1. Allgemeines

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die für die Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen.

2. Art und Umfang der Kontrolle

Durchflussmesseinrichtungen für Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen einer regelmäßigen messtechnischen Überprüfung.

Für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehenden Durchflussmesseinrichtungen ist eine Erstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen.

Sofern die wasserrechtliche Abnahme nicht länger als 3 Jahre vor In-Kraft-Treten der Verordnung erfolgte, ist die Erstprüfung spätestens nach 5 Jahren erforderlich.

Wiederholungsprüfungen sind nach 5 Jahren durchzuführen.

3. Durchführung der Kontrolle

Die meßtechnische Überprüfung ist im Auftrag des Unternehmers von einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Stelle durchführen zu lassen.

Die Überprüfungsergebnisse sind dem LfU mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

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