Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte unterhielt seit 1978 einen Telefonanschluß im Ortsnetz von Gerolstein mit der Nummer ….

Zum 30.09.1997 wurde der Anschluß erweitert zu einem Mehrgeräteanschluß T-ISDN-300 mit der zusätzlichen Rufnummer ….

Mit Rechnung vom 16.01.2001 erteilte die Klägerin dem Beklagten für den Rechnungsmonat Januar 2001 eine Rechnung über insgesamt 1.314,37 DM. In der Rechnung sind Verbindungsentgelte aus dem Zeitraum 06.12.00 bis 08.01.01 berechnet, darunter 1.233,74 DM für Verbindungen zum Service 0190….

Der Beklagte beglich die Rechnung in Höhe von 80,63 DM und lehnte die Zahlung der Verbindungsentgelte zum Service 0190… ab.

Die Klägerin führte daraufhin eine technische Überprüfung der Telefonanlage des Beklagten durch mit dem Ergebnis, daß ein technischer Eingriff von außen in die Telefonanlage des Beklagten auszuschließen war. Daneben erteilte sie dem Beklagten eine Auflistung über die Einzelgesprächsverbindungen in dem Zeitraum vom 06.12.00 bis 01.01.01, der die angewählten Teilnehmernummern bis auf die drei letzten Ziffern, die durch ein „X” ersetzt wurden, ausweist. Die darin aufgeführten Verbindungen zu verschiedenen 0190-Nummern betreffen mit einer Ausnahme sämtlich den Anschluß mit der Rufnummer ….

Das von dem Beklagten einbehaltene, auf die Service 0190…-Verbindungen entfallende Entgelt ist Gegenstand der Klageforderung.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte sei verpflichtet, das Verbindungsentgelt zu zahlen, da, nachdem ein technischer Eingriff von außen in die Anlage auszuschließen ist, der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der berechneten Gebühren spreche. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die berechneten Verbindungen von dem Anschluß des Beklagten angewählt worden sind.

Der vorgelegte Verbindungsnachweis sei ausreichend, da er den Vorgaben der TDSV entspreche. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Vorlage eines vollständigen Einzelverbindungsnachweises gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 TDSV gefordert, so daß sie zur Speicherung der vollständigen Daten nicht berechtigt gewesen sei.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 630,80 EUR (= 1.233,74 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert:

Von seinem Anschluß seien die von der Klägerin berechneten Service 0190…-Nummern nicht angewählt worden. Dies sei auch von dem Anschluß, der dem FAX-Gerät zugeordnet sei, nicht möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere die Rechnung vom 16.01.01 (Bl. 4, 5 d.A.) und den Einzelverbindungsnachweis (Bl. 12, 13 d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Helga und Sven Engel und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2002 (Bl. 91–93 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen … vom 27.03.2003 (Anlage zu Bl. 99 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht das vorliegend geltend gemachte Entgelt für Verbindungen vom Anschluß des Beklagten zu Teilnehmer-Nummern des Service 0190… in der Zeit vom 06.12.00 bis 08.01.01 nicht zu, da die dem Beklagten erteilte Rechnung vom 16.01.01 nebst Einzelverbindungsnachweis nicht den Anforderungen der §§ 14 ff TelekommunikationskundenschutzVO (TKV) entspricht und daher nicht geeignet ist, eine Forderung gegen den Beklagten zu begründen.

Zwar ist vorliegend nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … davon auszugehen, daß die in dem Einzelgesprächsnachweis aufgefürten Verbindungen vom Anschluß des Beklagten mit der Nummer … hergestellt werden konnten. Nach seinen Ausführungen ist dieser Anschluß nämlich nicht ausschließlich für das Fax-Gerät nutzbar, sondern kann auch durch bloßes Umstecken als Telefonanschluß genutzt werden. Danach liegt der Schluß nahe, daß die im Einzelgesprächsnachweis aufgelisteten Verbindungen tatsächlich zustandegekommen sein können.

Nachdem der Beklagte aber bestritten hat, daß die strittigen 0190-Verbindungen von seinem Anschluß hergestellt worden sind, obliegt der Klägerin gemäß § 16 I TKV der Nachweis der Richtigkeit ihrer Rechnung durch Vornahme einer technischen Prüfung des Anschlusses und durch Aufschlüsselung des Entgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten (Einzelgesprächsnachweis). Damit ist die Vorlage eines solchen Nachweises Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Zahlung des Verbindungsentgeltes. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die ...

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