Grunderwerbsteuer und nachträglich geminderter Kaufpreis

Einigen Käufer und Verkäufer eines Grundstücks sich nachträglich, den Kaufpreis herabzusetzen, wird dies im Grunderwerbsteuerrecht nicht als rückwirkendes Ereignis anerkannt. Das bedeutet, dass die bereits festgelegte Steuerlast bestehen bleibt und nicht im Nachhinein gemindert wird.

Schon lange gilt: Wer bauen will, braucht ein gutes finanzielles Polster. Denn die Grundstückspreise klettern seit vielen Jahren auf immer neue Höchststände. Hinzu kommen meist noch beträchtliche Nebenkosten, zu denen auch die Grunderwerbsteuer zählt. Da scheint es nur allzu verständlich, wenn Käufer ihre Aufwendungen so niedrig wie möglich halten wollen und auch nachträglich nach einer Reduzierung streben. Neu gewonnene Erkenntnisse nach dem Kauf können schließlich gute Gründe für eine Nachverhandlung liefern.

Herabgesetzter Kaufpreis führt nicht zwingend zu herabgesetzter Grunderwerbsteuer

Haben Käufer im Nachhinein Erfolg im Gespräch mit dem Verkäufer und erhalten einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurück, folgt daraus jedoch nicht zwingend auch eine Erstattung der davon abhängigen Nebenkosten. Diese Erfahrung musste ein Grundstückskäufer machen, über dessen Fall aktuell der Bundesfinanzhof entschieden hat. Zwei Jahre nach dem Kauf von umfangreichem Grundvermögen war es in einem Vergleich mit dem Verkäufer zu einer Minderung des Kaufpreises gekommen. Weitere drei Jahre später reichte er bei seinem zuständigen Finanzamt einen Änderungsantrag ein. Darin verlangte er, die Grunderwerbsteuer entsprechend anzupassen und herabzusetzen. 
Das Finanzamt erkannte in dem Vorgang jedoch kein rückwirkendes Ereignis gemäß der steuerlichen Vorschriften. Auch eine Änderung lehnte die Behörde ab. Denn der Vergleich zur Minderung des Kaufpreises erfolgte zwar im zulässigen Zeitrahmen von zwei Jahren. Allerdings hatte der Käufer seinen Änderungsantrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren eingereicht. Dennoch klagte er gegen die Entscheidung des Finanzamts vor dem Finanzgericht München. Die Richter sahen in dem geschlossenen Vergleich jedoch ebenfalls kein Ereignis, das sich steuerlich auf die Vergangenheit auswirken könnte und wiesen die Klage ab. Denn in die gesamten Berechnungen flossen auch Nebenabsprachen mit ein, darunter die Übernahme der Grunderwerbsteuer aus einem Vorerwerbvertrag.

Kaufpreisminderung ist kein rückwirkendes Ereignis

Steuerlich kann sich eine Tatsache nur dann rückwirkend auswirken, wenn sich der grundlegende Sachverhalt ändert, nach dem das Finanzamt die Steuern festsetzt. Dazu reicht es nicht aus, wenn ein Ereignis lediglich zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führt. Vor diesem Hintergrund kam der Bundesfinanzhof wie bereits die Vorinstanz zu dem Schluss, dass eine rückwirkende Änderung im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass auch die Festsetzungsfrist durch den mit Verzögerung eingereichten Antrag bereits abgelaufen war.

Praxistipp: Wann ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden kann

Grundsätzlich lässt sich ein Steuerbescheid ändern, solange er noch nicht bestandskräftig ist. Das bedeutet, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt Einspruch einlegen und steuerlich relevante Angaben nachreichen oder eine Korrektur aufgetretener Fehler erreichen. Die Frist gilt bei der Grunderwerbsteuer genauso wie zum Beispiel auch bei der Einkommensteuer. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, kann das Finanzamt ihn innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist bei begründeten Ereignissen ändern. Bei der Grunderwerbsteuer beginnt diese Frist zum Ende des Kalenderjahres, in dem Gerichte, Behörden oder ein Notar den Vorgang auf dem amtlichen Formular anzeigt.  

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