Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Antragsrücknahme bei anderweitiger billiger Verteilung der Kosten in Ehesachen

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 28.02.2007; Aktenzeichen XII ZB 165/06)

KG Berlin (Beschluss vom 01.08.2006; Aktenzeichen 19 WF 90/06)

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 08.03.2006; Aktenzeichen 17 F 2996/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des am 8. März 2006 verkündeten Verbundurteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 17 F 2996/04 - wird bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.000,-- EUR zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils vom 8. März 2006 wendet, ist zulässig, soweit er sich gegen die Kostenlast aufgrund des von ihm zurückgenommenen Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet. Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - wird Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist von dem Regelfall der Kostenaufhebung gemäß § 93 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgewichen und hat nach billigem Ermessen die Kosten anderweit in der Weise verteilt, dass es dem Antragsgegner 80 % der Verfahrenskosten auferlegt hat. Das Amtsgericht hat hierbei das ihm obliegende Ermessen weder überschritten noch hat es von ihm einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Soweit sich das Amtsgericht an der Quote der jeweiligen Verfahrenswerte orientiert und nicht allein auf die durch die zurückgenommene Unterhaltsklage entstandenen Mehrkosten abgestellt hat, hat es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. Es hat ausreichend berücksichtigt, in welchem Ausmaß sich der Antragsgegner in der Position des Unterliegens befindet (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Bork Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 93 a Rdn. 8). Denn grundsätzlich können auch im Rahmen des § 93a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO der die Rücknahme erklärenden Partei über die Kostenaufhebung hinaus aus Billigkeitsgründen Kosten auferlegt werden, wenn sie ohne die Rücknahme ganz oder teilweise unterlegen wäre. Dass der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt unbegründet gewesen wäre, ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 22. Juli 2006 im vorliegenden Verfahren - 19 WF 91/06 -, auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird. Hierbei ist weiterhin einzubeziehen, dass dem laufenden Unterhalt bei der Frage des Obsiegens und Unterliegens eine größere Bedeutung zukommt als sie dem bloßen Kostenstreitwert entspricht, weil er regelmäßig für mehrere Jahre geschuldet wird (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe FamRZ 1997, S. 221).

Der Antragsgegner kann sich nunmehr auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht bei seiner Kostenentscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht in dem erforderlichen Maße einbezogen habe. Dies scheitert schon daran, dass er sein eigenes zu berücksichtigendes Einkommen, seine Aufwendungen und seine Bemühungen um ein höheres Einkommen nicht ausreichend dargelegt und belegt hat, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2007 ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1, 97 Absatz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567702

FamRZ 2007, 1758

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