Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer für Reifeneinlagerung - nein danke
Hinzurechungen bei der Gewerbesteuer: Typischer Fall aus der Praxis
Die Autohaus GmbH bietet ihren Kunden die Einlagerung ihrer Winter- und Sommerreifen gegen Bezahlung an. Da das Autohaus über keine eigenen Lagerräume verfügt, schließt es einen Servicevertrag mit einem Lagerhalter ab. Dieser holt die Reifen der Kunden ab, lagert sie ein und bringt sie beim nächsten Reifenwechsel des Kunden wieder ins Autohaus zurück. Die Autohaus GmbH leistet an den Lagerhalter eine Zahlung von 200.000 EUR. Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Autohaus GmbH beträgt 230.000 EUR. Bisher wurden Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer für bewegliche Gegenstände in Höhe von 360.000 EUR und für unbewegliche Gegenstände (Miete Werkstattgebäude) in Höhe von 260.000 EUR erklärt.
Folge: Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts behandelt der Prüfer die Zahlung für die Reifeneinlagerung als Miete für unbewegliche Gegenstände und rechnet diese dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e GewStG hinzu. Die Autohaus GmbH sollte sich gegen diese Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer unbedingt wehren.
| So rechnet das Finanzamt | So rechnet die Autohaus GmbH | ||
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
| 230.000 EUR |
| 230.000 EUR |
Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter (20% der Miete) | 72.000 EUR (360.000 EUR x 20%) |
| 72.000 EUR (360.000 EUR x 20%) |
|
Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter (50%) | 230.000 EUR (460.000 EUR x 50%) |
| 180.000 EUR (260.000 EUR x 50%) |
|
Hinzurechnungen gesamt | 302.000 EUR |
| 252.000 EUR |
|
Abzgl. Freibetrag | -100.000 EUR |
| -100.000 EUR |
|
Vom verbleibenden Betrag Hinzurechnung von 25% | 50.500 EUR (202.000 EUR x 25%) | 50.500 EUR | 50.500 EUR (152.000 EUR x 25%) | 38.000 EUR |
Gewerbeertrag |
| 280.500 EUR |
| 268.000 EUR |
So begründen Sie, dass keine Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer veranlasst sind
Die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e GewStG und damit die Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung für Kosten der Reifeneinlagerung, lassen sich mit folgenden Argumenten vermeiden:
- Es liegt kein klassischer Mietvertrag vor, weil das Unternehmen (im Beispielsfall unsere Autohaus GmbH) über das Lager, in dem sich die Reifen der Kunden befinden, keine Verfügungsmacht hat.
- Da kein Mietvertrag vorliegt, muss es sich um einen Lagervertrag halten. Und die Finanzverwaltung hat zu Lagerverträgen entschieden, dass die Lagerung und Aufbewahrung von der bloßen Miete zu unterscheiden ist und dass deshalb keine Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1e GewStG in Betracht kommen (OFD Magdeburg, Verfügung v. 7.5.2012, Az. G 1422 – 67 – St 216).
Praxis-Tipp: Sich wehren lohnt sich
Zurück zur eingangs erwähnten Phantasie der Betriebsprüfer. Unser typischer Fall aus der Praxis geht noch weiter. Wehrt sich ein Unternehmer nicht gegen die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag für Zahlungen der Reifeneinlagerung von Kunden, geht der Prüfer häufig noch einen Schritt weiter und verschickt Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden. Handelt es sich bei den Kunden um Unternehmer und bei den eingelagerten Reifen um betriebliche Reifen, müssten auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dieser Unternehmer die Zahlungen für den Reifenwechsel hinzurechnet werden (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, Tz. 29a).
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