(1) Untersuchungsstellen können

 

1.

als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasserbehandlungsanlage für die eigenen Abwasserbehandlungsanlagen,

 

2.

als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,

 

3.

als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen,

 

4.

als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasseruntersuchungen vornehmen.

 

(2) Untersuchungsstellen werden staatlich anerkannt, wenn

 

1.

die im Merkblatt "Hinweise für die Zulassung von Untersuchungsstellen" zu den Rahmenempfehlungen der "Länderarbeitsgemeinschaft Wasser" für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen gestellten Anforderungen der Nummer 4 erfüllt werden,

 

2.

sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

 

(3) Staatliche Prüfstelle für geschlossene und offene Messeinrichtungen ist die Hochschule für Technik und Wirtschaft, 66117 Saarbrücken.

 

(4) Staatliche Prüfstelle für geschlossene Messeinrichtungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

 

(5) Prüfstellen werden staatlich anerkannt, wenn

 

1.

für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,

 

2.

die personelle Besetzung der Prüfstelle die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gewährleistet,

 

3.

die Prüfstelle so ausgestattet ist, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen möglich ist.

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