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Neuregelung in 2014: Einführung eines Höchstbetrags für entstehende Aufwendungen
Vor einigen Jahren sind die steuerlichen Spielregeln für die doppelte Haushaltsführung runderneuert worden. Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Diese Kosten sind jedoch auf höchstens 1.000 Euro pro Monat begrenzt.
Vor dieser Reform hatte der Bundesfinanzhof noch erklärt, dass es auch weitere Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gibt, die neben den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort abzugsfähig sind. Zu diesen Werbungskosten zählte das oberste deutsche Steuergericht beispielsweise Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung.
Was zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählt
Die Finanzverwaltung ging jedoch davon aus, dass diese Rechtsprechung mit der Einführung des Höchstbetrages in Höhe von 1.000 Euro überholt war. So hieß es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, dass der Maximalbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen umfasse wie
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung,
- Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag oder auch
- Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Urteil des FG Düsseldorf: Kosten für Einrichtungsgegenstände können ebenfalls geltend gemacht werden
Das Finanzgericht Düsseldorf ist jedoch in einem aktuellen Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass es immer noch Anschaffungskosten gibt, die als sonstige Kosten geltend gemacht werden können (Az. 13 K 1216/16 E). Zu diesen sonstigen Kosten rechnet das Gericht unter anderem Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung wie Möbel, Lampen oder Gardinen, soweit sie nicht überhöht sind. An dieser steuerlichen Abzugsfähigkeit habe sich durch die Einführung des Höchstbetrags nichts geändert.
Das Gericht begründet dies vor allem damit, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes sich keine Aussage entnehmen lasse, die den Abzug von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen begrenze. Die Auslegung des Gesetzes ergäbe, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat eben nicht zu den Unterkunftskosten zählen: Eine Unterkunft sei demnach eine Wohnung oder ein Raum, in der jemand vorübergehend wohne. Um eine gemietete Unterkunft "nutzen" zu können, müssten Miete und Betriebskosten gezahlt werden. Aufwendungen für die Einrichtung oder für den Hausrat dienten dagegen dazu, diese Gegenstände in der Wohnung zu nutzen. Demnach seien sie allenfalls mittelbar erforderlich, um eine Unterkunft angemessen nutzen zu können, so das Finanzgericht.
Gegen die Entscheidung läuft allerdings ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/17). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Praxis-Tipp: Revisionsverfahren des BFH im Blick behalten
Das Verfahren beim Bundesfinanzhof ist nicht das einzige Revisionsverfahren , das derzeit in puncto doppelte Haushaltsführung läuft. Sollte das Finanzamt Zweifel an der steuerlichen Abzugsfähigkeit Ihrer doppelten Haushaltsführung haben, informieren Sie sich über die weiteren Revisionsverfahren – am besten auf den Seiten des Bundesfinanzhofs. Oder fragen Sie direkt Ihren Steuerberater, um gegebenenfalls Einspruch einlegen zu können.
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