Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltserlaubnis. Niederlassungserlaubnis. Ausweisungsgründe. Verbrauch von Ausweisungsgründen. Vertrauensschutz. Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. vereinsrechtliches Betätigungsverbot. Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus. PKK und Nachfolgeorganisationen. ERNK. Unterstützung des Terrorismus. Unterstützungsbegriff. latente Gefährdung. Demonstrationsteilnahme. Veranstaltungsteilnahme. Meinungsfreiheit. Verhältnismäßigkeit. Zeugen vom Hörensagen. Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen. Verwertung von V-Mann-Aussagen. Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen
Leitsatz (amtlich)
1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.
Normenkette
AufenthG § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5 ersteletzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2; VereinsG § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 3 Abs. 3; StGB §§ 129, 129a
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 10 B 03.59) |
VG München (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen M 28 K 01.3315) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verpflichtung des beklagten Freistaats Bayern, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG zu erteilen. Nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 richtet sich die Klage nunmehr auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Die 1970 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie lebt seit 1985 – mit einer kurzen Unterbrechung nach der Ablehnung eines ersten Antrags auf Familiennachzug – in Deutschland bei ihrem Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Die Eheleute haben vier Kinder. Der Ehemann besitzt seit längerem eine Aufenthaltsberechtigung. Die Klägerin ist seit ihrer Wiedereinreise 1987 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die seither jeweils um zwei Jahre verlängert wurde.
Im März 1997 beantragte sie erfolglos eine Aufenthaltsberechtigung. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Klägerin dem Landesamt für Verfassungsschutz seit 1989 als Anhängerin der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) bekannt sei. Ihr wurde vorgehalten, sie habe in der Zeit zwischen 1989 bis zum Verbot der PKK im November 1993 an zahlreichen Veranstaltungen und Versammlungen der PKK bzw. der YJWK (Verband der patriotischen Frauen aus Kurdistan), einer Massenorganisation der PKK/ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans), teilgenommen. Im Mai 1993 sei sie in den Vorstand der YJWK Nordbayern gewählt worden. Sie sei Mitglied im Kurdistan Kulturzentrum e.V. in Ingolstadt gewesen, das als PKK-Nebenorganisation unter das vom Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot der PKK gefallen sei. Wegen ihrer Teilnahme an einer Besetzungsaktion der versiegelten Vereinsräume in Ingolstadt am 29. und 30. November 1993 sei gegen sie 1994 mit – inzwischen aus dem Bundeszentralregister getilgten – Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Hausfriedensbruch festgesetzt worden. Die Ablehnung der Aufenthaltsberechtigung ließ die Klägerin unanfechtbar werden.
1999 beantragte sie erneut eine Aufenthaltsberechtigung. Nach der hierzu vom Bayerischen Staatsministerium des Innern abgegebenen Stellungnahme soll die Klägerin an weiteren Veranstaltungen im Umfeld der verbotenen PKK teilgenommen haben: im Juni 1998 in Dortmund, im November 1998 an einer Protestveranstaltung gegen die einen Tag zuvor erfolgte Verhaftung Öcalans in Rom und an einer Veranstaltung anlässlich des 20. Parteigründungstages der PKK in Nürnberg sowie im Februar 1999 an einer Demonstration in Ulm anlässlich der Verhaftung und Verbringung Öcalans in die Türkei. Auch diese weiteren Erkenntnisse des Verfassungsschutzes wurden der Klägerin eröffnet und vorgehalten. Ihr wurde erneut lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; eine förmliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erging nicht. Auch dagegen unternahm die Klägerin nichts.
Im März 2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Wiederum wurde ihr vorgehalten, sie habe nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ihre Aktivitäten mit eindeutigem PKK-Bezug fortgesetzt. Sie habe an weiteren von der PKK organisierten bzw. initiierten Veranstaltungen teilgenommen, so an einer Kurdendemonstration, einer Versammlung der PKK in den Räumen des „Mesopotamischen Kulturzentrums” und einer PKK-Volkversammlung jeweils im Februar, April und Juni 1999 in Nürnberg, an einer PKK-Newroz-Feier am 20. März 1999 in Regensburg, an einer Großdemonstration im Juni 1999 in Den Haag/Niederlande, am Kurden-Festival im August 1999 in Dortmund, an einer weiteren Großdemonstration Anfang Oktober 1999 in Frankfurt/Main und an der PKK-Newroz-Feier Anfang April 2000 in München. Die Klägerin erklärte hierzu, sie habe an keiner der angeführten Veranstaltungen teilgenommen, und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab, verlängerte aber die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz erfülle die Klägerin den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG. Die Unterstützung der PKK/ERNK begründe eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe an keiner der im Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2001 aufgeführten Veranstaltungen teilgenommen. Als Mutter von (damals) drei Kindern sei es für sie kaum möglich, sich derart oft an politischen Veranstaltungen zu beteiligen. Im Übrigen würde ihr Ehemann ihr auch nie erlauben, allein zu einer Kurden-Großdemonstration nach Den Haag zu fahren.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stehe der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG entgegen. Die Klägerin habe durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung Ende November 1998 anlässlich des 20. Parteigründungstags der PKK in Nürnberg gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot, dem die PKK unterliege, verstoßen. Die Klägerin habe zwar bestritten, hieran teilgenommen zu haben. Ihre Teilnahme sei jedoch von einem als mittelbaren Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bestätigt worden.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AuslG lägen vor. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne die Versagung nicht auf einen Ausweisungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG gestützt werden. Dabei könne unentschieden bleiben, ob die Klägerin tatsächlich an der Veranstaltung am 29. November 1998 in Nürnberg teilgenommen und dadurch gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot verstoßen habe. Diese Zuwiderhandlung liege annähernd viereinhalb Jahre zurück und dürfe ihr im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch deshalb nicht mehr entgegengehalten werden, weil der Beklagte 1999 in Kenntnis dieses Vorwurfs die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin – wenn auch nur befristet – verlängert habe. Auch der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) liege nicht vor. Die bloße Teilnahme der Klägerin an den ihr vorgehaltenen Veranstaltungen erfülle diesen Tatbestand nicht. Wie der in der mündlichen Verhandlung gehörte Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz bestätigt habe, sei nicht mehr als die Teilnahme der Klägerin an den einzelnen Veranstaltungen festgestellt worden. Das reiche nicht aus.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des Unterstützens im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 6 AuslG falsch ausgelegt. Die Klägerin habe durch ihre häufige Teilnahme an Veranstaltungen der PKK/KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen insgesamt 89 Erkenntnisse über die Teilnahme der Klägerin an Großveranstaltungen und an kleineren, internen Treffen vor. Möge der einzelne Beitrag auch als gering anzusehen sein, so zeige die hohe Zahl der Erkenntnisse und der lange Zeitraum, über den diese gewonnen worden seien, dass es sich bei der Klägerin nicht bloß um eine passive Mitläuferin handele. Vielmehr ließen ihre Handlungen darauf schließen, dass sie sich mit den Zielen der PKK/KADEK identifiziere und bereit sei, diese zu unterstützen. Hinzu komme, dass sie sich weder durch den Strafbefehl noch durch die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung habe abhalten lassen, weiter an zahlreichen solcher Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass nicht feststehe, dass sie an den ihr vorgehaltenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies werde lediglich behauptet und durch nicht zulässige Beweismittel wie „Zeugen vom Hörensagen” untermauert. Gehe man von den objektivierbaren Tatsachen aus, so habe sie lediglich in den Jahren 1993 und 1999 an zwei PKK-Veranstaltungen teilgenommen. Für sämtliche anderen Veranstaltungen lägen keine verifizierbaren Beweise vor. Hinsichtlich zweier Veranstaltungen im Jahr 2002 könne sie im Gegenteil durch die Vorlage von Arbeitspapieren beweisen, dass sie nicht teilgenommen haben könne. Die gelegentliche Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. das bloße „Mitmarschieren” bei einer Demonstration) dürfe noch nicht als eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gedeutet werden. Der Begriff des Unterstützens setze zumindest ein aktives Tätigwerden voraus, das dazu diene, einen bestimmten Zweck zu fördern und voranzutreiben. Die bloße Teilnahme an einer Demonstration ohne jegliche weitere Aktivitäten oder Willensäußerungen lasse diesen Rückschluss jedoch nicht zu. Allenfalls dann, wenn jemand regelmäßig an solchen Aktivitäten beteiligt sei, könnte darin möglicherweise eine (psychische) Unterstützung der entsprechenden Organisation gesehen werden. Genau dies sei aber hier nicht der Fall, da die regelmäßige und dauerhafte Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht nachgewiesen sei. Es sei auch nicht rechtens, dass immer noch die aus dem Bundeszentralregister getilgte Verurteilung aus dem Jahre 1994 gegen sie angeführt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt vor allem deshalb Bundesrecht, weil es den Begriff des Unterstützens einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu eng auslegt. Das Berufungsgericht hätte der Klage mit der gegebenen Begründung nicht stattgeben dürfen. Für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Klägerin, den beklagten Freistaat Bayern zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten Ausländergesetzes – AuslG – zu verpflichten. Das ab 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) geltende neue Ausländerrecht (Art. 1 ZuwanderungsG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG –) enthält die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsbestimmung in § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere des § 24 AuslG.
2. Da die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – im Laufe des Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes N. in die kreisfreie Stadt I. verlegt hat, wäre für die begehrte Verpflichtung nach bayerischem Landesrecht seither die Stadt I. zuständig und daher inzwischen passivlegitimiert. Der Verpflichtungsantrag hat sich indessen nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 31. März 1987 – BVerwG 1 C 32.84 – NJW 1987, 2179). Denn der Beklagte hat eine wirksame – auch noch im Revisionsverfahren mögliche (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 – BVerwG 1 C 7.94 – BVerwGE 98, 313 ≪316≫) – Zustimmungserklärung der Stadt zur Fortführung des Verfahrens durch das Landratsamt nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vorgelegt. Der Freistaat Bayern bleibt danach richtiger Beklagter. Das Revisionsverfahren ist deshalb im Interesse einer endgültigen und umfassenden Entscheidung und Erledigung des Rechtsstreits unverändert mit den bisher Beteiligten fortzuführen. Die Klägerin hat hiergegen Einwendungen nicht erhoben.
3. Die Beteiligten streiten auch in der Revisionsinstanz ausschließlich darüber, ob der begehrten Aufenthaltsverfestigung ein Ausweisungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG oder ein besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG entgegensteht. Die hiermit zusammenhängenden Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nur unzureichend geprüft und dabei Bundesrecht verletzt.
a) Ob die Klägerin durch die ihr vorgeworfene vielfache Teilnahme an Veranstaltungen der PKK oder deren Nachfolge- oder Nebenorganisationen möglicherweise den besonderen Versagungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste Alternative AuslG und damit auch den Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG erfüllt hat, kann mangels ausreichender Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden.
Das Landratsamt hat die Ablehnung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2001 damit begründet, die Klägerin erfülle nach den gegen sie vorliegenden Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz den seinerzeit in § 46 Nr. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestand der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Unterstützung der PKK/ERNK stelle eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt.
Der Ausweisungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland war bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 wortgleich enthalten. Er ist durch Art. 11 Nr. 3 und 8 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361) als Teil eines Regelausweisungstatbestandes in § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG und gleichzeitig als Teil eines neuen besonderen Versagungsgrundes in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG unverändert beibehalten worden. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 1994 – BVerwG 1 C 5.93 – BVerwGE 96, 86 ≪91 ff.≫ unter Hinweis auf BVerwGE 62, 36 ≪38 ff.≫ und Urteile vom 11. November 1980 – BVerwG 1 C 23.75 – und – BVerwG 1 C 46.74 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76) enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Sie umfasst die innere und äußere Sicherheit (vgl. Legaldefinition in § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit. Der Ausweisungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich dabei auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Daraus folgt, dass der Ausländer persönlich eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen muss. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten werden kann, reicht für sich genommen noch nicht aus. Bei einer Betätigung für eine Vereinigung muss sich vielmehr der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (Urteil vom 31. Mai 1994 – BVerwG 1 C 5.93 – a.a.O. S. 92 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil „erhebliche Zweifel” geäußert, ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten den Ausweisungstatbestand einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfüllen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiermit nicht befasst. Er wird dies in dem ohnehin durchzuführenden neuen Berufungsverfahren nachholen müssen, auch wenn die bisherigen Feststellungen es als eher fern liegend erscheinen lassen, dass die Klägerin – über die noch zu erörternde Unterstützung von Vereinigungen, die den internationalen Terrorismus unterstützen, hinaus – an terroristischen Bestrebungen teilgenommen hat und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden ist (vgl. auch Urteil vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 31.98 – BVerwGE 109, 1).
b) Ob die Klägerin den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, weil sie gegen das Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 VereinsG verstoßen hat, kann gleichfalls nicht abschließend entschieden werden.
Das Verwaltungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nach seiner Überzeugung Ende November 1998 an einer Veranstaltung der verbotenen PKK in Nürnberg teilgenommen und dabei gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligung der Klägerin an dieser Veranstaltung und die Frage, ob sie dadurch einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot begangen hat, der zugleich einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG darstellen würde, offen gelassen. Er hat dies damit begründet, dass die Klägerin sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen könne. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Weder die vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Tatsache, dass die Veranstaltung im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre zurücklag, noch die Erwägung, der Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, weil er die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin in Kenntnis dieses Sachverhalts befristet verlängert habe, rechtfertigt die Annahme eines schützenswerten Vertrauens auf Seiten der Klägerin. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe – zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes – in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch „aktuell” und nicht „verbraucht” sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet” hat (vgl. etwa Urteil vom 16. November 1999 – BVerwG 1 C 11.99 – Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19 = NVwZ-RR 2000, 320; Urteil vom 28. Mai 1991 – BVerwG 1 C 20.89 – Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 = InfAuslR 1991, 268; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 8 N 150.03 – ≪juris≫; VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2002 – 12 UE 203/02 – AuAS 2002, 172; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 2002 – 11 S 160/01 – InfAuslR 2002, 233 und Beschluss vom 17. Oktober 1996 – 13 S 1279/96 – InfAuslR 1997, 111; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 – ≪juris≫). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, mit ihrer Teilnahme an der Veranstaltung Ende November 1998 in Nürnberg nicht mehr konfrontiert zu werden. Angesichts der der Klägerin vorgehaltenen fortdauernden Aktivitäten im Umfeld der PKK und der darauf gestützten ausdrücklichen Ablehnung einer Aufenthaltsberechtigung in den Jahren 1997 und 1999 sowie in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2001 konnte ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entstehen. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob – wie die Revision meint – die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde in Kenntnis eines Sachverhalts, der einen Versagungs- oder Ausweisungstatbestand erfüllt, generell nicht dazu führen kann, bei der Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels den Einwand des „Verbrauchs” zu begründen.
Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und kann schon deshalb keinen Bestand haben. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr prüfen müssen, ob die Klägerin – und zwar nicht nur Ende November 1998 – an den ihr vorgehaltenen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen und dadurch einen Rechtsverstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG begangen, insbesondere etwa gegen das strafrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 VereinsG verstoßen hat. Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97 – NVwZ 2002, 709, – 1 BvR 2180/98 – NVwZ 2002, 711 und – 1 BvR 289/00 – NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 – 2 BvR 566/00 – NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 – 3 StR 377/02 – NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 – 3 StR 299/02 – Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 StR 637/98 – NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 – 3 StR 259/98 – NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 – 3 StR 269/97 – NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 – 3 StR 667/97 – NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 – 3 StR 574/97 – BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 – 3 StR 530/95 – BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.). Ein solcher Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot für die PKK, das der Bundesminister des Innern gemäß § 18 Satz 2 VereinsG am 22. November 1993 verhängt hat (BAnz. 1993, 10313 f.; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1997 – BVerwG 1 A 13.93 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 = NVwZ 1998, 174; Beschlüsse vom 19. August 1994 – BVerwG 1 VR 9.93 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19 = NVwZ 1995, 595 sowie vom 6. Juli 1994 – BVerwG 1 VR 10.93 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 17 = NVwZ 1995, 587 und – BVerwG 1 VR 20.93 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18 = NVwZ 1995, 590), kann zwar auch dann in Betracht kommen, wenn jemand – wie hier die Klägerin nach der Unterstellung des Berufungsgerichts – nur durch „bloße” (passive) Teilnahme an Veranstaltungen (und nicht durch weitere eigene Beiträge oder Handlungen) aufgefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 3 StR 667/97 – a.a.O.). Um darin ein tatbestandsmäßiges Verhalten zu erkennen, das unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erheblich, auf die verbotene inländische Tätigkeit bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97 – a.a.O.), bedarf es weiterer Feststellungen. So kann es u.a. darauf ankommen, wer als Veranstalter aufgetreten ist, in welcher Weise für die Veranstaltung geworben wurde und welche Ziele sie verfolgte. Handelte es sich um die Veranstaltung der verbotenen Vereinigung (einschließlich mitverbotener Teil- oder Nachfolgeorganisationen), ist zu klären, ob dies erkennbar war. Handelte es sich um eine (erlaubte oder verbotene) Veranstaltung anderer Organisationen, ist zu ermitteln, ob sie sich aufgrund der Umstände objektiv und erkennbar als auf die Förderung einer dahinter stehenden verbotenen Vereinigung gerichtet dargestellt hat. Zudem bedarf es der Prüfung, inwieweit vor allem die Teilnahme an Demonstrationen, die von nicht verbotenen Vereinigungen veranstaltet wurden, unter Würdigung aller Begleitumstände als durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt – oder als verbotene Meinungskundgabe zugunsten eines verbotenen Vereins wie der PKK – anzusehen ist (vgl. BVerfG a.a.O. und etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – 3 StR 299/02 – a.a.O.).
c) Das Berufungsurteil verletzt vor allem deshalb Bundesrecht, weil es den Begriff des Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG), fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch die „bloße Teilnahme” an Veranstaltungen und Demonstrationen der der Klägerin vorgehaltenen Art unter bestimmten Voraussetzungen eine durch § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG sanktionierte Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist – in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – 3 StR 526/83 (S) – BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620 und Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84 – BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ≪101≫; 32, 243 ≪244≫). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 ≪101≫; 32, 243, ≪244≫) wie – unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG – auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 ≪neu≫, S. 54:
„Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.”).
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 – BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 – BVerwG 1 C 35.70 – BVerwGE 49, 36 ≪42 ff.≫). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn – wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt – durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 ≪neu≫, S. 54:
„Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten”).
Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (so aber wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2004 – 13 S 2394/04 – InfAuslR 2005, 31 und Marx, ZAR 2004, 275; ZAR 2002, 127 unter Übernahme der zur alten Fassung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990, § 10 AuslG 1965 entwickelten Abgrenzung). Ebenso wenig ist ein „aktives Tätigwerden” erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 StB 18/87 – a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).
Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die neuen ausländerrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Zusammenhang mit der UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu sehen sind, in der die Staaten aufgefordert werden, die Nutzung ihres Staatsgebiets für die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung internationaler terroristischer Akte zu verhindern. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der hier anzuwendenden Fassung ist in Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügt worden in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386 ≪neu≫, S. 35:
„Mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausführung der Anschläge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausmaß an Brutalität, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschlägen steht ein staatenübergreifendes Netz logistischer Verknüpfungen und operativer Strukturen.
Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Ausprägung stellen die Sicherheitsbehörden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschließen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.
Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kräfte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzmaßnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, mögliche Gefahren für die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von außen frühzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren. …
Die Innen- und Justizminister der EU haben am 20. September 2001 in einer von Deutschland initiierten Sondersitzung des Rates Justiz und Inneres einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Dieser Katalog sieht unter anderem Maßnahmen bei der Visaerteilung, der Grenzkontrolle sowie Maßnahmen im Inland vor, die sich in weiten Bereichen mit dem nationalen Sicherheitspaket decken. Deutschland hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, die zur Konkretisierung der Schlussfolgerungen des Sonderrates für Justiz und Inneres sowie der Resolution des VN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001 (Nummer 1373) dienen. Die VN-Resolution fordert unter anderem, durch geeignete Maßnahmen
- die Identifizierung von Terroristen vor der Einreise,
- den Schutz von Identitätspapieren und deren missbräuchlicher Verwendung,
- einen beschleunigten nationalen und grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Terroristen und deren Bewegungen sowie über gefälschte Dokumente und
- die Verhinderung des Missbrauchs des Flüchtlingsstatus für terroristische Aktivitäten
sicherzustellen.
Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vorschläge werden längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die akute Terrorismusgefahr sind daher bereits jetzt entsprechende nationale Maßnahmen erforderlich.”).
Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings – wie bereits ausgeführt – bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung – wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen – terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus (vgl. kritisch etwa Marx, ZAR 2002, 127≪128 f.≫ und ZAR 2004, 275). Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 53; Davy, ZAR 2003, 43 f.; Renner, ZAR 2003, 52 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die – völkerrechtlich geächtete – Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 ≪219≫ unter Hinweis auf einen weitgehenden Konsens bei der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl II 2003 S. 1923 und auf die Definition terroristischer Straftaten auf Gemeinschaftsebene in dem Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002, ABl 2002 L164, S. 3; vgl. ebenso schon den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001, ABl 2001 L 344, S. 93). Eine Vereinigung, die selbst – wie die PKK jedenfalls in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb der Türkei – ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat (vgl. Urteile vom 30. März 1999 – BVerwG 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 – BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25), gehört zweifellos zu denjenigen Vereinigungen, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick hat. In dem erneuten Berufungsverfahren wird sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Terrorismusgefahr durch die PKK im Übrigen auch mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müssen, nach denen die PKK in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. zuletzt Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP, ABl 2005 L 069, S. 59).
Der Verwaltungsgerichtshof hat – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin – wie sie bestreitet – an den meisten der ihr vorgehaltenen Veranstaltungen, die dem Umfeld der PKK zuzurechnen sein sollen, tatsächlich teilgenommen hat. Er hat demgemäß auch nicht ermittelt, welchen Charakter die Veranstaltungen hatten, an denen die Klägerin teilgenommen hat, insbesondere inwiefern sie von der verbotenen PKK oder einer ihrer ebenfalls verbotenen Teil- oder Nachfolgeorganisationen durchgeführt wurden oder inwiefern sie sonst objektiv geeignet waren, die Aktionsmöglichkeiten dieser Vereinigungen zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner die Verflechtungen und Ziele der Vereinigungen, an deren Veranstaltungen sich die Klägerin angeblich beteiligt hat, und deren (terroristisches) Gefahrenpotenzial nicht untersucht. Erst auf der Grundlage entsprechender Feststellungen kann die weiter erforderliche, dem Tatrichter obliegende wertende Gesamtschau ergeben, ob die Klägerin – auch durch die bloße passive Teilnahme an Veranstaltungen – terroristische Bestrebungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG unterstützt und deshalb keinen Anspruch auf Verfestigung ihres Aufenthalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Verwaltungsgerichtshof wird außerdem bei der Gesamtbewertung aller Aktivitäten der Klägerin ggf. berücksichtigen müssen, inwieweit sie den Charakter der Organisationen und der Veranstaltungen erkannt hat oder erkennen konnte und ob sie sich überhaupt und glaubhaft von der etwaigen mittelbaren Beteiligung an terroristischen Bestrebungen distanziert. Da es bisher an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt, kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, sondern muss das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
4. Für die Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen und der vom Beklagten unter Berufung auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz behaupteten Teilnahme der Klägerin hieran die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen beachten und seinem Vorgehen zugrunde legen muss (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 – NJW 2001, 2245 m.w.N. und grundlegend BVerfGE 57, 250 ≪273 ff.≫). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verwertung der Aussagen von Zeugen vom Hörensagen weder grundsätzlich (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. März 2002 – BVerwG 1 B 194.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320) noch im Hinblick auf die mittelbare Einführung von V-Mann-Erkenntnissen bei Beachtung der angeführten Rechtsprechung generell unzulässig; die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO sind zusätzlich zu beachten. Ebenfalls beachten muss der Verwaltungsgerichtshof die besonderen Anforderungen an den Zeugenbeweis beim Wiedererkennen von Personen (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02 – NJW 2003, 2444 m.w.N.).
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter, Beck, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen
Haufe-Index 1386322 |
BVerwGE |
DÖV 2005, 834 |
InfAuslR 2005, 374 |
AuAS 2005, 178 |
BayVBl. 2006, 413 |
DVBl. 2005, 1203 |
NPA 2006, 0 |
Polizei 2005, 177 |