Jobticket – lohnsteuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel
Praxis-Hinweis: BMF-Schreiben regelt Einzelfragen zur Steuerfreiheit
Vergünstigungen, die neben dem eigentlichen Lohn oder Gehalt gewährt werden, können sich positiv auf die Mitarbeitergewinnung und -bindung auswirken. Wenn diese Vergünstigungen steuerfrei gewährt werden können, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Der eine oder andere mag sich von dem Ansinnen des Gesetzgebers angesprochen fühlen, durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Umweltbelastungen und den Energieverbrauch zu senken. Insofern stellt das neue BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001) eine gute Grundlage für die Anwendung der Bestimmung des § 3 Nr. 15 EStG dar. Dies gilt zumal in den Fällen, in denen der Zuschuss für Fahrten im Personenfernverkehr gewährt wurde, da diese Zuschüsse erheblich mehr Fragen aufwerfen als bei einem Zuschuss im Personennahverkehr.
Rechtlicher Hintergrund: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Diese Bestimmung wurde durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz Jahressteuergesetz 2018) in das EStG eingefügt. Flugreisen werden explizit nicht begünstigt.
Zusammengefasst: Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Nach einer kurzen Vorbemerkung (Tz. 1) gibt das Schreiben einen Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände (Tz. 2 - 6). Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Hierbei fallen Sachbezüge oder Zuschüsse unter die Regelung. Die Berechtigung zur Mitnahme anderer Personen schließt die Begünstigung nicht aus.
- Im nächsten Abschnitt wird definiert, was unter den öffentlichen Personenfernverkehr (Tz. 7) sowie den öffentlichen Personennahverkehr (Tz. 8 - 10) fällt. Es sind dies alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht dem Fernverkehr zuzurechnen sind. Taxen fallen nur ausnahmsweise unter die Bestimmung.
- Abschnitt 4 des BMF-Schreibens betrifft die gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr (Tz. 11 - 24). Da reine Privatfahrten im Personenfernverkehr im Gegensatz zum Nahverkehr nicht begünstigt sind, bedarf es hier teils komplexer Abgrenzungen. Das BMF-Schreiben stellt diese Abgrenzungen ergänzt mit Beispielen dar. Arbeitgeber, die Zuschüsse zum Personenfernverkehr gewähren, sollten ihre Zuschussgewährung anhand dieses Abschnitts unbedingt überprüfen, da ansonsten Nachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung drohen.
- Abschnitt 5 (Tz. 25 - 26) stellt klar, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nur dann gilt, wenn Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden.
- Der lange Abschnitt 6 (Tz. 27 - 37) stellt wiederum anhand von Beispielen dar, welche Auswirkungen sich aus der Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG auf die Entfernungspauschale ergeben. Da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung käme, mindern die vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.
- Weitere Abschnitte des BMF-Schreibens betreffen die Folgen eines Nutzungsverzichts (Tz. 38) sowie Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Tz. 39 - 41). Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf dem Lohnkonto aufzuzeichnen und den Beleg für eine Fahrberechtigung im Personennahverkehr aufzubewahren. Bei einem Zuschuss im Personenfernverkehr sind weitere Nachweise zu führen.
- Abschließend sind Schlussvorschriften geregelt (Tz. 42 - 45). Das Schreiben ist regelmäßig bereits ab 1.1.2019 anzuwenden, es sei denn, der Zuschuss wurde für eine Fahrberechtigung gewährt, die vor dem 1.1.2019 erworben wurde.
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