Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen den durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl I S. 2269) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eingeführten früheren Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
I.
Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Rechtsanwalt und beschäftigt in seiner Kanzlei drei sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung bestimmte sich die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts. Für Entgelte, die bis zum 15. eines Monats gezahlt wurden, war der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum 25. desselben Monats abzuführen. Wurden Entgelte erst nach dem 15. eines Monats geleistet, war der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2006 knüpft die Zahlungspflicht an die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung an. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des oben genannten Gesetzes sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und macht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) geltend.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer hinreichenden Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ≪206≫; stRspr). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 109, 256 ≪265≫). Das Begründungserfordernis soll es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, sich im Rahmen des Annahmeverfahrens ohne weitere Ermittlungen eine Meinung über die Erfolgsaussichten des Begehrens zu bilden. Die Begründung muss hierfür eine zuverlässige Grundlage schaffen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999, 1 BvR 1840/98 – JURIS).
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht in einer für eine verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Norm notwendigen Genauigkeit dargelegt, welche konkreten Nachteile sich gerade für den Beschwerdeführer durch die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ergeben.
a) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, in welchem konkreten Umfang dem Beschwerdeführer ein zeitlicher Mehraufwand bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld und durch notwendige Korrekturen im Folgemonat entsteht. Es kann nicht beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer einem erhöhten Personalbedarf und damit zusätzlichen finanziellen Belastungen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Fälligkeitstermins zur Vermeidung von Säumniszuschlägen oder einer Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch ausgesetzt ist.
b) Der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Liquiditätsentzug und die angeführte “erhebliche Zinsmehrbelastung der meisten Unternehmen” aufgrund eines früheren kreditfinanzierten Abflusses von Mitteln zur Begleichung der Beitragsschuld werden angesichts eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages von monatlich etwa 700 Euro weder anhand der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers näher erläutert noch durch entsprechende Zahlen, insbesondere auch zur Einnahmesituation des Beschwerdeführers, belegt. In diesem Zusammenhang hätte er sich auch mit der Übergangsregelung des 2005 neu eingefügten § 119 Abs. 2 SGB IV näher auseinandersetzen müssen, nach der zur Vermeidung einer doppelten Beitragsbelastung im Januar 2006 die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Monat in Höhe von jeweils einem Sechstel der Beitragsschuld in den Monaten Februar bis Juli 2006 abgeführt werden konnten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1681765 |
NZS 2007, 197 |