Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
Die Gewerbesteuer wird teilweise als ein wirtschaftshemmendes Ärgernis empfunden, da es eine entsprechende Steuer in anderen Ländern oftmals so nicht gibt. Angesichts der Tatsache, dass sie die wichtigste Grundlage der Finanzierung der Kommunen bildet, ist mit einer Abschaffung – gerade in Zeiten leerer Kassen – sicherlich nicht zu rechnen. Insofern wäre es wünschenswert, wenn der BFH zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Gesetzes käme. Leider geht die Entscheidung ( Urteil v. 15.1.2026 III R 39/22) in eine andere Richtung. Die Entscheidung mag auf den ersten Blick etwas speziell sein, da die Klägerin eine Vielzahl von Anmietungen von Hotelzimmern durchgeführt hat – denkt man den Anwendungsfall allerdings weiter handelt es sich gar nicht mehr um einen so besonderen Sachverhalt. So sind auch Handwerker oder Bauarbeiter oftmals längerfristig an Baustellen untergebracht. Alles in allem ist die Ansicht des BFH zwar nachvollziehbar, aber durchaus nicht zwingend. Leider gehen weitere Entscheidungen des BFH zu ähnlich gelagerten Fällen in die gleiche Richtung, so dass sich Steuerpflichtige, die ein ähnliches Geschäftsmodell haben, darauf einzustellen haben.
Sachverhalt: Anmietung von Mitarbeiterunterkünften
Die Klägerin war eine GmbH. In den Streitjahren mietete die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit im überregionalen Bereich an dem jeweiligen Ausführungsort für ihre Arbeitnehmenden Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an, die entstandenen Aufwendungen berücksichtigte sie als Betriebsausgaben. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die Mieten seien gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1e GewStG hinzuzurechnen. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin erfolglos im Wege des Einspruchs und anschließend im finanzgerichtlichen Klageverfahren. Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg. Das Finanzamt wandte sich an den BFH.
Entscheidungsgründe: Hinzurechnung der Mietzinsen
Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts auf. Nach § 8 Nr. 1e wird dem Gewinn ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Ob ein Wirtschaftsgut als Anlagevermögen anzusehen ist, ist stets anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts. Eine wiederholte kurzzeitige Anmietung kann hierbei dazu führen, dass eine solche wie eine langfristige Anmietung zu würdigen ist. Allerdings kommt es auf die speziellen betrieblichen Verhältnisse an. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens müssen nämlich stets die handelsrechtlichen Kriterien für Anlagevermögen – insbesondere die dauerhafte Bestimmung für den Geschäftsbetrieb – erfüllt sein. Nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen lag – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - hier ein (fiktives) Anlagevermögen vor, sodass eine Hinzurechnung der gezahlten Mieten zu erfolgen hat.
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