Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der BGH v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998; v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).
Normenkette
VersAusglG § 27
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 5 UF 8/13) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.2012; Aktenzeichen 403 F 3350/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 22.4.2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.489 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Rz. 2
Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 1.3.1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3.7.1997 zugestellt.
Rz. 3
In der gesetzlichen Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom 1.3.1968 bis zum 30.6.1997 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund und daneben weitere Versorgungsanrechte erworben. Der Antragsteller, der früher als Flugingenieur beschäftigt war, hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und im Wege einer tarifvertraglichen Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der Lufthansa AG erlangt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden und ein Anrecht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs-AG erworben.
Rz. 4
Die Ehe der Beteiligten wurde am 16.7.1998 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und im Hinblick auf einen die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betreffenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausgesetzt worden war. Nachdem das Verfahren zum Versorgungsausgleich zunächst wieder aufgenommen worden war, wurde wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der seinerzeit geltenden Barwert-Verordnung und wegen laufender Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung der Versorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa AG im Juli 2002 mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Jahr 2003 trat der Antragsteller in den Bezug von Alterseinkünften ein. Er beantragte - außergerichtlich von einem Rentensachverständigen beraten - bei der VBL eine Abfindung seiner Rente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (§ 59 VBL-S a.F.), was die VBL zunächst unter Hinweis auf das anhängige Versorgungsausgleichsverfahren verweigerte. Nachdem die Lufthansa AG längere Zeit keine neuen Versorgungsauskünfte zum Verfahren erteilt hatte, verfügte der Familienrichter im Dezember 2004 das Weglegen der Akte, wonach der Kostenbeamte den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL mitteilte, dass das Verfahren "wegen Nichtbetreibung erledigt" sei.
Rz. 5
Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme brachten die beteiligten Eheleute das Verfahren im August 2008 erneut zum Ruhen, um eine Entscheidung nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht zu ermöglichen. Nach dem Inkrafttreten der Reformgesetze zum Versorgungsausgleich am 1.9.2009 hat das AG von den Versorgungsträgern aktualisierte Versorgungsauskünfte eingeholt. Die VBL hat mitgeteilt, dass das Anrecht des Antragstellers erloschen sei, weil sie die Mitteilung des FamG vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, den Versicherungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß durch Kapitalzahlung abzufinden. Im Übrigen hat das AG durch Beschluss vom 30.11.2012 den Versorgungsausgleich entsprechend den jeweils von den Versorgungsträgern unterbreiteten Teilungsvorschlägen geregelt. Das von dem Antragsteller erworbene ehezeitliche Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund hat es mit einem Ausgleichswert von 22,9744 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89 EUR) intern geteilt. Im Wege interner Teilung hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa AG zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31.5.1997 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 105.419,57 EUR begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat das AG ebenfalls intern geteilt, und zwar das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87 EUR), das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK mit einem Ausgleichswert von 22,70 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 10.811,21 EUR) und das Anrecht aus der privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert von 3.539,55 EUR.
Rz. 6
Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Mit ihren Rechtsmitteln haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG zu ihren Gunsten reklamiert; der Antragsteller hat zudem die Bewertung seines betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG beanstandet. Das OLG hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat es die angefochtene Entscheidung wegen der Teilung der von der Antragsgegnerin erlangten Versorgungsanrechte abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der ZVK und bei der A. Lebensversicherungs-AG nicht stattfindet; darüber hinaus hat es den Ausgleichswert für das von der Antragsgegnerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,5758 Entgeltpunkten auf 3,0678 Entgeltpunkte herabgesetzt.
Rz. 7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der in erster Linie einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.
II.
Rz. 8
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Rz. 9
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Rz. 10
Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers bei der DRV Bund und bei der Lufthansa AG seien in dem vom AG angenommenen Umfang intern zu teilen. Soweit der Antragsteller während einer Beschäftigungslosigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 freiwillige Zahlungen auf seine betriebliche Altersvorsorge bei der Lufthansa AG geleistet habe, seien diese Beiträge ohne Weiteres in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie in der Ehezeit geleistet und für Zeiten in der Ehezeit entrichtet worden seien. Der Antragsteller berufe sich auch zu Unrecht darauf, dass wegen des bereits seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden Rentenbezuges eine Kürzung des Ausgleichsbetrages erfolgen müsse. Auch wenn man unterstellte, dass sein Anrecht bei der Lufthansa AG kapitalgedeckt finanziert sei, könne der laufende Rentenbezug nicht als eine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angesehen werden. Der Kapitalverzehr müsse daher im Ergebnis zu Lasten der Ausgleichspflichtigen gehen. Da die Antragsgegnerin an den bereits geleisteten Rentenzahlungen auch nicht anderweitig - etwa durch Unterhaltszahlungen - profitiert habe, sei auch keine Korrektur über § 27 VersAusglG veranlasst.
Rz. 11
Das vormalige Anrecht des Antragstellers bei der VBL sei nicht auszugleichen, weil es nachträglich durch Auszahlung des Versorgungskapitals erloschen und ein nicht mehr vorhandenes Anrecht einer Teilung nicht mehr zugänglich sei. Allerdings sei es für die Antragsgegnerin grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, wenn die nachträgliche Einwirkung des Antragstellers auf seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der VBL im Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung fände. Diese habe sich als ein treuwidriges Fehlverhalten dargestellt, weil die durch die Empfehlungen des Rentenberaters veranlasste Ausübung des satzungsmäßigen Abfindungsrechts und die Auszahlung des Kapitalbetrages zielgerichtet während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgt seien. Der Antragsteller habe keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrechts geltend machen können, weil er der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten könne, den erhaltenen Kapitalbetrag für den Lebensunterhalt seiner neuen Familie und für Investitionen in sein Haus in Chile verwendet zu haben. Ein entscheidender Umstand sei zudem, dass zwischen den beteiligten Eheleuten aufgrund ihres im Jahre 1991 geschlossenen Ehevertrags Gütertrennung vereinbart gewesen sei und der Abfindungsbetrag daher auch nicht güterrechtlich auszugleichen gewesen wäre. Da der Antragsgegnerin beim Fortbestehen des Versorgungsanrechts bei der VBL im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert als Barwert i.H.v. 28.356,99 EUR zugeflossen wäre, entspreche es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Auf Basis der Kapitalwerte habe insoweit ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der ZVK und der A. Lebensversicherungs-AG erworbenen Anrechte insgesamt zu unterbleiben; der Ausgleichswert des zugunsten des Antragstellers zu übertragenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei anteilig zu kürzen.
Rz. 12
Dies sei auch mit Rücksicht auf die Einwendungen des Antragstellers zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unbillig. Es liege keine phasenverschobene Ehe vor. Der Antragsteller könne keinen Vertrauensschutz wegen der Mitteilung des Kostenbeamten beim AG vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetreibung in Anspruch nehmen. Selbst wenn er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sein sollte, hätte es ihm freigestanden, einen Anwalt wegen der bedeutsamen Frage nach der Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens zu konsultieren. Auch aus der angeblich für den Antragsteller nachteiligen Vermögensauseinandersetzung der Eheleute könne nichts für die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG hergeleitet werden. Diese Auseinandersetzung sei im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt. Es sei für die Durchführung des Versorgungsausgleichs daher ohne Bedeutung, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt sei. Gleiches gelte für die Frage, wie sich die jeweiligen Vermögenswerte auf beiden Seiten nach der Aufteilung weiterentwickelt hätten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unter Berücksichtigung seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau auf seine vollständigen Alterseinkünfte dringend angewiesen sei. Der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen vorzutragen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Entwicklung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen unzureichend.
Rz. 13
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 14
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa AG, dessen Ausgleichswert das Beschwerdegericht - unter Berücksichtigung ersichtlich angemessener Teilungskosten - mit 105.419,57 EUR festgestellt hat.
Rz. 15
Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. BGH v. 17.2.2016 - XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775 Rz. 42 ff.; v. 24.8.2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Es ist zwar richtig, dass die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren eines betrieblichen Anrechts in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Veränderungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellen. Ist der Barwert der von dem Ausgleichspflichtigen erlangten Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - bei laufendem Versorgungsbezug seit dem Ende der Ehezeit abgesunken, kann gleichwohl nur noch das geteilt werden, was im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist, weil der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger ansonsten nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versorgungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. BGH v. 17.2.2016 - XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775 Rz. 44, 52).
Rz. 16
Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich die Bewertung des Anrechts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Die Lufthansa AG hat den Barwert der Versorgung ausweislich ihrer Auskunft vom 21.10.2010 in der Weise ermittelt, dass sie den Jahresbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Antragstellers (18.192,24 EUR) mit einem Barwertfaktor (11,606) vervielfältigt hat, der in Abhängigkeit vom versicherungsmathematischen Lebensalter des Antragstellers im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft (70,0 Jahre) bestimmt worden ist. Damit ist bereits dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller seit dem Eintritt in die Leistungsphase mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abgenommen hat. Im Übrigen hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass die Betriebsrente des Antragstellers im Falle eines Ausgleichs - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - unabhängig von der Wahl des Barwertfaktors stets um den gleichen monatlichen Kürzungsbetrag gemindert werden wird, nämlich um die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils der Betriebsrente.
Rz. 17
b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Rz. 18
aa) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGH v. 11.12.2013 - XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461 Rz. 13; v. 19.9.2012 - XII ZB 649/11, FamRZ 2013, 106 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 19
bb) Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfGFamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rz. 14; v. 16.10.2013 - XII ZB 176/12, FamRZ 2014, 105 Rz. 24).
Rz. 20
In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rz. 17; v. 16.10.2013 - XII ZB 176/12, FamRZ 2014, 105 Rz. 25).
Rz. 21
cc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche, nachdem der Antragsteller sein Anrecht bei der VBL durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des Abfindungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen war.
Rz. 22
(1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH, Beschl. v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rz. 22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen - insb. dem güterrechtlichen - Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. Eine Störung der Teilhabegerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen - etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güterrecht - ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnausgleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (vgl. Kemper NZFam 2014, 343, 347).
Rz. 23
(2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsanrechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rz. 16; v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rz. 23).
Rz. 24
Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlangen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vorheriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts bei der VBL, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durchsetzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung und in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Würdigung gelangt, dass die Kapitalisierung des bei der VBL bestehenden Rentenanrechts zielgerichtet zu dem Zweck erfolgte, eine Teilhabe der Antragsgegnerin an diesem Anrecht über den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schon weil der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen die Kapitalabfindung bei der VBL bereits im Jahr 2003 beantragt hat, kann dieser Würdigung durch das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Mitteilung des Kostenbeamten vom Dezember 2004 über die angebliche Erledigung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens aus Sicht des Antragstellers abgeschlossen gewesen sei.
Rz. 25
dd) In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grundsätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. BGH v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rz. 24).
Rz. 26
Auch bei einer Entziehung von Versorgungsanrechten ist allerdings von einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der Gegenanrechte dann abzusehen, wenn hierdurch ein Ausgleichsergebnis herbeigeführt würde, das in umgekehrter Richtung selbst gem. § 27 VersAusglG zugunsten des bezüglich der Gegenanrechte ausgleichsberechtigten Ehegatten korrigiert werden müsste. Oder anders gewendet: Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte kommt auch mit dem Ziel der Wiederherstellung der Halbteilung nicht in Betracht, wenn und soweit die schematische Halbteilung aller Versorgungsanrechte unter Einbeziehung des entzogenen Versorgungsanrechts ihrerseits zu einer groben Unbilligkeit i.S.v. § 27 VersAusglG geführt hätte.
Rz. 27
Auch insoweit begegnen die Erwägungen des Beschwerdegerichts keinen rechtlichen Bedenken.
Rz. 28
(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der sog. phasenverschobenen Ehe vor. Von einer phasenverschobenen Ehe wird im Falle eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten u.a. dann gesprochen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, den der lebensjüngere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, nicht auf dessen höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern darauf beruht, dass sein bereits im Rentenbezug stehender lebensälterer Ehegatte wegen seines Alters - und damit nicht ehebedingt - im letzten Teil der Ehezeit keine Versorgungsanrechte mehr hinzuerworben hat (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 565). In diesen Fällen kann der Ausgleich von solchen Versorgungsanrechten, die der lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG sein (vgl. BGH v. 13.2.2013 - XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 Rz. 16; v. 11.9.2007 - XII ZB 107/04, FamRZ 2007, 1964 Rz. 14 m.w.N.).
Rz. 29
So liegen die Dinge hier aber offensichtlich nicht. Selbst wenn der lebensältere Antragsteller nach dem Antritt seines unbezahlten Übergangsurlaubs am 1.8.1993 bis zum Ende der Ehezeit am 31.5.1997 geringere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin erworben haben sollte, würde sich dies im Versorgungsausgleich allenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken.
Rz. 30
(2) Ohne Erfolg richtet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH v. 15.4.2015 - XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004 Rz. 11; v. 8.4.2015 - XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001 Rz. 21 m.w.N.). Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der insoweit feststellungsbelastete Antragsteller das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt und nachgewiesen hat.
Rz. 31
(a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden dem Antragsteller nach Aktenlage - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Modifikationen beim Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte - aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente voraussichtlich Bruttoalterseinkünfte in einer monatlichen Höhe von deutlich mehr als 2.000 EUR verbleiben. Bei diesen Einkommensverhältnissen kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und dem vom Antragsteller geltend gemachten - allerdings bestrittenen und nicht nachgewiesenen - krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht festgestellt werden, dass der angemessene oder gar der notwendige Unterhalt des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet wäre.
Rz. 32
Bei dieser Betrachtung kommt es auf einen möglichen Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des seit dem Jahr 2005 in kinderloser Ehe wiederverheirateten Antragstellers nicht an. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. BGH v. 2.2.2011 - XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706 Rz. 65; v. 5.11.2008 - XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rz. 33 m.w.N.). Ob diese von unterhaltsrechtlichen Elementen geprägten Grundsätze auch auf Fälle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Wertausgleich bei der Scheidung) anwendbar sind, in denen über den Scheidungsausspruch vorab rechtskräftig entschieden worden ist und der zwischenzeitlich wiederverheiratete Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Renteneinkünfte bezieht (vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 25), braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vorrangig (§ 1609 Nr. 2 BGB) sein dürfte, ist die wesentlich lebensjüngere neue Ehefrau des Antragstellers in einem erwerbsfähigen Alter und kann deshalb grundsätzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts verwiesen werden.
Rz. 33
(b) Auch die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nur pauschal und unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht abgehandelt habe, greift nicht durch. Der Antragsteller hat zwar behauptet, dass er überschuldet sei. Indessen ist sein diesbezüglicher Vortrag sowohl zu seinen Vermögenswerten als auch zu seinen Schulden teilweise lückenhaft und nicht belegt. Der Antragsteller ist unstreitig Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in H., zweier vermieteter Eigentumswohnungen in F.-N. und W.-N. sowie verschiedener Immobilien in Chile. Er hat für sein Hausgrundstück in H. einen Wert von 180.000 EUR und für seine Wohnung in F.-N. einen Wert von 50.000 EUR behauptet; seine Immobilien in Chile seien angeblich "wertlos". Zum Wert der Wohnung in W.-N. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch die von dem Antragsteller behaupteten und von der Antragsgegnerin bestrittenen Gesamtverbindlichkeiten von 280.000 EUR sind - jedenfalls in dieser Höhe - weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Im Übrigen gehen sowohl das AG als auch das Beschwerdegericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung ersichtlich davon aus, dass ein etwaiges Vermögensgefälle zwischen den Eheleuten zum jetzigen Zeitpunkt zumindest zu einem Teil auch auf unangepassten wirtschaftlichen Dispositionen des Antragstellers mit den Mitteln beruht, die ihm aus der Veräußerung der drei gemeinsamen Immobilien in der Schweiz und in Deutschland im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung und aus der Kapitalisierung des Rentenanrechts bei der VBL zugeflossen sind.
Rz. 34
ee) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die im Rahmen des § 27 VersAusglG zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich der Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt. Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rz. 19 ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 9898495 |
NJW 2016, 3722 |
FamRZ 2017, 26 |
FuR 2017, 76 |
JZ 2017, 40 |
MDR 2017, 281 |
FF 2017, 39 |
FamRB 2017, 9 |
NJW-Spezial 2017, 38 |