Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen

Der Europäische Gerichtshof hat hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung verlustbehafteter Tochtergesellschaften ein positives Urteil gefällt. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung und deren Folgen in der Praxis.

Hintergrund: Es gilt der Fremdvergleichsgrundsatz

Grundsätzlich gilt für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwischen in- und ausländischen Konzernunternehmen nach international anerkannten Verrechnungspreisgrundsätzen der Fremdvergleichsgrundsatz, wonach die vereinbarten Preise fremdüblich sein müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Grundsatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG umgesetzt. Nach bisheriger Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes wurden aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber Konzerngesellschaften bewusst niedrig angesetzte Verrechnungspreise (beispielsweise zur Markterschließung oder zur besseren Kapazitätsauslastung im Konzern) als fremdunüblich angesehen.

Hornbach-Entscheidung des EuGH: Übernahme von Verlusten einer Tochtergesellschaft bei wirtschaftlichem Eigeninteresse gerechtfertigt

In seiner Entscheidung in der Rs. Hornbach-Baumarkt stuft der EuGH § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zwar grundsätzlich als europarechtskonform ein (vgl. EuGH Urteil vom 31.05.2018 - C-382/16, IStR 2018, S. 461).  Abweichend vom Fremdvergleichsgrundsatz hält der EuGH jedoch eine Übernahme von Verlusten einer Tochtergesellschaft unabhängig von deren Fremdüblichkeit auch durch das wirtschaftliche Eigeninteresse der Muttergesellschaft am Erfolg der Tochtergesellschaft und durch die Finanzierungsverantwortung für gerechtfertigt. Insoweit setzt der EuGH seine Rechtsprechung aus der SGI-Entscheidung (vgl. EuGH Urteil vom 21.01.2010 - C-311/08, IStR 2010, S. 144) fort, wobei allerdings die Reichweite der aktuellen Entscheidung unklar bleibt. Eine sehr weite Auslegung der Hornbach-Entscheidung würde dazu führen, dass praktisch jede Preisfestsetzung gegenüber Tochtergesellschaften aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt wäre.

Praxisfolgen: Unklarheiten über Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Das EuGH-Urteil wird in der Literatur kontrovers diskutiert, wobei Einigkeit besteht, dass das Urteil zu mehr Rechtsunsicherheit führt und unklar bleibt, wie der Fremdvergleichsgrundsatz zukünftig auszulegen ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auch andere Regelungen des § 1 AStG in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit anwendbar bleiben, wie beispielsweise die Mediankorrektur (vgl. Heidecke/Machalitzka/Passas, Ubg 2019, S. 141, 143).  Zudem stellt sich die Frage, ob die EuGH-Rechtsprechung auch auf Fälle der Markterschließung durch die Tochtergesellschaft oder vergleichbare Fälle anwendbar ist (vgl. Rasch, ISR 2019, S. 1, 3). 
Die Finanzverwaltung wendet die EuGH-Rechtsprechung im Verhältnis zu EU-Staaten an, sofern sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachgewiesen werden können, die eine ggf. nicht dem Fremdvergleich entsprechende Vereinbarung erfordern (BMF v. 6.12.2018, IV B 5 – S 1341/11/10004-09, BStBl. I 2018, S. 1305).
Dabei ist nachzuweisen, 

  • dass die Vereinbarung der Sicherung der ansonsten bedrohten wirtschaftlichen Existenz der Unternehmensgruppe dient und
  • als sanierungsbedingte Maßnahme darauf abzielt, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der Unternehmensgruppe zu sichern. 

Für die Auffassung der Finanzverwaltung könnte die Tatsache sprechen, dass es im Urteilsfall um die Fortführung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft ging, die ein negatives Eigenkapital hatte und als Sanierungsfall anzusehen war. Zudem setzt die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung voraus, dass es sich nicht um eine missbräuchliche, rein künstliche Gestaltung handelt (vgl. Krüger, DStR 2019, S. 649, 652f.).

Praxis-Hinweis: Die geforderten Sanierungsnachweise sind zu erbringen 

Im Ergebnis ist die EuGH-Rechtsprechung in der Praxis für die Verrechnungspreisgestaltung gegenüber verlustbehafteten Tochtergesellschaften zu begrüßen. In diesen Fällen sollten die von der Finanzverwaltung verlangten Sanierungsnachweise auch erbracht werden können. Ob darüber hinaus auch wirtschaftliche Gründe in anderen Fällen eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen (insbesondere bei Markterschließungen durch Tochtergesellschaften) bleibt abzuwarten. Unklar bleibt auch die von der Finanzverwaltung vorgesehene Begrenzung auf den EU-Raum, die nicht berücksichtigt, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes keiner räumlichen Begrenzung unterliegt (vgl. Kahlenberg, IStR 2019, S. 335, 340).

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