Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen. Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird. Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells. Berechnung der Geldbuße. Begründungspflicht

 

Normenkette

AEUV Art. 101; EWR Art. 53

 

Beteiligte

Kommission / Icap u.a

Europäische Kommission

NEX International Limited

Icap Management Services Ltd

Icap New Zealand Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin, M. Farley, T. Christoforou und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

NEX International Limited, vormals Icap plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Icap Management Services Ltd mit Sitz in London,

Icap New Zealand Ltd mit Sitz in Wellington (Neuseeland), Prozessbevollmächtigte: C. Riis-Madsen, advokat, und S. Frank, avocat,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T-180/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:795), mit dem dieses den Beschluss C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

Rz. 2

Aus der in den Rn. 1 bis 21 des angefochtenen Urteils dargestellten Vorgeschichte des Rechtsstreits geht hervor, dass die Icap plc (deren Rechte und Pflichten auf die NEX International Limited übergegangen sind), die Icap Management Services Ltd und die Icap New Zealand Ltd (im Folgenden zusammen: Icap) Teil eines Vermittlungsdienstleistungen über Sprachnetze und elektronische Netze anbietenden Unternehmens sind, das auch nachbörsliche Dienstleistungen erbringt.

Rz. 3

Mit dem streitigen Beschluss stellte die Europäische Kommission fest, dass Icap an der Begehung von sechs Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) betreffend die Manipulation der Interbanken-Referenzsätze London Interbank Offered Rate (LIBOR, in London [Vereinigtes Königreich] praktizierter Interbankenzinssatz) und Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR, in Tokyo [Japan] praktizierter Interbankenzinssatz) auf dem Markt für Zinsderivate in japanischen Yen, die zuvor mit dem Beschluss C(2013) 8602 final der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) festgestellt worden waren, mitgewirkt habe.

Rz. 4

Am 29. Oktober 2013 leitete die Kommission ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Icap ein.

Rz. 5

Am 12. November 2013 informierte Icap die Kommission über ihre Absicht, sich nicht für ein Vergleichsverfahren zu entscheiden.

Rz. 6

Am 4. Februar 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem gegen Icap sechs Geldbußen von insgesamt 14 960 000 Euro verhängt wurden, da sie die folgenden sechs Zuwiderhandlungen „unterstützt” habe:

  • die „Zuwiderhandlung UBS/RBS 2007” vom 14. August bis zum 1. November 2007,
  • die „Zuwiderhandlung UBS/RBS 2008” vom 28. August bis zum 3. November 2008,
  • die „Zuwiderhandlung UBS/DB” vom 22. Mai bis zum 10. August 2009,
  • die „Zuwiderhandlung Citi/RBS” vom 3. März bis zum 22. Juni 2010,
  • die „Zuwiderhandlung Citi/DB” vom 7. April bis zum 7. Juni 2010 und
  • die „Zuwiderhandlung Citi/UBS” vom 28. April bis zum 2. Juni 2010.

Rz. 7

Die Rn. 18 bis 21 des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

„18 Die Kommission wies vorab darauf hin, dass der Grundbetrag der Geldbuße nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) unter Berücksichtigung des Kontexts der Zuwiderhandlung sowie insbesondere der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen sei und dass die Rolle, die jeder Beteiligte spiele, individuell zu beurteilen sei, wobei etwaige erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichti...

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