Streyl, § 580 Rn. 10). Die Kenntnis von der Erbenstellung wird nicht ohne Weiteres durch eine Mitteilung von Familienangehörigen bzw. ähnlichen Personen oder durch Kenntnisnahme von einem Testament begründet; der Erbe darf sich vielmehr in solchen Fällen seines Erbrechtes durch unverzüglich einzuholende Auskunft beim Nachlassgericht (etwa über das Vorhandensein weiterer Testamente) oder bei einem Rechtsanwalt (etwa über die Auslegung des Testaments) vergewissern (LG München, Urteil v.11.2.2004, 14 S 18177/03, NZM 2004, 337).

Auch die Frist für den eingesetzten Testamentsvollstrecker beginnt frühestens mit der Annahme des Amtes gem. § 2202 zu laufen.

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