Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die Kosten eines Zivilprozesses sind auch weiterhin regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Der BFH bestätigte seine diesbezügliche Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 14.12.2016, VI R 49/15).
Praxis-Hinweis: Steuerpflichtige sollten genau prüfen, ob der steuerliche Abzug von Prozesskosten begründet werden kann
Die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist als wechselhaft zu bezeichnen. Wurden früher die Kosten grundsätzlich nicht anerkannt, vollzog der BFH in 2011 eine Wende, indem er diese in einem recht weiten Umfang anerkannte. Allerdings kam es in 2015 insofern zu einer weiteren Kehrtwendung, als nunmehr wieder im Wesentlichen zur alten Rechtsauffassung zurückgekehrt wurde.
Nur bei existenziell wichtigen Fragen soll eine Anerkennung erfolgen, entschieden ist dies für die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens. Insofern müssen betroffene Steuerpflichtige eingehend prüfen, ob nicht ausnahmsweise einmal eine Anerkennung erfolgen kann. Dabei ist die Rechtsprechung des BFH nicht nur wegen seiner Irrungen und Wirrungen zu kritisieren. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass nicht alle Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, da ansonsten etwa eine steuerliche Subventionierung von klagewütigen Steuerpflichtigen droht. Es stellt sich aber die Frage, ob die aktuelle Rechtsprechung nicht zu eng ist, da kaum nachvollziehbar ist, weswegen zwar Kosten der Scheidung anerkannt werden, nicht aber die Kosten von Folgeverfahren über Unterhalt oder Fragen im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern.
Kläger klärten Fragen des Unterhalts und Umgang mit den Kindern
Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide Eheleute hatten aufgrund verschiedener rechtlicher Fragen zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit dem jeweiligen Ehepartner aus einer ersten geschiedenen Ehe. Insbesondere waren Fragen des Unterhalts und des Umgangs mit Kindern Gegenstand der Streitigkeiten. In den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 machten die Kläger Gerichts- und Anwaltskosten sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese wurde vom Finanzamt nur zu einem sehr geringen Teil anerkannt. Im Klageverfahren entschied das Finanzgericht hingegen, die Kosten seien zu einem überwiegenden Teil anzuerkennen. Das Finanzamt legte hierauf die Revision gegen die Entscheidung ein.
BFH erkannte außergewöhnliche Belastung nicht an
Auf die Revision des Finanzamts wurde die Entscheidung des FG Hessen aufgehoben, da der BFH eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagte.
Außergewöhnliche Belastungen seien nur anzuerkennen, wenn
- einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen
- gleicher Einkommensverhältnisse,
- gleicher Vermögensverhältnisse und
- gleichen Familienstandes
erwachsen.
Dies sei dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne und die Aufwendungen im Einzelfall auch notwendig und angemessen gewesen seien. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH sei hiervon bei Kosten eines Zivilprozesses im Regelfall nicht auszugehen, sondern nur dann, wenn die Kosten existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berühre. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, so dass eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen ausscheide.
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