Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 51 O 12/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen I ZR 18/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 51 O 12/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des LG (Bl. 252-256 d.A.).

Das LG hat mit am 10.10.2002 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen, weil dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG die Vorschrift des § 5 TDG a.F. bzw. jetzt die Vorschriften der §§ 8, 11 TDG n.F. entgegenstünden. Das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG a.F. bzw. des § 11 S. 1 TDG n.F. greife zugunsten der Beklagten ein, weil es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten um fremde Angebote im Sinne dieser Bestimmungen handele.

Gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 16.10.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 14.11.2002 eingelegten Berufung. Diese hat er, nachdem auf seinen am 11.12.2002 beim OLG eingegangenen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16.1.2003 verlängert worden ist, mit am letzten Tag der verlängerten Frist eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger meint, zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass der Beklagten das Haftungsprivileg des TDG zugute komme. Die inkriminierten Medienträger seien keine Fremdprodukte, sondern mit dem Angebot und der Leistung der Beklagten derart verwoben, dass sie als eigene Inhalte der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 1 TDG n.F. anzusehen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte spätestens mit Einstellung des jeweiligen Produktes positive Kenntnis über deren rechtswidrigen Inhalt, so dass sie auch nach § 11 TDG n.F. hafte. Außerdem unterliege ohnehin lediglich das "Ins-Netz-stellen" eines Fremdproduktes dem Haftungsprivileg, nicht die von der Beklagten erbrachten umfangreichen zusätzlichen Dienstleistungen.

Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Potsdam - 51 O 12/02 - der Beklagten aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen und anderen Schriften gleichstehende Darstellungen -, die nach § 1 GjSM in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhaltes (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie Gewalt verherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insb. im Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Akte des Verfahrens der einstweiligen Verfügung des LG Potsdam 51 O 113/01 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere lässt die Berufungsbegründung noch ausreichend erkennen, dass der Kläger der Auffassung ist, das LG habe das materielle Recht unrichtig angewandt, und aus welchen Gründen das so sei (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Die Berufung ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG oder § 1004 BGB analog zu. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes (TDG) ist eröffnet. Er ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG a.F. Die Beklagte ermöglicht durch den Betrieb ihrer Handelsplattform im Internet, dass Angebote von Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit bereitstehen (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2002 - 4a O 464/01, CR 2003, 211). Im Vordergrund der Tätigkeit des Auktionshauses steht zwar die Vermittlung eines Angebotes des Einlieferers an eine unbestimmte Vielzahl von potentiellen Bietern. Der Schwerpunkt liegt jedoch eindeutig in der individuellen Kommunikation, indem die Bieter in der Regel ihr Angebot per E-Mail oder über ein Online-Formular abgeben und nur das Angebot des Einlieferers sowie der aktuelle Stand der Gebote allgemein zugänglich sind (so auch OLG Köln v. 30.4.2001 - 19 W 12/01, OLGReport Köln 2001, 301 = CR 2001, 453 = MMR 2002, 110; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2002 - 4a O 464/01, CR 2003, 211).

Die Beklagte ist nicht für die beanstandeten Angebote nach § 5 Abs. 1 TDG a.F. (entspricht § 8 Abs. 1 TDG n.F.) verantwortlich. Die beanstandeten Angebote sind weder eigene Inhalte der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 1 TDG n.F...

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