Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Neunte Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften greift größtenteils Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist. Dies betrifft die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise modifiziert wurden.
Außerdem bringt das Gesetz den Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern sowie eine Erweiterung der verfahrensvereinfachenden Vollmachtsvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte.
Des Weiteren sind Änderungen bei der Gewerbesteuer und bei der Grunderwerbsteuer vorgesehen. So wird der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent angehoben. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz sollen eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) ausschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert und die grunderwerbsteuerlichen Gesamthandsfiktion entfristet.
Umgesetzt wird auch die bereits im Referentenentwurf des BMF - aber nicht mehr im Regierungsentwurf - enthaltene Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.
Eingefügt wurde in das Gesetz auch die neue Entlastungsprämie für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 11d), die aufgrund der Preissteigerungen durch den Iran-Krieg beschlossen wurde.
Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind.
Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig wird bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert.
Die Neuregelung wird künftig in den §§ 4 bis 4e StBerG untergliedert:
- Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG)
- Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG)
- Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen (§ 4b StBerG)
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG)
- Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG)
- Nebenleistungen (§ 4e StBerG)
Gilt ab 1.9.2026.
Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
§ 6 Nr. 2 StBerG sieht derzeit vor, dass die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen nur gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig ist. Nach dem Regierungsentwurf sollte auf die die starre Beschränkung auf Angehörige im Sinne des § 15 AO soll vollständig verzichtet werden. Nach der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung darf aber auch künftig eine unentgeltliche steuerliche Beratung nur für Angehörige erfolgen. Dazu gehören beispielsweise Lebenspartner, Geschwister oder Kinder.
Bei unentgeltlichen Hilfeleistungen, die außerhalb dieses engsten Verwandtenkreises erbracht wird, soll zumindest die Anleitung durch eine zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder durch einen Volljuristen, eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung oder mit bestandenem Wirtschaftsprüferexamen erfolgen.
Auch sollen "Tax Law Clinics" an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
Gilt ab 1.9.2026.
Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Abs. 2 BGB können künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus wird neben der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung "LStHV" zulässig sein. Des Weiteren werden die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet.
Gilt ab 1.9.2026.
Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern hält der Gesetzgeber durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen für überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis entfällt aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten.
Gilt ab 1.1.2027.
Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich zukünftig nach § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zukünftig nur dann beteiligen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.
Derzeit bestehen in der Praxis Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 55a Abs. 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft ankommt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bzw. im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft gestellt werden und damit auch das Fremdbesitzverbot eingehalten werden muss.
Die Ergänzung soll daher dazu dienen, die Integrität und insbesondere die finanzielle Unabhängigkeit der Steuerberater effektiv zu sichern und eine Umgehung des Berufsrechts der Steuerberater durch mehrstöckige Gesellschaften zu verhindern.
Unklar ist, ob bereits erfolgte Anerkennungen von Übernahmen demnächst von den Kammern widerrufen werden. Die Verschärfung des Fremdbesitzverbots ist äußerst umstritten (vgl. hierzu dies News "Was die Debatte um Private Equity in der Steuerberatung zeigt")
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Neufassung der Anzeigepflicht
Vor dem Hintergrund, dass bei mehrstöckigen Berufsausübungsgesellschaften die mittelbar beteiligten Personen nicht in den Berufsregistern eingetragen werden, wird durch die Neuregelung des § 76e StBerG eine Anzeigepflicht für diese Fälle geschaffen. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zuständigen Steuerberaterkammern eine schnelle und effiziente Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften ermöglicht werden.
Die Anzeigepflicht ist durch die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft zu erfüllen. Sie gilt für Berufsausübungsgesellschaften, an denen anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anerkannte Buchprüfungsgesellschaften beteiligt sind.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG
Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und sonstige Verfahrensbestimmungen auf 5 Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht nach der Gesetzesbegründung nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die ohnehin aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG für erforderlich gehaltene Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG wird deshalb zum Anlass genommen, die Bußgeldvorschriften insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen. Einzelne Tatbestände, die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, entfallen dabei.
Gilt ab 1.9.2026.
Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notare sowie Patentanwälte
Notare sowie Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwälte sowie Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies soll auch zu einer Verfahrensvereinfachung führen, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind.
Gilt ab 1.9.2026.
1.000 EUR Entlastungsprämie für Arbeitnehmer
§ 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 EUR in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beiträge an, da es sich bei den Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV handelt.
Das BMF hat FAQ zur Entlastungsprämie für Arbeitnehmer veröffentlicht.
Gilt vom Tag nach der Verkündung bis zum 30.6.2027.
Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
In § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2027.
Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Absätze 3 und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich.
In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt.
Gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.
Entfristung der grunderwerbsteuerlichen Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.
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