Rückforderung von Bearbeitungskosten bei Immobiliendarlehen
Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung nach Angaben der Verbraucherschützer nun durch einen Schlichterspruch des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
Im Vorschlag des Ombudsmannes sind den Angaben zufolge keine Gründe ersichtlich, warum die Rechtsprechung des BGH zum Bearbeitungsentgelt nicht anwendbar sein soll.
Die betroffene Sparkasse hat nun noch bis Anfang Mai Zeit, zu erklären, ob sie den Schlichterspruch annimmt oder nicht. Bei einer Ablehnung können die Betroffenen den Klageweg bestreiten.
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