Wer professionell pokert, muss Umsatzsteuer zahlen
Auf den ersten Blick scheint die Regelung eindeutig: Spielgewinne, Wettgewinne, Lotterie- und Lottogewinne sowie aus dem Besuch eines Spielcasinos sind keine steuerpflichtigen Einkünfte. Auf sie fallen weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer an, schon gar nicht Umsatzsteuer. Erst wenn das gewonnene Vermögen aufs Sparbuch gelegt oder in Wertpapiere investiert wird, unterliegen Zinsen und Dividenden wie üblich der Kapitalertragsteuer.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Fließen solche Gewinne regelmäßig, kann das Finanzamt seine Begehrlichkeiten doch nicht mehr zähmen. So geschehen in einem aktuellen Streitfall, der vor dem Finanzgericht Münster landete. Der Kläger hatte über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teilgenommen. Nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte, waren die Preisgelder seine einzige Einkommensquelle. Und diese Quelle sprudelte offenbar kräftig.
Mitteilungsfreude wird dem Spieler zum Verhängnis
Indes: Die Gewinne gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Zum Verhängnis wurde ihm aber seine Mitteilungsfreudigkeit. So offenbarte er unter anderem in einem Internet-Interview, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen habe. Davon bekam das Finanzamt Wind, das flugs eine Betriebsprüfung ansetzte, die Umsätze des Spielers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto schätzte und eine Umsatzsteuernachzahlung verlangte. Dagegen erhob der Spieler Einspruch mit der Begründung, dass er kein Berufsspieler sei und damit auch keine steuerbaren Spielgewinne vorlägen.
Das Finanzamt ließ aber nicht locker, sodass der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster landete. Auch hier hatte der Spieler keinen Erfolg. Das Gericht folgte nämlich der Argumentation des Finanzamts und hält die Besteuerung der Umsätze ebenfalls für begründet (Az. 15 K 798/11 U). Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Daher sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen habe.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich der der Kläger auch wie ein Profi verhalten und nicht wie ein Freizeitspieler. So habe er zum einen andere Spieler mit einer Unterbeteiligung eingesetzt, um seine die Gewinnchancen zu höhen. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe. Das Gericht hält außerdem auch die im Ausland erzielten Gewinne für umsatzsteuerpflichtig, da der Spieler sein Unternehmen vom Inland aus betrieben hatte. Auch die Schätzung sei angemessen, da der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei.
Praxistipp
Das Finanzgericht hat zwar die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Finanzamt mit seiner Argumentation durchkommt, weil sie auch nicht neu ist. Denn in einem anderen Fall hatte das Finanzgericht Köln schon die Einkommensteuerpflicht eines Spielers bestätigt (Az. 12 K 1136/11) mit der Begründung, dass es sich nicht um ein Hobby, sondern um eine berufliche Tätigkeit handle. Spielern, die regelmäßig an Gewinnspielen teilnehmen, bleibt daher nichts anderes übrig, als genaue Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen, um überhöhte Steuernachzahlungen zu vermeiden.
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