Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Um den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten wird häufig mit der Finanzverwaltung gestritten. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof diese Frage zu entscheiden: Wie sind die Kosten aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige mehrere Einkunftsarten hat?

In seinem Urteil vom 25.4.2017 (BFH, Urteil v. 25.4.2017, VIII R 52/13) hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob und wie eine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielt.

Praxis-Hinweis: Wann der Höchstbetrag von 1.250 EUR in voller Höhe angesetzt werden darf

Die erfreuliche Entscheidung des BFH betrifft einen höchst praktischen Fall. Ein angestellter Steuerpflichtiger erzielt auch Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit. Für beide Tätigkeiten nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer. Da er für seine Tätigkeit als Angestellter einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann er die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers insofern nicht geltend machen. Aber welche Folgen hat dies für den Teil der Kosten, der auf die Nutzung zu anderen Zwecken entfällt. Das Finanzamt nahm im Wege der Schätzung an, dass 50 % der Nutzung auf die Tätigkeit als Angestellter entfielen und kürzte dementsprechend den gesetzlichen Höchstbetrag um 50 %.

Dem trat der BFH aber erfreulicher Weise entgegen. Zwar müsse erforderlichenfalls eine Aufteilung der zeitlichen Nutzungsanteile bei mehreren Tätigkeiten erfolgen, diese Nutzungen führen aber nicht per se dazu, dass der gesetzliche Höchstbetrag aufzuteilen wäre. Vielmehr kann der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 EUR dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Kosten, die auf den unschädlichen Nutzungsanteil entfallen, diesen Höchstbetrag erreichen. Steuerpflichtige, bei denen diese Konstellation zutrifft, sollten aber als Konsequenz der Entscheidung prüfen, ob sie gegebenenfalls in der Lage sind, die zeitliche Aufteilung der Nutzungen nachzuweisen. 

Arbeitnehmer in Vollzeit mit Einkünften als Schriftsteller setzte 1.250 EUR an - gewährt wurden 625 EUR

Der Kläger erzielte im Streitjahr in Vollzeit Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Zudem erzielte er Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR geltend, die das Finanzamt in voller Höhe nicht anerkannte. Im Klageverfahren wurde dem Kläger durch das Finanzgericht schließlich der halbe Höchstbetrag von 625 EUR anerkannt. Der Kläger legte gleichwohl Revision gegen das Urteil des FG ein. Weiterhin war im Sachverhalt streitig die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des BFH sollen hier allerdings nicht weiter dargestellt werde.

BFH bestätigte Abzug von 1.250 EUR

Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Das FG habe – so der BFH - zu Unrecht nur Betriebsausgaben in Höhe von 625 EUR für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zum Abzug zugelassen. Grundsätzlich sei der Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers nicht zulässig, dieses gelte aber dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für seine Tätigkeit zur Verfügung stehe. Es sei hierbei unstreitig, dass das Zimmer die Voraussetzungen, die an ein häusliches Arbeitszimmer zu stellen seien, erfüllt habe.

Erster Schritt: Prüfung - steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Da der Kläger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, sei in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen: Hat ein "anderer Arbeitsplatz" für diese zur Verfügung gestanden?. Im Hinblick auf die freiberuflichen Einkünfte sei dies nicht der Fall gewesen, so dass insoweit ein Abzug in Betracht komme.

Zweiter Schritt: Aufteilung der Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen

Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen seien dann in einem zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen. Dies unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Insofern sei das Finanzgericht zutreffend vorgegangen.

Allerdings sei die Entscheidung des FG aber rechtsfehlerhaft und aufzuheben, weil es auf Grundlage geschätzter hälftiger zeitlicher Nutzung des Raumes im Rahmen beider Einkunftsarten einen Abzug der den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Höchstbetrags für zulässig gehalten habe.

Abzug von insgesamt 1.250 EUR möglich

Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 EUR unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten sei nämlich nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH gebe es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt und keinen Grund, den Höchstbetrag Einkünfte bezogen zu verstehen. Somit ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen einerseits nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, für die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er ist aber andererseits auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Der Steuerpflichtige kann die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.

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