Leitsatz (amtlich)
Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.
Normenkette
BGB § 276
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München – Zivilsenat in Augsburg – vom 27. Januar 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in O., in dem sich unter anderem eine Gaststätte und die Wohnung des Pächters dieser Gaststätte befinden. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz der Kosten für Arbeiten an der Entlüftungsanlage der Gaststätte und weiterer Schäden in Anspruch, die er auf Mängel an der Anlage zurückführt.
Der Geschäftsführer der Beklagten betreibt seit längerem unter der Geschäftsbezeichnung „R. K. Lüftungssysteme” ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Planung und Einrichtung von Lüftungsanlagen befaßt. Diesem Unternehmen erteilte der Kläger Anfang 1990 einen Auftrag für die Konzeption und den Einbau einer solchen Anlage in der Gaststätte. Die Arbeiten wurden in der Folge von diesem Unternehmen, einem gewerberechtlich angemeldeten, aber nicht ins Handelsregister eingetragenen Betrieb ausgeführt. Von ihm wurde auch die Schlußrechnung erstellt. An dieses Unternehmen richtete der Kläger in der Folge verschiedene Mängelrügen, die im wesentlichen ohne Erfolg blieben.
Die zunächst unter der Bezeichnung A. Lüftungssysteme I. GmbH eingetragene Beklagte änderte 1992 ihre Firma in „R.-E. GmbH”. Zugleich wurde durch Gesellschafterbeschluß der Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit teilweise verändert. Ferner verlegte sie ihren Sitz an den Ort der geschäftlichen Niederlassung des Geschäftsführers der Beklagten, der Gesellschaftsanteile an dieser erworben hatte. Im folgenden Jahr änderte die Beklagte ihre Firma in die Bezeichnung „K. Lüftungssysteme GmbH”. Seither wickelten nach den Angaben ihres Geschäftsführers dessen Einzelunternehmen und die Gesellschaft Aufträge zur Konzeption und zum Bau von Lüftungsanlagen arbeitsteilig ab. Die GmbH hat vereinzelt auch für das Unternehmen ihres Geschäftsführers die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten übernommen.
Nachdem sich der Kläger im Januar 1995 gegenüber dem Pächter der Gaststätte verpflichtet hatte, von diesem behauptete und im einzelnen noch durch ein Sachverständigengutachten festzustellende Mängel an der Lüftungsanlage beseitigen zu lassen, verlangte er zunächst von dem Einzelunternehmen des Geschäftsführers der Beklagten, die erforderlichen Arbeiten im Rahmen der Mängelgewährleistung zu übernehmen. Ein kurze Zeit darauf verfaßtes Schreiben der anwaltlichen Vertreter enthielt die Aufforderung, wegen der vorhandenen Mängel auf die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand zu verzichten. Dieses Schreiben wurde aus nicht geklärten Gründen nicht an die zuvor angeschriebene Einzelfirma, sondern an die jetzige Beklagte gerichtet. Diese kam der Aufforderung in ihrer Antwort teilweise nach; sie behielt sich die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand dabei insoweit vor, wie deren Voraussetzungen bereits eingetreten waren. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sie nicht der Vertragspartner des Klägers war, enthielt dieses Schreiben nicht. Ein solcher fehlt auch in einem wenige Tage später übersandten weiteren Schreiben, in dem sie das Vorhandensein von Mängeln bestritt und zugleich die Einrede der Verjährung erhob, soweit diese nicht durch den zuvor ausgesprochenen Verzicht ausgeschlossen war.
Da die zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Gespräche über eine Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Erfolg blieben, gab der Kläger deren Beseitigung anderweitig in Auftrag. In der Folge hat er von der Beklagten Erstattung der insoweit entstandenen Kosten sowie Ersatz weiterer Schäden, insbesondere des entgangenen Pachtzinses, verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber mit ihrer fehlenden Passivlegitimation verteidigt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 68.347,39 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt dieser seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat im Ergebnis in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden unmittelbar vertragliche Ansprüche nicht zu.
1. Vertragliche Beziehungen unter den Parteien hat das Berufungsgericht mit Hinweis darauf, daß Auftragnehmer des seinerzeitigen Auftrags zum Bau der Lüftungsanlage allein der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer gewesen und die Beklagte an diesem Auftrag nicht beteiligt gewesen sei, ohne Rechtsfehler verneint. Das greift die Revision ebenso wenig wie die weitere Feststellung an, die Beklagte sei in dieses Vertragsverhältnis auch nicht eingetreten.
2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse sich nicht so behandeln lassen, als sei sie gleichwohl Vertragspartner des Klägers geworden.
a) Zur Begründung dieser Würdigung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagten könne bei ihrer Weigerung, die vertraglichen Verpflichtungen ihres Geschäftsführers zu erfüllen, ein arglistiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Im Gegensatz zu den vom Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen habe sich die Beklagte weder im eigenen Namen als ein zur Vertragserfüllung und Mängelbehebung ermächtigtes Unternehmen verhalten noch liege hier ein verwechslungsfähiges und unüberschaubares Firmengeflecht vor, das zum Nachteil des Auftraggebers eingesetzt worden sei. Der Kläger sei von der Beklagten auch nicht über eine Fortsetzung des einen Unternehmens durch das andere getäuscht worden, die es so nicht gegeben habe und auch nicht habe geben können. Daß die Beklagte auf den Verwirkungseinwand und – mit Einschränkungen – auch auf die Verjährungseinrede verzichtet habe, zu den Mängelrügen sachlich Stellung genommen und – unwiderlegt irrtümlich – von der von ihr installierten Lüftungsanlage gesprochen habe, könne den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ebenfalls nicht begründen. Mangels Vorliegens besonderer Umstände habe sie dem Kläger nicht zugleich den Einwand fehlender Sachbefugnis entgegenhalten müssen. Sie habe insbesondere keine Aufklärungspflicht getroffen, so daß sie sich deshalb auch nicht treuwidrig zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt und schon gar nicht das Vertrauen des Klägers begründet habe, sie werde für die Gewährleistungsverpflichtungen aus dem Vertrag einstehen. Schließlich habe sie den Kläger auch nicht davon abgehalten, rechtzeitig Klage gegen den richtigen Beklagten zu erheben. Der Kläger habe selbst wissen müssen, mit wem er den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen habe. Das sei aus den schriftlichen Vertragsunterlagen eindeutig zu ersehen gewesen. Auch sei er mehr als fünf Jahre lang selbst davon ausgegangen, daß Vertragspartner der Geschäftsführer der Beklagten und nicht letztere gewesen sei, die erst seit November 1993 unter der jetzigen Firmenbezeichnung aufgetreten sei. Bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Firmenverhältnisse seien vor Klageerhebung einfache Recherchen beim Gewerbeamt und beim Handelsregister in K. erfolgversprechend gewesen.
b) Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an, soweit das Berufungsgericht damit ein arglistiges Verhalten der Beklagten verneint hat, aufgrund dessen diese sich wie ein Vertragspartner des Klägers behandeln lassen müßte.
Für den Arglisteinwand genügt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß sich die Beklagte mit ihrem Einwand, ihr fehle die erforderliche Passivlegitimation, objektiv zu ihrem Verhalten während der Verhandlungen mit dem Kläger in Widerspruch gesetzt hat. Allerdings kann die Beklagte insoweit nicht damit gehört werden, sie habe lediglich – wie auch sonst – die Verhandlungen über eine mögliche Gewährleistung für den tatsächlichen Schuldner führen wollen. Auf solche Erklärungen hat sie sich in dem vorliegenden Schriftwechsel gerade nicht beschränkt, sondern ist dort so aufgetreten, als wolle sie über eigene Verpflichtungen sprechen.
Ein arglistiges Verhalten scheidet insoweit jedoch deshalb aus, weil sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision mit zulässigen Rügen nicht angegriffen werden, selbst in einem Irrtum über die vertraglichen Beziehungen befunden hat, der letztlich durch den Kläger und seine an sie persönlich gerichtete Forderung ausgelöst worden ist. Soweit die Revision das Vorliegen eines solchen Irrtums in Frage zu stellen versucht, ersetzt sie die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene, ohne zugleich einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Hat die Beklagte jedoch ihre fehlende Passivlegitimation während dieser Verhandlungen nicht erkannt, kann ihr gegenüber der Vorwurf eines Treueverstoßes aus dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht erhoben werden.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf ein durch die Beklagte insoweit geschaffenes Vertrauen, daß die Gewährleistungsansprüche von dieser vollständig befriedigt würden. Die verwechslungsfähige Firma gibt für ein solches Vertrauen nichts her. Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte die Gewährleistungsansprüche habe erfüllen wollen. Eine solche Erklärung hat sie gerade nicht abgegeben, sondern lediglich ihre Bereitschaft zu Gesprächen über die Mängelgewährleistung bei einem in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bekundet. Daß es für den Kläger von untergeordneter Bedeutung war, von wem die Leistung erbracht wurde und daß er – wie sein Hinweis auf § 267 BGB zeigt – auch eine Leistung Dritter angenommen hätte, bildet keine Grundlage für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens, das die Beklagte daran hindern würde, sich auf ihre mangelnde Passivlegitimation zu berufen. Die Bereitschaft des Klägers, Drittleistungen entgegenzunehmen, spricht zudem der Sache nach eher gegen die von der Revision vertretene Auffassung.
Die danach verbleibende identische Adresse und die von der Revision hervorgehobene übereinstimmende Bankverbindung können ein solches Vertrauen ebenfalls nicht begründen. Eine übereinstimmende Anschrift ist bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen nicht ungewöhnlich, ohne daß daraus hergeleitet werden könnte, jedes Unternehmen wolle für die Verbindlichkeit der anderen, am gleichen Platz residierenden Betriebe einstehen. Daß der Kläger die identische Bankverbindung bereits in der Vergangenheit bemerkt und deshalb von einer weiteren Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Beklagten persönlich abgesehen habe, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Revision zeigt nicht auf, daß es insoweit maßgeblichen Sachvortrag übergangen habe.
Auch in der Gesamtschau reichen die bisher festgestellten und von der Revision angeführten Umstände nicht aus, um einen Rechtsmißbrauch auf seiten der Beklagten mit der Folge zu begründen, daß dieser die Berufung auf ihre mangelnde Passivlegitimation verwehrt wäre. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, daß sich die Erwägungen aus den von dem Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogenen Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom 23. Oktober 1986 und vom 7. Dezember 1988 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen lassen. In dem der Entscheidung vom 23. Oktober 1986 (VII ZR 195/85, MDR 1987, 307 = NJW-RR 1987, 335) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Auftragnehmer eines Bauauftrags dessen Erfüllung – anders als im vorliegenden Fall – nicht nur ganz einem namensgleichen Unternehmen überlassen, das mit ihm zu einer Firmengruppe gleichen Namens gehörte. Darüber hinaus hatte dieses Unternehmen die aus dem Vertrag resultierenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung jahrelang als eigene Angelegenheit abgewickelt. Erst aus diesen besonderen, im vorliegenden Fall nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade nicht gegebenen Umständen hat der VII. Zivilsenat in der anschließenden Weigerung des Unternehmens, den im Zusammenhang mit der Gewährleistung bestehenden weiteren Verpflichtungen selbst zu entsprechen, einen treuwidrigen Widerspruch gegen vorheriges Verhalten und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen. Die weitere Entscheidung vom 7. Dezember 1989 (VII ZR 130/88, MDR 1990, 616 = NJW-RR 1990, 417) betraf eine Fallgestaltung, bei der das in Anspruch genommene Unternehmen über längere Zeit im eigenen Interesse die Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens vorgetäuscht und dabei aufgetretene Gewährleistungsfälle, für die das frühere Unternehmen einzustehen gehabt hätte, als eigene Angelegenheit behandelt hatte. Für eine solche Kombination, die erst in ihrer Gesamtheit zu einem Treueverstoß führen kann, sind hier nach den tatrichterlichen Feststellungen Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Ein Verwirrspiel mit zahlreichen untereinander verschachtelten Firmen mit dem Ziel, Gläubiger einzelner Betriebe über den jeweiligen Schuldner zu täuschen und so die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Unsicherheiten dieser Art sind hier erst dadurch entstanden, daß der Kläger bzw. seine anwaltlichen Vertreter von der Inanspruchnahme der ihnen als Vertragspartner des Klägers bekannten Einzelhandelsfirma dazu übergegangen sind, die weiteren Forderungen an die Beklagte statt an den ihnen an sich bekannten wahren Schuldner zu richten.
II. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß das Verhalten der Beklagten bei dem gegebenen Sachverhalt eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auslösen konnte. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte auf das Verlangen des Klägers eingegangen ist, auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung zu verzichten, ohne bei dieser Gelegenheit zugleich darauf hinzuweisen, daß sie nicht der Vertragspartner des Klägers und demgemäß auch nicht selbst zur Mängelgewährleistung verpflichtet ist. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein diesem gleichzustellender geschäftlicher Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründen können, dessen Verletzung zu einer dem Vertragsrecht entsprechenden Haftung führt.
Allerdings ergibt sich ein solches, eine vertragsähnliche Haftung begründendes besonderes Vertrauensverhältnis nicht schon daraus, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen überhaupt an die Beklagte herangetreten ist. Der Inhaber eines Anspruchs hat es nicht in der Hand, die vertragsähnliche Haftung eines anderen, der nicht die Stellung einer Vertragspartei innehat, nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dadurch zu begründen, daß er ihn grundlos und zu Unrecht zur Leistung oder – wie hier – zu Erklärungen im Zusammenhang mit dieser auffordert. Die Begründung einer solchen Haftung für den Fall, daß der so in Anspruch Genommene sich auf die Aufforderung nicht erklärt oder den Anspruch mit rechtlich falschen Erwägungen zurückweist, liefe auf eine allgemeine Verpflichtung hinaus, jeden Teilnehmer am Rechtsverkehr vor auch selbstverursachten Schäden zu bewahren, die im Institut der culpa in contrahendo keine Grundlage finden kann. Die nach dessen Grundsätzen mögliche Haftung findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem besonderen Vertrauensverhältnis, das durch den vorvertraglichen Kontakt der Beteiligten entstanden ist. Er setzt damit eine Eignung dieses Kontaktes voraus, nach der Verkehrsanschauung und den Grundsätzen von Treu und Glauben ein solches Vertrauensverhältnis zu begründen. Diese Voraussetzung ist mit einer unberechtigten Inanspruchnahme allein noch nicht gegeben.
Nach dem Vorbringen des Klägers, zu dem das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – insoweit keine Feststellungen getroffen hat und das daher im Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden muß, ist der vorliegende Fall jedoch zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte durch ihr Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt haben kann, sie und das Unternehmen ihres Geschäftsführers seien rechtlich oder wirtschaftlich identisch mit der Folge, daß sie – allein oder neben diesem – für die Gewährleistungsansprüche des Klägers eintrete.
Dafür könnte neben der großen Übereinstimmung in den Geschäftsbezeichnungen, unter denen beide Unternehmen im Geschäftsverkehr aufgetreten sind, ihr gemeinsamer Sitz sowie die arbeitsteilige Abwicklung von Gewährleistungen auch aus dem Geschäftsbereich des jeweils anderen Unternehmens bei Benutzung eines gemeinsamen Kontos sprechen. Diese besonderen Umstände, die der Beklagten bekannt und auch von ihr zu verantworten waren, mußten ihr – soweit sie tatsächlich vorlagen – Anlaß geben, an sie herangetragene Ansprüche sorgfältig zu prüfen und jeden Anschein zu vermeiden, sie sei der richtige Ansprechpartner für die erhobenen Forderungen. Darauf, daß sie dem mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen würde, konnte und durfte der Verkehr vertrauen; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo führen.
Ob die Voraussetzungen einer solchen Haftung gegeben sind, hängt zunächst davon ab, ob die maßgebenden Umstände gegeben waren, dem Kläger bekannt waren und zur Bildung einer entsprechenden, auf dem Vertrauen auf die durch die Beklagte und ihren Geschäftsführer geschaffenen Lage beruhenden Vorstellung geführt haben. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Das wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
Soweit danach ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Haftung der Beklagten begründet war, kann nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte der sich daraus ergebenden Aufklärungspflicht genügt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Eingehen auf die Forderung des Klägers eine Prüfung der sachlichen Berechtigung der gegen sie gerichteten Ansprüche durch die Beklagte vorausgegangen ist oder diese sonst dazu beigetragen hat, der auch durch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr von Verwechselungen oder der irrtümlichen Annahme einer Identität bzw. Rechtsnachfolge entgegenzuwirken. Ihr sachliches Eingehen auf die Wünsche des Klägers nach einem Verzicht war vielmehr im Gegenteil geeignet, diesen in einem entsprechenden Irrtum zu bestärken und ihn zunächst davon abzuhalten, die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu prüfen und zu erkennen. Das gilt um so mehr, als die von ihr mit dem Verzicht auf die Verjährungseinrede und den Verwirkungseinwand verbundene Einschränkung, dieser Verzicht gelte nicht, soweit beide nach ihren tatsächlichen Voraussetzungen bereits entstanden seien, das typische Verhalten eines Schuldners darstellte, der mit einer solchen Forderung nach einem entsprechenden Verzicht durch seinen Gläubiger befaßt wird.
Für die Verletzung des Vertrauens einzustehen hat die Beklagte, wenn sie erkennen konnte und mußte, daß der Kläger einer Fehlvorstellung über die Person des wahren Schuldners erlegen war und hierzu durch die tatsächlichen Umstände der durch sie und ihren Geschäftsführer geschaffenen Unklarheiten verführt worden war. Traf das zu, mußte sie dem durch eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage Rechnung tragen, bevor sie mit einem dem Verlangen des Klägers entsprechenden sachlichen Eingehen auf dessen Forderung einen bei diesem entstandenen Irrtum bestätigte und verstärkte. Daß die Beklagte sich ihrerseits in einem Irrtum über ihre Haftung befunden hat, schließt insoweit ein Verschulden nicht aus.
Soweit die Beklagte danach aus dem Gesichtspunkt eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, erfaßt das jedoch nur solche Schäden, die der Kläger infolge des durch das Verhalten der Beklagten gestützten Vertrauens darauf erlitten hat, daß diese für die Gewährleistung einsteht. Auch hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Das wird gegebenenfalls ebenfalls nachzuholen sein. Die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs herangezogenen Kosten für die Beseitigung der Mängel werden von diesem Anspruch nur erfaßt, wenn er infolge des Vertrauens auf die Richtigkeit dieser Vorstellung davon abgesehen hat, den Geschäftsführer der Beklagten rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, und nunmehr – mit Blick auf eine eingetretene Verjährung – eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegen den wahren Schuldner ausgeschlossen erscheint, die er in Kenntnis des Sachverhaltes hätte geltend machen können und geltend gemacht hätte.
Bei der Berechnung des Anspruchs wird das Berufungsgericht weiter zu beachten haben, daß – soweit dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch zustehen sollte – ihn an der Entstehung dieses Vertrauensschadens ein Mitverschulden treffen kann, dessen Voraussetzungen nach dem Inhalt der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden können und dessen Bewertung – sollten die Voraussetzungen gegeben sein – ohnehin im einzelnen dem Tatrichter überlassen bleiben muß. Dem Grunde nach kann sich ein solches Mitverschulden etwa dann ergeben, wenn die anwaltlichen Vertreter ohne nachvollziehbaren Grund von der Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Beklagten in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer dazu übergegangen sind, die Mängelgewährleistung von der Beklagten zu verlangen. Soweit das Berufungsgericht danach zu einer Mitverantwortung des Klägers gelangen sollte, wird es bei der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegebenenfalls zugunsten des Klägers weiter in Betracht zu ziehen haben, ob die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem Unternehmen ihres Geschäftsführers derart sind, daß es wirtschaftlich ohne wesentliche praktische Bedeutung ist, ob das eine oder das andere Unternehmen in Anspruch genommen wird.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Keukenschrijver, Meier-Beck
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.03.2001 durch Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 599923 |
BB 2001, 1224 |
DB 2001, 1665 |
NJW 2001, 2716 |
BGHR 2001, 600 |
BauR 2001, 1421 |
JurBüro 2001, 554 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1425 |
JA 2001, 915 |
MDR 2001, 981 |
ZfS 2002, 24 |