Keine Werbungskosten bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Arbeiten im Homeoffice – für viele Menschen zählt dies inzwischen zu den entscheidenden Kriterien, wenn sie sich für eine Arbeitsstelle entscheiden. Voraussetzung für eine entspannte Tätigkeit ist jedoch, dass die Wohnsituation ausreichend Platz für einen geeigneten Arbeitsplatz bietet. Ist dies nicht der Fall, kann meist nur ein Umzug für Abhilfe sorgen. Verständlich, dass Betroffene die damit verbundenen Aufwendungen gerne als Werbungskosten geltend machen wollen. Dabei müssen sie allerdings wissen, dass das Finanzamt die berufliche Veranlassung anders bewertet.
Neue Wohnung wegen Arbeitsbedingungen im Homeoffice
Diese Erfahrung machte eine Familie aus Hamburg, über deren Fall zuletzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 5.2.2025, VI R 3/23) entschieden hat. Mit Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 arbeiteten sowohl der Ehemann als auch seine Frau im Homeoffice. Während er zunächst ausschließlich von zuhause aus arbeitete, fuhr sie weiterhin einen Tag ins Büro. Nach dem Wechsel seines Arbeitgebers nahm der Mann schließlich ab Juli 2020 ebenfalls einen solchen Rhythmus auf.
Da die 3-Zimmer-Wohnung des Paares nicht über ausreichend Raum für ein oder mehrere Arbeitszimmer verfügte, arbeiteten beide im Wohnzimmer und nutzten den dortigen Esstisch abwechselnd als Schreibtisch. Gleichzeitig begaben sie sich auf die Suche nach einer größeren Wohnung. Im Mai mieteten sie dann eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie für jeden von ihnen ein häusliches Büro einrichteten. Die Umzugskosten machten sie schließlich in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend, was das zuständige Finanzamt jedoch nicht akzeptierte.
Umzugskosten zählen fast immer zur allgemeinen Lebensführung
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung der Finanzbehörde klagte das Ehepaar vor dem Finanzgericht Hamburg. Die dortigen Richter schlossen sich dabei ihrer Meinung an und bewerteten die Aufwendungen für den Umzug als beruflich veranlasst. Dies begründeten sie mit den erheblich verbesserten Arbeitsbedingungen der Kläger in ihrer neuen Wohnung.
Dem Urteil des Finanzgerichts wollte das Finanzamt jedoch nicht folgen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dabei gaben die Richter der Behörde Recht. Ihre Einschätzung begründete sie damit, dass das private Wohnumfeld grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet werden muss. Dies gilt daraus folgend auch für einen Umzug, wenn dieser nicht ausdrücklich durch die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen veranlasst wurde. Für solche Ausnahmen sind allerdings sehr strenge Kriterien zu berücksichtigen, die außerhalb der individuellen Wohnsituation liegen.
Objektive Überprüfbarkeit ist Voraussetzung
Demnach würden Umzugskosten z. B. bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes anerkannt, wenn ein anschließender Wohnungswechsel die tägliche Fahrtzeit um mindestens eine Stunde verkürzen würde. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers zählten die Richter aber nicht zu den rein beruflich veranlassten Gründen, selbst wenn diese erstmalig erfolgt. Denn die Auswahl der Wohnung erfolgt in der Regel nach sehr individuellen Kriterien.
Außerdem wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Einrichtung eines Arbeitszimmers um eine Verbesserung des privaten Wohnumfelds handelt. Eine bessere Wohnqualität gehört nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch zu den Zielen aller Menschen. Im Einzelfall lässt sich entsprechend nicht objektiv prüfen, was die wesentliche Veranlassung für einen Umzug war. Hinzu kommt, dass selbst der Arbeitsplatz persönlichen Vorlieben entspricht. So kommt es durchaus vor, dass Menschen ihre Arbeitsecke inmitten des häuslichen Alltagslebens einem separaten Arbeitszimmer vorziehen.
Praxis-Tipp: Häusliches Arbeitszimmer absetzen
Ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Dazu zählt, dass es sich um einen separaten Raum handeln muss, der ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt werden darf. Dies muss sich auch in der Möblierung zeigen. Befinden sich im Zimmer auch ein Gästebett oder Sportgeräte, handelt es sich um ein Ausschlusskriterium.
Wichtig ist zudem, dass beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass das Arbeitszimmer zuhause den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden muss. Treffen alle Kriterien zu, können Arbeitnehmer die zugehörigen Kosten steuerlich geltend machen. Wer die Aufwendungen nicht einzelnen nachweisen möchte, kann die Jahrespauschale von 1.260 EUR ansetzen.
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