(1) Untersuchungsstellen können
1. |
als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasserbehandlungsanlage für die eigenen Abwasserbehandlungsanlagen, |
2. |
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, |
3. |
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, |
4. |
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen |
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(2) Untersuchungsstellen werden staatlich anerkannt, wenn
2. |
sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. |
(3) Staatliche Prüfstelle für geschlossene und offene Messeinrichtungen ist die Hochschule für Technik und Wirtschaft, 66117 Saarbrücken.
(4) Staatliche Prüfstelle für geschlossene Messeinrichtungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(5) Prüfstellen werden staatlich anerkannt, wenn
1. |
für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist, |
2. |
die personelle Besetzung der Prüfstelle die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gewährleistet, |
3. |
die Prüfstelle so ausgestattet ist, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen möglich ist. |
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