Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 22.11.2005; Aktenzeichen 5 O 329/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin vom 22.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die er mit der beklagten Bank zur Finanzierung seines Beitritts zur G...-, V...- und V...-GbR L.../D... (künftig: Fondsgesellschaft) geschlossen hat. Er begehrt die Zahlung der von ihm im Zeitraum 1994 bis 2004 - abzüglich der Mietausschüttungen - geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 22.451,59 EUR. Ferner erstrebt er die Feststellung, dass er zur Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 70.480,00 DM/36.035,85 EUR an die Beklagte nicht verpflichtet ist, sowie die Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin geführten Gespräches mit dem für die Firma K... I... S... GmbH tätigen Vermittler K... K... - dem Cousin der damaligen Lebensgefährtin des Klägers - unterzeichnete der Kläger am 16.11.2003 einen Antrag auf Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit insgesamt 61.300,00 DM, was zwei Gesellschaftsanteilen entsprach. In dem Eintrittsantrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 2 verwiesen wird, ist u.a. der - drucktechnisch nicht hervorgehobene - Hinweis enthalten, dass der Eintritt in die Fondsgesellschaft zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfe. Zugleich erteilte der Kläger zur Prüfung einer Darlehensanfrage eine Selbstauskunft und bestätigte, die die Fondsgesellschaft betreffende Prospektmappe Teil I und II, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 1 verwiesen wird, erhalten zu haben. Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft, deren Zweck die Bebauung näher bezeichneter Grundstücke mit anschließender Vermietung war, war u.a. die W... W...gesellschaft mbH S... (künftig: W...), der die Beklagte Muster ihrer Darlehensantragsformulare zur Verfügung stellte. Der Vermittler K... reichte sowohl den Eintrittsantrag des Klägers als auch - dem Vorbringen der Beklagten zufolge - das Selbstauskunftsformular bei der W... ein, die letzteres dann an die Beklagte weiterleitete.
Durch notarielle Urkunde des Notars H... Wa... aus B... vom 26.11.1993 bot der Kläger den Eintritt in die Fondsgesellschaft mit einer Kapitalbeteiligung von 61.300,00 DM an. Das vorbezeichnete Entgelt sollte innerhalb von vier Wochen nach Zustandekommen des Eintritts an die vom Kläger beauftragte Treuhänderin, die Firma F... Wi... GmbH, gezahlt werden. Unter § 3 des Angebotes heißt es, dass die finanzierende Bank unwiderruflich angewiesen werde, dass zur Finanzierung des Entgelts aufgenommene Darlehen auf das Treuhandkonto auszuzahlen. Als Angebotsempfänger und Vertrieb wurde die Firma K... I...-S... GmbH bezeichnet.
Unter dem 20.12.1993 unterzeichnete der Kläger den von der Beklagten über die W... übermittelten Darlehensvertrag über die Beträge vom 62.580,00 DM und 7.900,00 DM, wobei wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen sowie der "Ergänzenden Bestimmungen und Hinweise" auf die Anlage B 5 Bezug genommen wird. Mit einer datumsgleichen weiteren Erklärung trat der Kläger zur Sicherung des Darlehensrückerstattungsanspruches seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei der N... Lebensversicherungs AG bis zu einer Höhe von 56.322,00 DM an die Beklagte ab.
Am 30.12.1993 zahlte die Beklagte den Nettokreditvertrag in Höhe von 63.432,00 DM (= 90 % des Gesamtdarlehensbetrages von 70.480,00 DM) an die Treuhänderin aus.
Im Zeitraum von 1994 bis 2004 leistete der Kläger an die Beklagte Zinszahlungen - abzüglich der hierauf verrechneten Mietausschüttungen - in Höhe von insgesamt 22.451,59 EUR, wobei der Einzug der monatlichen Zinsraten im Lastschriftverfahren zunächst von der W... überwacht wurde, bis über deren Vermögen im Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2004 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 16.11.1993 von dem Vermittler K... in einer Haustürsituation sowohl zum Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft als auch zum Abschluss des der Finanzierung des Fondsbeitrittes dienenden Darlehensvertrages bestimmt worden. Der Vermittler K... sei als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Er habe den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung als "Komplettpaket" vorgestellt. Die ausgefüllte Selbstauskunft habe er d...