Entscheidungsstichwort (Thema)
Harte Patronatserklärung: Haftung einer Muttergesellschaft für zukünftige Verpflichtungen der auszustattenden Tochtergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Ausstattungsgarantie aus einer sog. harten Patronatserklärung kann sich auch auf zukünftige Verpflichtungen der auszustattenden Tochtergesellschaft erstrecken. Für die Haftung wegen Nichterfüllung der Patronatserklärung ist der Grund für das Leistungsunvermögen der Tochtergesellschaft unbeachtlich, Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden des Patrons an.
Normenkette
BGB § 241 a.F., § 305 a.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.02.2000; Aktenzeichen 94 O 93/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 94 O 93/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufgrund einer von ihr abgegebenen Erklärung vom 15.3.1994 (Bl. 11–12 d.A.), die die Klägerin als harte Patronatserklärung ansieht.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, der Klage unter Bejahung seiner internationalen wie örtlichen Zuständigkeit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin wegen Nichterfüllung der wirksam vereinbarten harten Patronatserklärung vom 15.3.1994, die auch künftige Kredite erfasse, auf den hinreichend dargelegten Schadensersatz, zumal sie eine durch den Brandanschlag auf ihre kreditnehmende Tochtergesellschaft N. begründete nachträgliche subjektive Unmöglichkeit ggü. der Klägerin zu vertreten habe.
Gegen dieses am 18.2.2000 verkündete und ihr am 22.3.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.4.2000 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gleichen Tage am 5.6.2000 begründet.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, die strittige Erklärung habe zum einen nicht den haftungsbegründenden Garantiecharakter einer harten Patronatserklärung und erfasse zum anderen allenfalls zum damaligen Zeitpunkt bereits gewährte, nicht jedoch künftige Kredite. Im Übrigen sei die ihr seitens der Klägerin vorgegebene Erklärung nach den Bestimmungen des AGBG unwirksam. Zudem habe die Klägerin bei der Kreditgewährung gegen ihre banküblichen Prüfungspflichten verstoßen, die nach dem Geschäftsvolumen der N. eine Kreditgewährung ausgeschlossen hätten, und könne deswegen auch nach Treu und Glauben wegen eigenen Verschuldens keinen Schadensersatz fordern, weil sie ihren Forderungsausfall billigend in Kauf genommen habe. Schließlich treffe sie, die Klägerin, an der durch den Brandanschlag ausgelösten Insolvenz der Kreditnehmerin kein Verschulden.
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt i.Ü. der Berufung entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund der von dieser abgegebenen harten Patronatserklärung vom 15.3.1994 in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 250.000 DM (= 127.822,97 Euro) Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen.
Soweit das LG seine internationale Zuständigkeit bejaht hat, kann auf die entspr. Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden, die auch von der Beklagten nicht angegriffen werden. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener rechtlicher Prüfung an und sieht insoweit von weiteren Erörterungen hierzu ab, §§ 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO. Die Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit greift die Berufung zu Recht nicht an, §§ 512a ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO.
Ebenso wendet sich die Berufung nicht gegen die Annahme des LG, wonach die Parteien wirksam die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes vereinbart haben, Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB; vielmehr tragen die Beklagte wie auch die Klägerin die Rechtslage in zweiter Instanz selbst ausdrücklich nach deutschem Recht vor, Art. 27 Abs. 2 EGBGB.
Das LG hat ferner zu Recht ...