Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.05.2014; Aktenzeichen 12 O 329/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.6.2014 gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des LG Berlin vom 22.5.2014 - 12 O 329/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bzgl. der Beseitigung eines Baums (Klageantrag zu Ziff. 1.) und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus (Klageantrag zu Ziff. 2.) gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, geltend gemacht.

Nach dem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1. im Termin vom 14.3.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte in diesem Termin den Klageantrag zu Ziff. 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat, hat das LG Berlin mit Anerkenntnisteilurteil vom 14.3.2014 - 12 O 329/13 - die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt und die Kostenentscheidung insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten sowie mit Schlussurteil vom 22.5.2014, der Beklagten zugestellt am 30.5.2014, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO zu tragen habe, weil bereits die Erteilung der Fällgenehmigung die Notwenigkeit dieser Maßnahme indiziere. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. komme eine Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 93 ZPO nicht in Betracht, da es an einem sofortigen Anerkenntnis fehle.

Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 13.6.2014 rügt die Beklagte die Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung sowie die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.7.2014 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des LG Berlin vom 22.5.2014 - 12 O 329/13 - ist gem. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Soweit sich die Beschwerde gegen die nach § 93 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2. ergangene Kostenentscheidung richtet, ergibt sich deren Zulässigkeit aus § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 99 ZPO Rz. 6-7). Soweit mit der Beschwerde die im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1. nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung beanstandet wird, ist die Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO zulässig. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGH, Beschl. v. 19.3.2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361-2364, Rz. 19-20 nach juris).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Kostenentscheidung bzgl. des Klageantrags zu Ziff. 2. (Duldung des Wärmeschutzüberbaus etc.) [Streitwert: 16.000 EUR]

Hinsichtlich des von der Beklagten anerkannten Klageantrags zu Ziff. 2. hat das LG im Ergebnis zutreffend die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO getroffen und davon abgesehen, der Klägerin diesbezüglich die Kosten gem. § 93 ZPO aufzuerlegen, weil es an einem sofortigen Anerkenntnis seitens der Beklagten fehlt (nachfolgend Ziffer (1.) und diese zudem durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (nachfolgend

Ziffer (2.).

(1.) Vorliegend ist ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO seitens der Beklagten nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem im Termin vom 14.3.2014 hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erklärten Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, weil diese den diesbezüglichen Anspruch aus § 16a Nachbarrechtsgesetz Berlin zunächst bestritten hat. Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann die Beklagte Partei nach Behebung dieses Mangels zwar noch "sofort" anerkennen (BGH, Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999-1000, Rz. 11; OLG München, Beschluss vom 9.7.2010 - 20 W 1546/10, Rz. 7 nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

(1.1) Soweit die Beklagte sich auf eine unschlüssige Klage beruft, weil es an einer Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich des Duldungsanspruchs aus § 16a Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Berlin fehle, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist unschädlich, weil die Wohnungseigentümergesellschaft insoweit gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351-1352, Rz. 8-9 nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO Rz...

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